Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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Aufsichtsbehörden Auskünfte über steuerliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb zu erteilen. An der Auskunftserteilung bestehe in solchen Fällen ein zwingendes öffentliches Interesse, da eine wirksame Anwendung des § 35 GewO zu einem erheblichen Teil von der Offenbarungsbefugnis der Finanzbehörden abhängt.[1076]

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      Bei der Mitteilungen von Tatsachen, die den Verdacht einer Steuerhinterziehung begründen ist das Steuergeheimnis des § 30 zu beachten. Die Offenbarung entsprechender

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