Immobilien Wissen Kompakt. Pascal Dupont Mercier

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      Die Erfüllung vom Traum eines neuen Hauses steht und fällt mit dem Bauvertrag. Laien sind jedoch schnell von juristischen Floskeln verunsichert. "Bauverträge können einerseits nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geschlossen und andererseits durch die VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) ergänzt werden. Bauherren sollten sich zu Beginn ihres Vorhabens genau über die Einzelheiten ihres Vertrages informieren", rät Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de (https://www.baufi24.de/).

      Der Werkvertrag nach BGB ist in den § 631ff. geregelt. Hierin sind alle Details des Bauvertrages, von der Bezahlung bis hin zur Abnahme, enthalten. Bei erheblichen Mängeln kann der Bauherr mit § 640 argumentieren und die Abnahme verweigern, oder sie erfolgt unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung. Die Art der Abnahme ist ebenfalls im BGB geregelt und kann stillschweigend durch Zahlung oder durch eine eindeutige Erklärung erfolgen. Nicht alle Mängel sind bei der Abnahme offensichtlich. Ist beispielsweise der Keller schlecht isoliert, kann dies erst nach Jahren auffallen. Dafür räumt das BGB eine fünfjährige Frist zur Mängelanzeige ein. Innerhalb dieser Zeit muss der Bauherr die Fehler beim Bauunternehmen melden und trägt die Beweislast, ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt.

      Grundsätzlich richten sich alle Bauverträge nach dem BGB. Die darin enthaltenden Vorschriften sind aber nicht zwingend und können durch die VOB/B ergänzt werden. Die VOB/B ist vergleichbar mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Dienstleistung. Es handelt sich dabei nicht um ein Gesetz im eigentlichen Sinne. Wird der Vertrag mit den VOB/B ergänzt, ersetzen die Klausen die Bestimmungen des BGB. Der Katalog ist dabei in der Regel sehr umfangreich und für juristische Neulinge nicht immer leicht zu verstehen. Damit auch Laien hieraus keinen Nachteil haben, dürfen sie nicht schlechter gestellt werden, als bei alleiniger Verwendung des BGB. Allerdings ist das VOB/B für Privatpersonen meistens kaum von Vorteil, weshalb Anwälte von dessen Verwendung abraten.

      Ob mit VOB/B oder ohne, in jedem Fall müssen Bauherren vor Vertragsschluss die wichtigsten Unterlagen vorliegen. Dazu gehören die Baugenehmigung/Baubewilligung, statische Berechnungen und Positions- sowie Bauausführungspläne. Hinzu kommen der Wärmebedarfsausweis, das Lüftungskonzept und Feuchteschutzberechnungen. Im Einzelfall kommen noch weitere Unterlagen hinzu, beispielsweise der Schallschutz bei Reihenhäusern. "Es ist immer sinnvoll, die Unterlagen vor Vertragsschluss einem Bausachverständigen zur Prüfung zu geben. Diese geringen Kosten für den Sachverständigen schützen meist vor der finanziellen Katastrophe", so Scharfenorth weiter.

      Zukünftige Bauherren können sich schnell und einfach über die tagesaktuellen Bauzinsen bei Baufi24.de informieren (https://www.baufi24.de/bauzinsen/).

      Baufi24 GmbH

      Stephan Scharfenorth,

      Tel. +49 (0) 800 808 4000

      E-Mail: [email protected]

      Mittelbare Grundstückschenkung – Steuerersparnis gewusst wie

      Doppelte Steuerersparnis nur möglich, wenn Eltern ihrem Kind Geld für eine bestimmte Immobilie schenken

      In dieser Woche erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg, wie man bei einer mittelbaren Grundstückschenkung Steuern sparen kann. „Um die doppelte Steuerersparnis zu erhalten, muss der schriftliche Schenkungsvertrag richtig aufgesetzt sein. Bekommen die Kinder laut Vertrag Geld für den Erwerb einer bestimmten Immobilie geschenkt, kann die Familie doppelt Steuern sparen“, erklärt Thomas Filor. Eine derartige Vorgehensweise zur Steuerersparnis bezeichnet man im Fachjargon als mittelbare Grundstückschenkung. Und dazu kommt: Wer Geld zum Kauf einer Mietimmobilie geschenkt bekommt, kann nicht nur Steuern aufgrund der Schenkung, sondern auch dank der Einkommenssteuer sparen. Das geht aus einem kürzlich getroffenen Entschluss des Bundesfinanzhofs hervor (BFH; Az.: IX R 26/15). Die BFH-Richter prüften die „mittelbare Grundstücksschenkung“: ein bewährtes Modell, um Vermögen günstiger an die nächste Generation weiterzureichen. „Geben also die Eltern ihren Kindern beispielsweise Geld zum Erwerb von Grundvermögen, verhält es sich anders als bei einer direkten finanziellen Unterstützung für eine bestimmte Immobilie. Als geschenkt gilt aber nicht das Geld, sondern die vermietete Immobilie“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg weiter. „Wichtig zu wissen ist also, dass nicht der Betrag des Geldes, also der Schenkungssumme, sondern der niedrigere Steuerwert der Immobilie ausschlaggebend ist. Dies entspricht dem Kaufpreis minus 10 Prozent Bewertungsabschlag“, so Filor weiter. Abschließend rät Filor Menschen, die von diesem Sparmodell profitieren wollen: „Der Schenkungsvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Er sollte die Auflage des Kaufs einer genau bestimmten Immobilie enthalten. Auch das Geldgeschenk sollte vor dem Immobilienkauf fixiert werden. Das ganze Vorhaben sollte im Vorhinein von allen Parteien fest zugesagt werden“, so Thomas Filor aus Magdeburg. „Die mittelbare Grundstückschenkung ist nicht für jede Familie die passendste Option. Doch wenn es auch für die Kinder passt ist es eine tolle Option, um Geld zu sparen“, sagt Immobilienexperte Filor aus Magdeburg.

      Thomas Filor

      Lennéstraße 11

      39112 Magdeburg

      Telefon: 0391 - 53 64 5-400

      Internet: www.thomas-filor-thomasfilor.blogspot.de

      Die fünf größten Fehler bei der Baufinanzierung

      So schützen sich Bauherren vor einer finanziellen Pleite

      Mit dem Hintergedanken, die derzeit niedrigen Zinsen auszunutzen, lassen sich viele Bauherren zum übereilten Abschluss einer Finanzierung verführen. Aber hier ist Vorsicht angesagt: Nur weil die Zinsbelastung niedrig ist, bekommen Darlehensnehmer ihre Immobilie nicht geschenkt.

      Finanzielle Belastung richtig kalkulieren

      Die Kosten des Hausbaus sind nicht allein durch die Bezahlung des Bauunternehmers gedeckt. So müssen Bauherren mit vielen Baunebenkosten rechnen: Makler- und Notargebühren, Grunderwerbsteuer sowie Kosten für Bodengutachten, Grundstücksvermessung, Hausanschlusskosten, Baugenehmigung, Versicherungen und die spätere Gestaltung des Außenbereichs. Außerdem belasten laufende Mieten oder Unterhaltskosten für Eigentumswohnungen in der Bauphase das Portmonee. Hinzu kommen weitere Ausgaben

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