Der Lizenzvertrag. Michael Groß

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Der Lizenzvertrag - Michael Groß страница 20

Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

Скачать книгу

Zahlung einer bestimmten Summe (z.B. sog. lump sum) vereinbart, so war in jedem Einzelfall festzustellen, ob der Lizenznehmer nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien hinsichtlich dieser Zahlung das Risiko eines Fortfalls des Schutzrechtes zu übernehmen hatte. Ergaben sich hierfür keine besonderen Anhaltspunkte, so konnte man dies verneinen und daher dem Lizenznehmer ein Rückforderungsrecht für einen Betrag einräumen, der zu dem Gesamtbetrag in demselben Verhältnis stand wie die vereinbarte Dauer des Lizenzvertrages zu der Zeit bis zur Auflösung des Vertrages.73

      78

      79

      Hatte die Zahlung dagegen Gebührencharakter, so waren die oben angegebenen Grundsätze für einmalige Zahlungen, neben denen keine fortlaufenden Gebühren entrichtet werden, anzuwenden. Es ergab sich also, dass die allgemeine Berechnung des Rückforderungsanspruchs pro rata temporis zu erfolgen hatte, jedoch kann den besonderen Umständen des Falles etwas anderes zu entnehmen sein. Dies konnte z.B. zutreffen, wenn der Lizenznehmer in den ersten Jahren noch keinen ausreichenden oder nur geringen Gewinn erzielt hatte, weil die Umstellung seines Betriebes, die Anschaffung neuer Maschinen oder die zur Einführung des neuen Artikels erforderliche Werbetätigkeit in dieser Zeit erhöhte Aufwendungen notwendig machten, die Gebühren aber schon im Hinblick auf die Rentabilität in späteren Jahren berechnet wurde. Es konnte aber auch umgekehrt sein, dass gerade zu erwarten war, dass die ersten Jahre besonders gewinnbringend wären, sei es, dass zu befürchten war, dass das Patent durch die Entwicklung entwertet wurde oder dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse änderten. Auch dies war zu berücksichtigen. Dabei kam es jedoch darauf an, was die Parteien bei Vertragsschluss vorausgesetzt hatten. Hatten sich die Verhältnisse entgegen den Erwartungen der Parteien geändert, so hatte dies keinen Einfluss auf die Bemessung der Rückforderungsansprüche.

      80

      81

      82

      In der Regel konnte dem Lizenzgeber die Haftung für den Schaden, der dem Lizenznehmer durch den Fortfall seiner Vorzugsstellung erwächst, nicht auferlegt werden, weil es bei Vertragsschluss meist nicht möglich war festzustellen, ob ein Schutzrecht von Bestand sein wird oder nicht. Hier zeigte sich der schon oben erwähnte Charakter eines Lizenzvertrages als Risikogeschäft.

      Anders war es nur, wenn sich ergab, dass den Lizenzgeber ein Verschulden traf. Dies konnte der Fall sein, wenn er den Rechtsstreit über die Nichtigkeit nachlässig geführt hatte. Er haftete dann nach § 325 BGB a.F. Es kam jedoch kein Rücktrittsrecht, sondern nur ein Kündigungsrecht in Betracht, weil es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelte. War andererseits dem Lizenznehmer bekannt, dass das Schutzrecht anfechtbar war, so konnte er keine Ersatzansprüche geltend machen, wenn er den Vertrag trotzdem geschlossen hatte.

      83

       b) Rechtslage ab dem 1.1.2002

      84

Скачать книгу