Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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soweit die Steuer hinterzogen worden ist (§ 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 1). Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Steuer hinterzogen hat.[1033] Die Fristverlängerung gilt auch für den nach § 71 Haftenden[1034] und für den Erben[1035] (s. dazu auch Rn. 137). Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung.[1036]

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      Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach § 171 unter anderem gehemmt,

solange die Verfolgung der Steuerhinterziehung noch nicht verjährt ist, § 171 Abs. 7;
bzgl. der Steuern, wegen denen Steuerfahndung oder Zollfahndungsämter vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit Ermittlungen beginnen oder bzgl. derer dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mitgeteilt wird, bis zur Bestandskraft der aufgrund der Prüfung erfolgenden Festsetzung, § 171 Abs. 5;
bis ein Jahr nach Eingang einer vor Ablauf der Festsetzungsfrist erstatteten Nacherklärung oder Selbstanzeige, § 171 Abs. 9.

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      Anders als § 12 Nr. 4 EStG, der bestimmte Aufwendungen dem privaten Bereich zuordnet, so dass es sich schon nicht um Betriebsausgaben handelt, begründen § 4 Abs. 5 Nr. 8 und Nr. 10 EStG Abzugsverbote für betrieblich veranlasste Aufwendungen. Der Anwendungsbereich der Vorschriften des § 12 EStG und des § 4 Abs. 5 EStG schließt sich damit gegenseitig aus.

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      Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 1 EStG umfasst von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. Dasselbe gilt nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 2 EStG für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.

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