Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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href="#u1eac55c6-6f7a-4927-a085-5e1173d60007">§ 376 Abs. 1 auslöst.[875]

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      § 30 Abs. 1 StGB kommt beim Versuch der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung nicht in Betracht, da insoweit kein Verbrechenstatbestand existiert. § 35 Abs. 2 StGB für den Irrtum über das Vorliegen eines entschuldigenden Notstands spielt praktisch keine Rolle, da eine Notstandssituation, die die Begehung einer Steuerhinterziehung entschuldigen würde, kaum vorstellbar ist. Für fakultative Strafrahmenverschiebungen verweisen folgende Vorschriften des allgemeinen Teils des StGB auf den § 49 Abs. 1 StGB: § 13 Abs. 2 StGB (Begehen durch Unterlassen), § 17 StGB (Verbotsirrtum), § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit), § 23 Abs. 2 StGB (Versuch), § 35 Abs. 1 S. 2 StGB (hinzunehmender Notstand), § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich/ Schadenswiedergutmachung).

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Die Beweggründe und Ziele des Täters;
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille;
das Maß der Pflichtwidrigkeit;
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat;
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse;
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wieder gut zu machen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

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Das Verhältnis zwischen verkürzten und gem. Erklärung gezahlten Steuern;
ob der Täter das Finanzamt quasi als Bank betrachtet hat;
ob er andere Personen verstrickt hat;
ob er systematisch Scheingeschäfte getätigt hat;
ob er die Buchführung manipuliert hat;
ob er gezielt Domizilgesellschaften eingeschaltet hat.

      354

      

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