Multilaterales Instrument. Florian Haase

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Multilaterales Instrument - Florian Haase Heidelberger Kommentar

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e) selbst dann auf ein Abkommen anwendbar, wenn der andere Vertragsstaat keinen Vorbehalt nach Abs 3 Buchst e) angemeldet hat, sondern Abs 1 grds in seiner unveränderten Fassung anwenden möchte.[58] Um wiederum denjenigen Vertragsstaaten, die Abs 1 in ihrer unveränderten Fassung anwenden möchten, nicht die alternative Fassung nach Abs 3 Buchst e) aufzuzwingen, können diese den Vorbehalt nach Buchst f) anmelden, wonach Abs 1 insgesamt nicht für Abkommen mit Vertragsstaaten gelten soll, welche die alternative Fassung nach Buchst e) anwenden möchten.[59] Die allgemeine Regelung des Art 28 Abs 3 greift für den Vorbehalt nach Buchst e) in diesem Fall nicht.

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      Der eigene Vorbehalt nach Abs 3 Buchst f) oder die Vorbehalte des jeweils anderen Vertragsstaats nach Abs 3 Buchst a) – d) und f) können also dazu führen, dass die Regelung eines bestimmtes DBA, das dem Verwahrer notifiziert wird, im Ergebnis nicht zu ändern ist:

      Tab 1: Bsp für die Anwendung des Art 4 auf ein DBA zwischen Staat A und B

Staat A: Vorbehalte nach Abs 3 Staat B: Vorbehalte nach Abs 3 Sind Art nach Abs 4 S 2 zu notifizieren? Anwendung Abs 1 für Abkommen zwischen Staat A und Staat B?
keine Abs 3 Buchst a) ja, durch Staat A nein
keine Abs 3 Buchst b) oder c) oder d), unter der Annahme, dass dieser für Abkommen mit Staat A greift ja, durch Staat A nein
keine Abs 3 Buchst e) ja, durch Staat A und B
Abs 3 Buchst f) Abs 3 Buchst e) ja, durch Staat A und B

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      Da der Wortlaut des Abs 4 S 2 davon spricht, dass die jeweilige Bestimmung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens bei Übereinstimmung der Vertragsstaaten „ersetzt“ wird, sind dem Verwahrer anscheinend DBA, die bislang keine Regelung zur Bestimmung der Ansässigkeit von ansonsten doppelt ansässigen nicht natürlichen Personen enthalten, nicht zu notifizieren. Sofern für ein solches DBA kein Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) oder Buchst e) greift, gilt nach Abs 2 S 1 die Regelung des Abs 1 unabhängig von einer Notifikation. Gleichwohl würde es Klarheit schaffen, wenn dem Verwahrer

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