Multilaterales Instrument. Florian Haase

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Multilaterales Instrument - Florian Haase Heidelberger Kommentar

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also von in beiden Vertragsstaaten gelisteten, öffentlich notierten Unternehmen.[49] Nach Rn 53 des Explanatory Statement bestehen solche zweifach eingetragenen Unternehmensstrukturen nur in relativ wenigen Ländern und DBA-Klauseln, welche diese erfassen, sind typischerweise genau auf das jeweilige Recht der Anwenderstaaten zugeschnitten, um die Ansässigkeit in nur einem Vertragsstaat zu gewährleisten.

3. Vorbehalte zur Anwendung (Abs 3)

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Die Vertragsstaaten sind nach einem DBA verpflichtet, eine Verständigung auf die Ansässigkeit in einem Vertragsstaat anzustreben (Art 4 Abs 3 Buchst b) oder
Abkommensvergünstigungen werden nach dem DBA verwehrt, ohne dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind eine Verständigung über die Ansässigkeit anzustreben (Art 4 Abs 3 Buchst c) oder
die Vertragsstaaten sind nach einem DBA verpflichtet, eine Verständigung auf die Ansässigkeit in einem Vertragsstaat anzustreben, und das DBA legt die Behandlung dieser Person iRd DBA fest, wenn eine solche Verständigung nicht erzielt werden kann (Art 4 Abs 3 Buchst d).

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      Die Vorbehalte der Abs 3 Buchst b–d können unabhängig voneinander angemeldet werden, gelten jedoch dann für sämtliche DBA des Vertragsstaates, die entsprechende Regelungen enthalten.

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