Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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oder erheblich gefährdet werden. Ein zu geringer Preis kann die Wettbewerbsfähigkeit des Lizenznehmers – soweit dieser den Lizenzgegenstand selbst herstellt – oder den Preis anderer Lizenznehmer ungünstig beeinflussen und zu Marktstörungen führen.173 Daher sahen gesetzliche Vorschriften in der Bundesrepublik sogar indirekt ausdrücklich die Möglichkeit einer Preisbindung vor.174 Allerdings musste diese Preisbindung inhaltlich bestimmt sein. Dies kann etwa durch die Angabe von Ziffern oder Prozenten erfolgen. Möglich ist auch die Vereinbarung bestimmter Höchst- und Mindestpreise. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, dass dieser sich der Preisstellung eines anderen Lizenznehmers oder eines Dritten anzuschließen hat, lässt sich ebenfalls z.T. in Lizenzverträgen feststellen. Bei der Erteilung von Lizenzen in das Ausland kann es auch zweckmäßig sein, eine bestimmte Relation der Auslandspreise zu den Inlandspreisen festzulegen.

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      Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit wurde in Lizenzverträgen nicht nur Einfluss auf die Preisgestaltung des Lizenznehmers, sondern z.T. auch auf die seiner Vertriebsorganisation genommen, d.h. der Lizenznehmer wurde verpflichtet, seinen Abnehmern bestimmte Preisregeln aufzuerlegen, eine sog. mehrstufige Verpflichtung.

      Insbesondere eine solche mehrstufige Verpflichtung ist sowohl nach deutschem176 als auch nach EG-Kartellrecht177 kartellrechtlich problematisch.

      Aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die Preisbindung dargelegt worden sind, finden sich in Lizenzverträgen auch Vereinbarungen, nach denen der Lizenznehmer bei Geschäften mit seinen Kunden bestimmte Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde zu legen hat. Solche Konditionenbindungen sind aus dem Gesichtspunkt des deutschen Kartellrechtes178 und des EG-Kartellrechtes179 problematisch.

       3. Pflicht zur Anbringung des Namens oder der Marke des Lizenzgebers am Lizenzgegenstand

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      Sowohl der Lizenzgeber als auch der Lizenznehmer können ein erhebliches Interesse daran haben, dass die aufgrund des Lizenzvertrages hergestellten Waren mit dem Namen oder der Marke des Lizenzgebers versehen werden; der Lizenzgeber deshalb, weil es für ihn vorteilhaft ist, wenn sein Name oder seine Marke sich weiter durchsetzen bzw. in Erinnerung bleiben; für den Lizenznehmer kann es von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass er die Waren unter einem bekannten Namen oder einer bekannten Marke vertreiben darf und sich damit an die Qualität und den guten Ruf eines eingeführten Produktes anlehnen kann.

      158 Vgl. dazu auch Art. 73 EPÜ und 43 GPÜ, die die Begrenzung von Patentlizenzen auf bestimmte Hoheitsgebiete erlauben; TGI Paris, 25.1.2006, GRUR Int. 2007, 82; vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 553, 582 ff., 703 ff.; Henn, Rn. 207 m.w.N. 159 Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Bartenbach, Rn. 1215; Henn, Rn. 207; schwierig ist die Abgrenzung des örtlichen Vertragsgebiets auch bei den urheberrechtlich geprägten Satellitenlizenzen, da Satelliten aus technischen Gründen nicht nur im „Sendegebiet“, sondern auch in anderen örtlichen Randbereichen ausstrahlen; vgl. z.B. OLG München, 25.11.1993, ZUM 1995, 328 ff.; OLG Frankfurt a.M., 25.9.1995, GRUR Int. 1996, 247 ff. m.w.N., und OLG München, 26.1.1995, GRUR 1995, 835 = GRUR 1996, 80. 160 Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 50 zu § 9; Henn, Rn. 209. 161 RG, 14.10.1931, RGZ 133, 326, 330; Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Reimer, PatG, Anm. 10, 15 zu § 9. 162 Vgl. dazu Nachweise in Fn. 158; vgl. auch BKartA, TB 1970, 93; Müller/Giessler/Scholz, Rn. 39 zu § 20, 21 GWB a.F. (bis 31.12.1998). 163 Vgl. Fn. 158. 164 Vgl. dazu Fn. 158. 165 Bericht darüber in GRUR Int. 1981, 449. 166 Vgl. dazu Nachweise in Fn. 158 und Fn. 164. 167 Vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 582 ff., 703 ff. 168 RG, 26.2.1916, GRUR 1916, 178; Bartenbach, Rn. 1313 f. 169 Dies wäre sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Kartellrecht zulässig; Gleiss/Hirsch, Rn. 372 zu Art. 81; vgl. dazu näher Rn. 26, 537 ff., 549 f., 582 ff. 170 § 18 UWG; siehe zunächst zum neuen UWG (8.7.2004) z.B. Kretschmer, GRUR 2003, 296 ff.; Köhler, NJW 2004, 2121 ff.; Münker/Krestner, BB 2004, 1689 ff.; Henning-Bodewig, GRUR 2004, 713 ff., Gloy/Loschelder, passim, jeweils m.w.N. 171 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 561, 582 ff., 703 ff.; vgl. auch Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 265 ff. 172 Vgl. dazu unter Rn. 161. 173 Vgl. auch BGH, 15.3.1973, „Bremsrollen“, WuW/E 1973, 643; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 27 zu Anhang zu § 9. 174 § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB a.F. (bis 31.12.1998). 175 Westrick/Löwenheim, Rn. 25 zu § 20. 176 Vgl. Rn. 537 ff., 549 f. 177 Vgl. Rn. 582 ff., 703 ff.

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