Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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Verdeckte Gewinnausschüttungen: Als verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG gilt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.[227] Sie führt mit Zufluss i.S.d. § 11 EStG auf der Ebene des Gesellschafters zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Der Vorteil kann dem Gesellschafter auch mittelbar in der Weise zugewendet werden, dass er an eine ihm nahe stehende Person fließt. Beruht die Zuwendung allein auf dem Näheverhältnis des Empfängers zum Gesellschafter, wird sie so beurteilt, als hätte der Gesellschafter selbst den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende Person (als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung) weitergegeben.[228] Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine erhebliche Tatsache, die in der Steuererklärung offen zu legen ist. Die Verschleierung des Sachverhalts durch unrichtige Tatsachen ist Tathandlung.[229] Zur Berechnung des Steuerschadens aus verdeckter Gewinnausschüttung siehe Rn. 357.

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