Sicherheit für Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst . Dorothee Dienstbühl

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Sicherheit für Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst  - Dorothee Dienstbühl

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Alarm bekommen mehrere Personen. Verständigen Sie sich kurz, wer in das Büro eintreten soll. Treten Sie zunächst nicht mit mehreren Personen ein, es ist besser, wenn noch eine Person vor dem Büro bleibt und eine weitere in einem Büro gegenüber bei geöffneter Tür verweilt. Diese kann im Notfall die Polizei anrufen. Horchen Sie zunächst an der Tür, ob sie einen Streit oder dergleichen wahrnehmen. Ist die Situation ruhig, kann der eintretende Beschäftigte mit einer Umlaufmappe eintreten und den Beschäftigten, der den Alarm ausgelöst hat, bitten, zu einem Termin zu erscheinen. Kommt es an dieser Stelle zu einer Verabschiedung, sollte er solange im Raum verweilen. Ist ein Streit deutlich hörbar, sollte das Auftreten des eintretenden Mitarbeiters entsprechend sein. Ein lautes Klopfen an der Tür zur Ankündigung, sofortiges Eintreten und dann ruhig die Frage stellen, ob alles in Ordnung ist. Hier ist es wichtig, dem Aufgebrachten gegenüber nicht den Weg zu verstellen, also nicht im Türrahmen stehen zu bleiben. Sondern lieber dem Aggressor einen Fluchtweg freilassen, damit dieser ungehindert und schnell aus dem Büro verschwinden kann. Sollte die Situation eskalieren, sollte umgehend die Polizei gerufen und der Aggressor darüber informiert werden. Fordern Sie ihn mit knappen Worten auf, das Büro zu verlassen: „Wir haben die Polizei verständigt. Verlassen Sie das Büro.“

      • Auf Termine vorbereiten, Informationen über Personen nach Möglichkeit im Vorfeld in Erfahrung bringen.

      • Kollegen/Zentrale über Termine in Kenntnis setzen.

      • Wenn Bedenken vorliegen und die Möglichkeit besteht, Termine zu zweit wahrnehmen.

      • Eintritt in die Wohnung nach Überlegung des Beschäftigten, wo der sicherste Platz für ein Gespräch ist.

      • Wenn die aufzusuchende Person gewalttätig ist und Konflikte absehbar sind, kann die Begleitung durch die Polizei im Rahmen von Amtshilfe gewährleistet werden.

      Die Gewerkschaft komba Nordrhein Westfalen empfiehlt sogar eine Schutzausrüstung, auf die Mitarbeiter im Außendienst zugreifen können (z. B. Stich- und schusssichere Westen, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, Handlampe).44

       III. Betrug und Erschleichen von (Sozial-)Leistungen

      Soziale Leistungen des Staates sind Hilfen für Menschen, die in einer finanziell und sozial schwachen Lage und somit bedürftig sind. Wer Sozialleistungen wie ALG II, Wohngeld oder BAföG beantragt, muss daher alle Angaben zu Einkommen, Vermögenswerten oder zum Gesundheitszustand wahrheitsgemäß angeben. Aufgrund all dieser Angaben, die man von sich preisgeben muss, ist es für viele Menschen unangenehm, soziale Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) in Anspruch zu nehmen. Dennoch gibt es auch Antragssteller, die andere Einnahmen besitzen, beispielsweise aber das Prinzip der Grundsicherung für sich anders auslegen. Zum Teil ist die Leistungserschleichung, bzw. der Sozialbetrug mit weiteren Straftaten verbunden, wie beispielsweise Schwarzarbeit.

      Das Erschleichen (unbefugte Inanspruchnahme) von öffentlichen Leistungen z. B. durch falsche Angaben über die Erwerbsfähigkeit oder die tatsächlichen Vermögensverhältnisse bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II (ALG II) fällt grundsätzlich in den Bereich des Betrugstatbestandes gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB).

       Betrug gem. § 263 StGB

      (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      (2) Der Versuch ist strafbar.

      (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

      1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

      2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

      3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

      4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder

      5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

      (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

      (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

      (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

      Betrug nach § 263 StGB ist also die durch Täuschung verursachte Vermögensschädigung eines anderen in Bereicherungsabsicht. Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen, und zwar sowohl das private als auch das Vermögen der öffentlichen Hand. Ist die Vergabe von öffentlichen Mitteln an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, so liegt nach allgemeiner Auffassung ein Vermögensschaden der öffentlichen Hand im Sinne des § 263 StGB vor, wenn die Leistung erbracht wird, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Sozialleistung (z. B. ALG II) erfüllt sind. Für das Vorliegen des Betrugstatbestandes ist darüber hinaus erforderlich, dass der Leistungsempfänger die Behörde über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen getäuscht und damit einen Irrtum über anspruchserhebliche Tatsachen erregt hat.

      Erscheinungsformen:

      • Offene oder verdeckte Arbeitsverweigerung

      • Verschweigen von Vermögen

      • Verschweigen von Erwerbs- und sonstigen Einkommen

      • Manipulation von Unterkunftskosten

      • Mehrfachbezug von Sozialleistungen

      • Missbrauch von Krankenscheinen

      • Verweigerung von Auskünften

      Mittlerweile ist Sozialleistungsmissbrauch zu einem bedeutsamen Problem für den Staat geworden.

      Am 18. Juli 2019 ist das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch in Kraft getreten.45 Ziel des Gesetzes ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch besser vor illegalen Lohnpraktiken und Arbeitsausbeutung zu schützen und Schwarzarbeit, Sozialleistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung insgesamt noch konsequenter entgegenzuwirken.46

      Da Scheinselbstständigkeit zu fehlender sozialer Absicherung bei den vermeintlich Selbstständigen führt und die Sozialsysteme belastet, werden die Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung

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