Der Lizenzvertrag. Michael Groß

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Der Lizenzvertrag - Michael Groß страница 43

Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

Скачать книгу

      Es empfiehlt sich, die Grenzen des Vertragsbezirkes genau zu bestimmen, weil sich erfahrungsgemäß häufig Streitigkeiten darüber ergeben, wie weit der Bezirk reicht. Werden beispielsweise als Grenzpunkte bestimmte Orte angegeben, so erhebt sich die Frage, ob die Luftlinie oder die Straßenverbindung zwischen den Orten die Grenze sein soll, ob der bezeichnete Ort noch zum Bezirk gehört oder nicht. Keine Schwierigkeiten entstehen in der Regel, wenn als Vertragsbezirk bestimmte staatliche Verwaltungsbezirke bestimmt werden können, wobei allerdings auch hier Änderungen nicht völlig ausgeschlossen sind. Wird die Lizenz für ein bestimmtes Land vergeben, was in der Regel der Fall ist, so ist zu prüfen, ob mit der Angabe des Landes das Gebiet, für das sie erteilt werden soll, völlig eindeutig bezeichnet ist. So entstanden z.B. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob bei der Erteilung der Lizenz für Frankreich Algerien mit eingeschlossen war. Es ist daher zweckmäßig festzustellen, ob die Lizenz für ein Staatsgebiet und/oder z.B. auch überseeische Gebiete, deren Loslösung u.U. drohen kann, vergeben wird oder nicht und ob der Lizenzgeber bei Änderungen in den staatsrechtlichen Beziehungen ein außerordentliches Kündigungsrecht erhält.

      184

      Hat der Lizenznehmer, der eine Lizenz für die Bundesrepublik Deutschland hat, den Lizenzgegenstand in der Bundesrepublik rechtmäßig in Verkehr gebracht, ist damit allerdings zunächst nur das deutsche Schutzrecht verbraucht, nicht dagegen ohne Weiteres die Patente, die der Lizenzgeber in anderen Ländern besitzt. Diese Schutzrechte führen prinzipiell ein Eigenleben. Dies hat zunächst die Konsequenz, dass ein Lizenzgeber, der in verschiedenen Staaten mehrere parallele Patente besitzt, diese an mehrere unterschiedliche Lizenznehmer lizenzieren kann, so dass eine Lizenz z.B. jeweils räumlich auf das Gebiet eines bestimmten Staates beschränkt vergeben wird. Aus dieser Situation müsste sich an sich die Konsequenz ergeben, dass ein vollständiger Schutz kraft der jeweiligen nationalen Gesetze besteht und daher ein Import in dieses Land ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzrechtes eine Patentverletzung darstellen würde. Aus kartellrechtlichen Gründen ist jedoch ein Schutz gegen derartige sog. Parallelimporte zumindest für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft und für Gebiete außerhalb der EG, falls spürbare Rückwirkungen auf den EG-Binnenmarkt vorliegen, nur begrenzt gegeben,163 zumal auch die Vereinbarung sog. Exportverbote kartellrechtlich häufig problematisch ist.164

      188

      189

      Die Vereinbarung eng abgegrenzter örtlicher Vertragsgebiete wird jedoch immer seltener vereinbart, da immer häufiger in möglichst vielen Ländern verwertet werden muss, damit sich die Investitionen rentieren.

       2. Preisbindung und Bindung an Geschäftsbedingungen

      190

      Ist nichts anderes vereinbart, ist der Lizenznehmer in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass er eine ggf. vereinbarte Ausübungspflicht durch zu hohe Preisgestaltung hinfällig macht.172

Скачать книгу