Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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können, ist, dass dieser nicht bereits Kenntnis von dieser Tatsache hat. Auch Sinn und Zweck der Norm verlangen keine andere Auslegung: Geschütztes Rechtsgut ist das staatliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuern. Eine Gefährdung dürfte aber auszuschließen sein, wenn die Finanzbehörde Kenntnis vom steuerlich relevanten Sachverhalt hat.[388] Zumindest dürfte der andernfalls auf Versäumnissen der Finanzbehörde beruhende Verkürzungserfolg dem Täter nicht zuzurechnen sein. Auch eine Strafbarkeitslücke entsteht nicht: Geht der Täter fälschlich davon aus, dass das Finanzamt keine Kenntnis hat, kommt Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Die Behörde hat tatbestandsausschließende Kenntnis, wenn ihr die Tatsache so konkret und nachweisbar bekannt ist, dass sie die entspr. Steuerfestsetzung oder sonstige Maßnahme eigenständig vornehmen kann.[389] Die Rspr. ist zu der Frage, auf wessen Kenntnis konkret abzustellen ist, uneinheitlich.[390] Entscheidend ist die Kenntnis der innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständigen Dienststelle.[391] Abzustellen ist im Zweifel auf den Inhalt der Akten, die in der zuständigen Dienststelle für den zu veranlagenden Steuerpflichtigen geführt werden. Dazu gehören alle gehefteten und losen Schriftstücke, die bei der Dienststelle vorliegen oder sie im Geschäftsgang erreicht haben.[392] Bekannt sind der zuständigen Dienststelle neben dem Inhalt der dort geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt.[393] Dagegen gelten Tatsachen, die sich aus den Akten anderer Steuerpflichtiger ergeben, grds. auch dann nicht als bekannt, wenn für deren Bearbeitung dieselbe Person zuständig ist.

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      § 370 ist ein Erfolgsdelikt. Der Taterfolg tritt ein, indem durch die Handlungen des § 370 Abs. 1 Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Zwischen Tathandlung und Taterfolg muss, wie der Gesetzeswortlaut „dadurch“ zeigt, ein Kausal- und Zurechnungszusammenhang bestehen (s. dazu Rn. 226 f.).

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