Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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nicht um eine gesetzliche Ermächtigung i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Nach § 120a BRAO unterrichten sich Rechtsanwaltskammer und Staatsanwaltschaft gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten begründet, die mit einer der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BRAO geahndet werden kann. Nach Nr. 23 Abs. 1 MiStra erfolgt die Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft erst mit Anklageerhebung oder Strafbefehlsantrag. Nur beim Vorwurf der Veruntreuung von Mandantengeldern und bei Vorwürfen, die zu einem Berufs- oder Vertretungsverbot oder einer Amtsenthebung führen können, informiert die Strafverfolgungsbehörde nach Nr. 23 Abs. 2 MiStra die Rechtsanwaltskammer schon über die Einleitung des Verfahrens. Bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern erfolgt die Mitteilung gem. § 10 Abs. 1 StBerG und Nr. 24 MiStra.

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      Die Verurteilung geschäftsleitender Bankmitarbeiter i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KWG wegen Steuerhinterziehung kann deren Unzuverlässigkeit gem. § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG begründen und als Folge die Versagung der Erlaubnis des Kreditinstituts (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 KWG) oder die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter sowie die Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit in anderen Instituten nach sich ziehen (§ 36 Abs. 1 S. 1 KWG).

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      Beamtenrechtlich können, wenn die Steuerhinterziehung als Dienstvergehen gewertet wird, Disziplinarmaßnahmen gegen den Beamten verhängt werden. Für Beamte des Bundes wird das Disziplinarrecht im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt, für Landesbeamte in den Disziplinargesetzen der Länder, die weitgehend die gleichen Regelungen wie das BDG enthalten und dem BeamtStG. Als Disziplinarmaßnahmen kommen gem. § 5 BDG (bzw. nach den landesrechtlichen Vorschriften) in Betracht: Verweis (§ 6 BDG), Geldbuße (§ 7 BDG), Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG), Zurückstufung (§ 9 BDG) und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG). Ruhestandsbeamten kann das Ruhegehalt gekürzt (§ 11 BDG) oder aberkannt werden (§ 12 BDG).

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      Für Dienstvergehen von Notaren regeln §§ 95 ff. BNotO das Disziplinarverfahren. Die möglichen Disziplinarmaßnahmen nennt § 97 BNotO: Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Amt. Nach § 96 Abs.

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