Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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keine Rechnung legt oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen. § 259 BGB sieht ein solches Recht nicht vor. Es wird jedoch meist vertraglich vereinbart. Will der Lizenznehmer aus Konkurrenzgründen dem Lizenzgeber keine Einsicht gewähren, so empfiehlt sich eine Vereinbarung, aufgrund derer der Lizenzgeber einen Buchprüfer bestimmen kann, der Einsicht in die Bücher nimmt bzw. sichergestellt wird, dass die entsprechenden Daten in der Datenverarbeitungsanlage systemmäßig verfügbar sind und abgerufen werden können. Es ist dabei zweckmäßig, das Recht für alle Fälle auszubedingen und nicht nur für den Fall, dass keine Rechnung gelegt wird oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen.

      Das Recht zur Einsichtnahme besteht, auch wenn es vereinbart ist, nur insoweit, als dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung erforderlich ist, und sollte auch für die elektronische Buchführung gelten.

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      Ist nichts über die Kostentragung der Buchprüfung vereinbart, so trifft dies den Lizenzgeber, und zwar auch dann, wenn Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.85

       11. Verjährung der Lizenzgebühr

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      Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 2 BGB n.F.).

      Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 3, 2 BGB n.F.). Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3, 1 BGB n.F.). Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB n.F.).

      Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden (§ 202 Abs. 1 BGB n.F.). Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden (§ 202 Abs. 2 BGB n.F.). Diese Regelungen erlauben Vereinbarungen in größerem Umfang als bisher (§ 225 BGB a.F.).

      Bezüglich der Verjährung von Ansprüchen aus dem Verkauf von Rechten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

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      1 Lüdecke; vgl. auch Groß/Strunk, Lizenzgebühren, S. 1 ff., die in erster Linie Praxisvorschläge zur Berechnung von Lizenzgebühren, Listen verschiedener Autoren zu Lizenzgebühren für einzelne Produkte und Verfahren, Vertragsbeispiele und im letzten Drittel steuerrechtliche Ausführungen unterbreiten; US-Methoden zur Lizenzgebührenberechnung werden immer wieder in les Nouvelles dargestellt: z.B. Anson, les Nouvelles 1996, 45 ff.; Reilly/Schweihs, les Nouvelles 1996, 52 ff.; Burgis/Koppel, les Nouvelles 1996, 164 ff.; Hruby/Lutz, les Nouvelles 1997, 40 ff.; Paulsen, les Nouvelles 1997, 64 ff.; Steensma, les Nouvelles 1997, 77 ff.; Degnan/Horton, les Nouvelles 1997, 91 ff.; Anson, Intellectual Property Valuation Primer, www.lesi.org, Okt. 2004 (297 Seiten!). und zuletzt Levko/Torres, les Nouvelles 2006, 163 ff. Die Höhe der Lizenzgebühr kann auch schon bei der Festsetzung des Streitwerts bedeutsam sein. Auch insoweit fehlen Berechnungsmethoden. Vgl. z.B. bzgl. Raubkopien OLG Celle, 12.10.1992, CR 1993, 209 ff.; OLG Celle, 2.9.1994, CR 1995, 16; OLG Frankfurt, 6.12.1994, CR 1995, 147 ff.; Maul/Maul, GRUR 1999, 1059 ff. Bei Software spielen technische Identifizierungs- und Schutzsysteme eine große Rolle, z.B. Wand, GRUR Int. 1996, 897 ff.; OLG Karlsruhe, 10.1.1996, CR 1996, 341 ff. Zur Bewertung von EDV-Produkten und -Leistungen Michels, CR 1992, 631 ff., und Zimmermann,

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