Der Immobilienmakler. Gerhard Hofmann

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Der Immobilienmakler - Gerhard Hofmann

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Einordnung findet man Makler nur in speziellen Märkten. Beispiele sind: der Immobilienmarkt, die Vermittlung von Kaderpersonen, der Wertpapierhandel oder der Vertrieb von Versicherungen. In Konsumgütermärkten finden sich kaum Makler10.

      10 Voeth/Herbst, S. 444.

      11 z.B. durch eine fest in das Unternehmen integrierte Vertriebsorganisation.

      12 z.B. durch fest an das Unternehmen gebundene Agenten.

      13 Gewisse Ausnahmen gibt es im Bereich des Vertriebs von Fertighäusern.

      Bei Immobilien ist die Individualität offensichtlich. Jede Immobilie ist einzigartig. Für deren Verkauf drängt sich deshalb eine flexible Verkaufsform auf, eben der Einsatz von Maklern.

      b) Verkaufsprozess

      14 Vgl. dazu Homburg, S. 265 ff.

      15 Hier geht es beim Immobilienmakler vor allem um die Aufarbeitung des Objektes und der Möglichkeiten der Finanzierung.

      16 Ziel muss es sein, dass der Immobilienmakler schnell das Vertrauen der Parteien findet.

      17 Hier sind Präsentationstechniken, rhetorische Methoden und die Technik der Behandlung von Einwänden von zentraler Bedeutung. Nicht zu vergessen sind die Abschlusstechniken. Denn erst mit dem Abschluss des Vertrages verdient der Immobilienmakler sein Honorar.

      18 Idealerweise hat der Immobilienmakler alle Informationen, damit der Grundbuchbeamte den Kaufvertrag ausfertigen kann. Auf diese Informationen einerseits und die Abschlussbereitschaft von Käufer und Verkäufer andererseits sind die Bemühungen des Immobilienmaklers auszurichten.

      Ziel des Vorgehens und damit Fokus ist für den Immobilienmakler immer der Abschluss des Kaufvertrages.

      1.4.2 Einordnung in der Rechtswissenschaft

      Die Maklertätigkeit wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geleistet. Die gesetzliche Regelung findet sich deshalb im Besonderen Teil des Obligationenrechts. Dort ist das Maklerrecht in den Art. 412 – 418 OR geregelt.

      19 Huguenin, S. 922 ff.

      20 Art. 394 – 406 OR.

      21 Art. 412 Abs. 2 OR.

      22 Huguenin, S. 924; Honsell OR BT, S. 350; Bucher, S. 236; Müller-Chen u.a., S. 308; von Büren, S. 203 f.

      23 Art. 394 Abs. 1 OR. Honsell OR BT, S. 325; Schmid/Stöckli, S. 257, N. 1903.

      24 So passt z.B. die objektive und neutrale Marktsicht (S. 18) nicht zum Auftragsrecht.

      25 vgl.S. 18 ff.

      26 Art. 398 Abs. 2 OR.

      27 Huguenin, S. 891.

      28 Art. 404 OR.

      29 Bucher, S. 236; Müller-Chen u.a., S. 308.; Dazu Näheres weiter unten.

      Es drängt sich auf, bei der Anwendung von auftragsrechtlichen Rechtsnormen vorsichtig zu sein und sie nicht gedankenlos anzuwenden. Bevor eine Bestimmung des Auftragsrechts zur Anwendung kommt, ist immer zu prüfen, ob die Bestimmung für den Maklervertrag passt. Eine vertragliche Regelung geht vor. Die gesetzlichen Regeln des Maklervertrages sind weitgehend dispositiv. Sie können also, und das sollte von den Parteien auch getan werden, von den Parteien abgeändert werden.

      Das Bundesgericht führt dazu aus:

      30 Pra 1984, Nr. 246. S. 671.

      1.5 Bedeutung der Maklertätigkeit

      In gewissen Bereichen des Wirtschaftslebens ist die Maklertätigkeit nicht wegzudenken. Das gilt vor allem für den Immobilienmakler. Aber auch in anderen Gebieten ist die Maklertätigkeit weit verbreitet. Es sei hier nur der Finanzmarkt erwähnt, in welchem Börsenmakler und Broker eine entscheidende

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