Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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1978, 166. 96 Henn, Rn. 9, 29, 298 ff. m.w.N.; Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 174, 219 f. 97 Palandt/Grüneberg, § 313 Anm. 1 ff., 62.

       VI. Verzug

       1. Rechtslage vor dem 1.1.2002

      87

       2. Rechtslage ab dem 1.1.2002

      88

      98 § 284 BGB a.F.; § 326 BGB a.F. 99 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 542 BGB a.F.; vgl. zur Verzugsproblematik auch Henn, Rn. 205 ff., und Benkard, PatG, Rn. 159 ff. zu § 15. 100 S. auch Henn, Rn. 347 f., und Pfaff/Osterrieth, S. 221 f.; Benkard, PatG, Rn. 159 ff. zu § 15.

       VII. Positive Vertragsverletzung

       1. Rechtslage vor dem 1.1.2002

      89

       2. Rechtslage ab dem 1.1.2002

      90

      Ab dem 1.1.2002 wird nicht mehr zwischen Haupt- und Nebenpflichten unterschieden: § 280 BGB ist jetzt die grundlegende Haftungsnorm. § 280 BGB ist im Zusammenhang mit § 241 Abs. 2 BGB zu sehen, der jede Partei eines Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei verpflichtet.

      Bei nicht leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzungen (bloße Schutzpflichten) kann der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zumutbar ist (§§ 282, 241 Abs. 2 BGB).

      91

      Die vor dem 1.1.2002 ebenfalls über die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung zu behandelnde Haftung für die schuldhafte Verletzung von nach Lizenzvertragsende noch bestehenden Pflichten (z.B. können aufgrund der sog. Auslaufklausel noch beim Lizenznehmer vorhandene lizenzgebührenpflichtige Vertragsgegenstände noch bis zu einem bestimmten Datum verwertet werden oder es bestehen nach Vertragsende z.B. weiterhin noch bestimmte Haftungs-, Geheimhaltungs-, Abrechnungs-, Zahlungs-, Exportgenehmigungspflichten) werden ab 1.1.2002 nach der grundsätzlichen Haftungsnorm des § 280 BGB beurteilt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Rn. 64 ff., 90 verwiesen.

      101 Vgl. auch OLG Düsseldorf, 1.5.1929, JW 1929, 3093 Nr. 3; siehe auch Benkard, PatG, Rn. 159 ff. zu § 15, sowie Henn, Rn. 161, 179 f., zur positiven Vertragsverletzung im Zusammenhang mit Lizenzverträgen. 102 Ann/Barona, Rn. 124.

       VIII. Verschulden bei Vertragsschluss

       1. Rechtslage vor dem 1.1.2002

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      Bei Lizenzverträgen kann es hierbei mehrere Ausformungen dieses Grundgedankens des Verschuldens bei Vertragsschluss geben. So kann z.B. unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gegeben sein, wenn der Lizenzgeber schon bei Abschluss des Vertrages wusste, dass eine Beeinträchtigung des Schutzrechtes droht und dies dem Lizenznehmer verschweigt.

      94

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