Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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von demjenigen stammen, der sich daraus als Aussteller ergibt (z.B. vom Steuerpflichtigen selbst nachgemachte Rechnungen angeblicher Lieferanten). Nicht umfasst werden hingegen inhaltliche Lügen[832] (z.B. von fremden Unternehmen ausgestellte Rechnungen über in Wirklichkeit nicht erbrachte Leistungen).

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      Der Täter begeht mit Verwirklichung des Regelbeispiels tateinheitlich Urkundenfälschungen nach § 267 StGB.

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