Polizeibeamte als Zeugen im Strafverfahren. Kai Müller
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Darüber hinaus ist dem Polizeibeamten auch die rechtliche Bedeutung seiner Aussage für den Verfahrensausgang nicht immer vollauf bewusst. Existiert beispielsweise ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten, ist dies als Urkundenbeweis aufgrund der Beschränkung des § 254 I StPO auf richterliche Protokolle nicht verwertbar.8 Daher kommt vor Gericht der Vernehmung der polizeilichen Verhörperson als Zeuge vom Hörensagen große Bedeutung zu. Kennt der Polizeibeamte die sich aus § 254 I StPO ergebenden Rechtsfolgen nicht, so kann er auch nicht die Bedeutung seiner Aussage für das Verfahren absehen. Folglich empfindet er seine Aussagepflicht vor Gericht teilweise als „lästige Pflicht“.
Um den gestellten Anforderungen gerecht werden zu können, muss der Polizeibeamte ein professionelles Zeugenverhalten im Umgang mit Gericht und Verfahrensbeteiligten zeigen. Voraussetzung hierfür sind zunächst Grundkenntnisse über das Beweisrecht sowie die Rechte der Verfahrensbeteiligten. Nur so kann der Polizeibeamte seine eigene Verfahrensrolle als Zeuge richtig einschätzen. Weiterhin erfordert ein professionelles Auftreten vor Gericht fundierte Kenntnisse der Pflichten und Rechte des Polizeizeugen sowie des Beweiswerts und der Glaubwürdigkeitsanforderungen von Zeugenaussagen. Mit Hilfe dieses rechtlichen und aussagepsychologischen Wissens gewinnt der Polizeibeamte Handlungssicherheit als Zeuge vor Gericht. Hierzu gehört auch eine ausführliche Darstellung des sog. Fragerechts, welches insbesondere die Verteidigung für kritische Fragen an den polizeilichen Zeugen nutzt. Wie bereits kurz erwähnt, ist gerade das Verhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Polizeizeugen oftmals problematisch und angespannt. Daher wird besonderes Gewicht auf die Darstellung der Verteidigung gelegt. Diese erschöpft sich nicht in der bloßen Erläuterung von Funktion, Pflichten und Rechten der Verteidigung, sondern beinhaltet auch Verteidigungsstrategien und Fragetaktiken sowie die gebotenen Reaktionen. Darüber hinaus wird die Sichtweise des Verteidigers auf den polizeilichen Zeugen und die praktische Vorbereitung auf die Hauptverhandlung ins Blickfeld genommen. Hierdurch soll ein „Verstehen“ der Arbeit des Strafverteidigers und damit ein notwendiger professionellerer Umgang des Polizeibeamten mit der Verteidigerrolle im Strafverfahren gefördert werden.
Letztlich basiert die Qualität der Zeugenaussage des Polizeibeamten entscheidend auf der Qualität seiner Ermittlungen. Konflikte, die während der Vernehmung des Polizeibeamten durch kritische Fragen der Verfahrensbeteiligten entstehen, haben typischerweise ihren Ursprung in der polizeilichen Ermittlungstätigkeit. Insbesondere im Rahmen von polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen existieren viele Fehlerquellen, deren Vermeidung einen späteren Konflikt in der Zeugenrolle von vornherein unterbindet. Folglich beinhaltet die Darstellung auch einen Exkurs über mögliche Fehler bei der Beschuldigtenvernehmung.
Um die Ausführungen für die praktische Anwendung besser fruchtbar zu machen, werden in den einzelnen Kapiteln besonders gekennzeichnete Hinweise sowie am Schluss zusammenfassend konkrete Verhaltensempfehlungen gegeben. Wichtige Vorschriften finden sich im Anhang.
