Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten страница 148

Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

Скачать книгу

Verwaltung in Rheinland-Pfalz v. 7.11.2000 (neu gefasst am 29.4.2003).

       [1080]

      Z.B. gem. § 3 Abs. 1 Nr. 14 KRG Berlin oder gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KorruptionsbekG NRW.

       [1081]

      Kritisch auch Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1171; Kretschmer ZWH 2013, 481, 485; Battis/Buldmann ZRP 2003, 152.

       [1082]

      Gesetz v. 27.7.2015, BGBl. I 2015, 1386.

       [1083]

      Gesetz v. 11.3.2016, BGBl. I 2016, 394.

       [1084]

      Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben BVerfG NVwZ 2007, 946 ff.

       [1085]

      Nach der bis Ende 2015 geltenden Fassung des AufenthG konnten Ausländer bei einem nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften gem. § 55 Abs. 2 AufenthG a.F. ausgewiesen werden (Ermessensausweisung). Erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, sollte ein Ausländer in der Regel ausgewiesen werden (§ 54 Nr. 1 AufenthG a.F.). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab drei Jahren war die Ausweisung zwingend vorgesehen (§ 53 Nr. 1 AufenthG a.F.). Genoss der Ausländer besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG a.F., so wurde er unter den Voraussetzungen des § 53 AufenthG a.F. in der Regel ausgewiesen, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 AufenthG wurde über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.

       [1086]

      Dies bedeutet gegenüber der Vorgängernorm eine Verschärfung, da es nicht mehr darauf ankommen soll, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Aussetzung zur Bewährung ist aber bei der anzustellenden Gefahrprognose sowie bei der Abwägung zu beachten, s. dazu: Bauer/Beichel-Benedetti NVwZ 2016, 416, 417.

       [1087]

      Bauer/Beichel-Benedetti NVwZ 2016, 416, 419.

       [1088]

      Die in § 55 Abs. 1 AufenthG abschließend aufgezählten Bleibeinteressen wiegen besonders schwer, die in § 55 Abs. 2 AufenthG beispielhaft angeführten Interessen schwer.

       [1089]

      Vgl. auch BVerwG v. 16.5.2007 – 6 C 24/06, juris Rn. 67.

       [1090]

      BGHSt 29, 97, 98.

       [1091]

      BGHSt 28, 178, 179.

       [1092]

      Vgl. dazu auch OLG Düsseldorf v. 13.1.2015 – VIII-1 StO 1/14, juris; Anm. dazu: Esskandari/Schmitt StBW 2015, 636.

       [1093]

      BGHSt 45, 48, juris Rn. 9.

       [1094]

      So auch Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1185; Erb PStR 2008, 17, 18.

       [1095]

      Vgl. z.B. OVG Lüneburg PStR 2010, 34; VG Regensburg PStR 2013, 137.

       [1096]

      S. dazu OVG Berlin-Brandenburg PStR 2016, 6.

       [1097]

      OVG NRW 21.8.2019, 13 A 1682/18, juris, Rn. 6, PStR 2019, 256.

       [1098]

      OVG NRW 21.8.2019, 13 A 1682/18, juris, Rn. 19 ff.

       [1099]

      Vgl. BVerwG v. 6.6.2000 – 1 D 66/98, juris; Jehke/Gallert DStR 2014, 1476.

       [1100]

      Vgl. z.B. Jehke/Gallert DStR 2014, 1476, 1477.

       [1101]

      BVerwG v. 6.6.2000 – 1 D 66/98, juris; Jehke/Gallert DStR 2014, 1476, 1478 verneinen dies für Landesbeamte, da eine Beeinträchtigung in einer für das Amt bedeutsamen Weise i.S.d. § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG nicht in Betracht komme.

       [1102]

      Nach BVerwG v. 27.12.2017, 2 B 18.17, juris, wistra 2018, 356 (LS), soll bei der Steuerhinterziehung eines Vorstehers eines Finanzamtes für die Maßnahmenzumessung entscheidend sein, dass das Fehlverhalten einen dienstlichen Bezug (hier: im Kernbereich der Dienstpflichten, zumal in Vorgesetztenfunktion) habe und damit Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Beamten zulasse. Es komme daher auf die Höhe der hinterzogenen Steuer oder des (damit nicht identischen geringfügigen) Schadens des Fiskus nicht an. Krit. dazu Pflaum wistra 2018, 357.

       [1103]

      Vgl. BVerwG NJW 2010, 2229, 2230, juris Rn. 8; BVerwGE 103, 184-186 f., juris Rn. 13 f.

       [1104]

      BVerwG NJW 2010, 2229, 2230, juris Rn. 8.

      

Скачать книгу