1. Kapitel Der Zeuge im System der Beweislehre
Der Polizeibeamte hat durch seine Ausbildung und Praxis strafverfahrensrechtliche Kenntnisse, die sich hauptsächlich auf sein Tätigkeitsfeld, das Ermittlungsverfahren, beschränken. Für ein sicheres Auftreten als Zeuge in der Hauptverhandlung ist es hilfreich, auch den rechtlichen Rahmen, in dem sich die gerichtliche Entscheidungsfindung im Hauptverfahren abspielt, zu kennen. Nur so kann der Polizeibeamte als Zeuge Sinn und Bedeutung der an ihn gerichteten Fragen und Vorhalte einschätzen und infolgedessen professioneller reagieren. Daher werden zunächst einige Grundlagen zur Beweislehre und zur Beweisfunktion des Zeugen in der Hauptverhandlung dargestellt. Im Zusammenhang mit der Pflicht des Gerichts zur Wahrheitserforschung sind auch kurze Ausführungen zur komplexen Thematik der Beweisverbote notwendig, um die Grenzen der gerichtlichen Wahrheitserforschung auszuloten. Diese Materie ist auch für das Ermittlungsverfahren von Interesse, da der ermittelnde Polizeibeamte bestrebt sein muss, gerichtsverwertbare Beweise zu ermitteln.
Im Unterschied zu dem im Ermittlungsverfahren ausreichenden Verdacht in seinen verschiedenen Formen (Anfangsverdacht, hinreichender und dringender Tatverdacht) müssen in der Hauptverhandlung alle für die Schuld- und Straffrage entscheidungserheblichen Tatsachen voll bewiesen werden. Beweisen bedeutet dabei, vom Bestehen einer Tatsache überzeugt zu sein. Für die nach § 261 StPO notwendige Überzeugung des Gerichts vom Beweis einer Tatsache genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten begründete Zweifel nicht mehr aufkommen.9 Bleiben nach Abschluss dieser freien Beweiswürdigung des Gerichts Zweifel, so ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo). Dabei muss beachtet werden, dass jeder Mensch über seine eigene, sich von anderen mehr oder weniger unterscheidende Sozialisation, Lebenserfahrung etc. verfügt. Somit kann die Bewertung eines Sachverhalts durch einen Richter – je nach dessen Lebenserfahrung etc. – durchaus verschieden ausfallen.10 Die Beweiswürdigung beinhaltet insoweit auch subjektive Elemente.
Das Gesetz schreibt für die Beweisaufnahme über die Schuld- und Straffrage strenge Regeln hinsichtlich der zugelassenen Beweismittel sowie deren Verwendung in der Hauptverhandlung vor. Dieser sog. Strengbeweis erlaubt ausschließlich die vier im Gesetz genannten Beweismittel Zeuge (§§ 48–71 StPO), Sachverständiger (§§ 72–85 StPO), Augenschein (§§ 86–93 StPO) und Urkunde (§§ 249–256 StPO). Während Zeuge und Sachverständiger persönliche Beweismittel sind, handelt es sich bei Augenschein und Urkunde um sachliche Beweismittel. Unter Augenschein ist jede sinnliche Wahrnehmung durch Sehen, Hören, Riechen, Schmecken oder Fühlen zu verstehen,11 wie das Betrachten von Gegenständen, Bildern oder Filmen, die Leichenschau, das Abspielen von Tonbändern etc. Urkunden sind Schriftstücke jeder Art, die verlesbar sind und durch ihren Gedankeninhalt Beweis erbringen können.12 Diese vier Beweismittel dürfen nur nach den in §§ 244 ff. StPO festgelegten Regeln verwendet werden. Da die (freiwillige) Aussage des Beschuldigten und sein Auftreten in der Hauptverhandlung regelmäßig eine wichtige Rolle für die Urteilsbildung des Gerichts spielen, ist der Beschuldigte zwar kein Beweismittel im technischen Sinn, wird jedoch zum Beweismittel im weiteren Sinn gezählt.13
Alle übrigen für das Verfahren erheblichen Umstände, die nicht die Schuld- und Straffrage betreffen, beispielsweise die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten oder die Frage, ob bei der Vernehmung des Beschuldigten verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a I StPO) angewandt wurden,14 können im sog. Freibeweisverfahren, also auf jede beliebige Art und Weise erhoben werden. Hier kann das Gericht auch Beweismittel