Vergaberecht für kommunale Bauhöfe. Forum Verlag Herkert GmbH

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Haushalt und Controlling bei der B & P Management- und Kommunalberatung GmbH in Dresden. Er hat Erfahrungen im Controlling verschiedener Unternehmen und in der Beratung gesammelt. Promoviert hat er am Lehrstuhl für Betriebliches Rechnungswesen und Controlling der TU Dresden. Das kommunale Haushaltswesen und das Verwaltungscontrolling zählen ebenso zu seinen Arbeitsschwerpunkten wie Wirtschaftlichkeitsanalysen und die Technischen Dienste (Bauhöfe, Gebäude- und Liegenschaftsmanagement). Dr. Christoph Trumpp begleitet Kommunen in Fragen des Beteiligungsmanagements und ist als Dozent bei verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

      Autor des Beitrags:

      • Chancen und Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit im Bauhof

      Bild: © beermedia – fotolia.com

      Bei jeder Ausschreibung gilt es, sich Schritt für Schritt durch alle notwendigen Vorgänge des Vergaberechts zu arbeiten.

      Das Vergaberecht umfasst alle Vorschriften und Regeln über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen.

      Hierunter fallen die Beschaffung von

      • Bauleistungen,

      • Lieferleistungen,

      • Dienstleistungen,

      • freiberuflichen Leistungen,

      • Bau- und Dienstleistungskonzessionen.

      Die wichtigsten Vorschriften und Regelungen für das Vergaberecht sind im

      • Haushaltsrecht des Bundes, der Länder und der Kommunen und

      • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in dem insbesondere die Umsetzung vom europäischen Vergaberecht in das deutsche Recht erfolgt ist,

      enthalten.

      Daneben gelten insbesondere für die Vergabe von

      • Bauleistungen

      die VOB Teil A Ausgabe 2019 – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen –,

      • Liefer- und Dienstleistungen

      – die Verfahrensordnung für die nationale Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO), ggf. die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A), sofern die UVgO noch nicht eingeführt ist,

      – die neue UVgO ersetzt für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte die VOL/A, 1. Abschnitt,

      – die früher geltende EG-VOL/A für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte wurde abgeschafft und die hier enthaltenen Regelungen wurden in die neue Vergabeverordnung (VgV) integriert,

      – die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-weite Vergaben (Vergabeverordnung – VgV),

      • freiberuflichen Leistungen

      – für nationale Vergaben (unterhalb der EU-Schwellenwerte) sieht die Unterschwellenvergabeordnung lediglich in § 50 UVgO eine Sonderregelung für freiberufliche Leistungen vor, wonach diese Vergaben grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind (mindestens drei Angebote, sofern am Markt vorhanden),

      – die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-weite Vergaben (Vergabeverordnung – VgV),

      • Bau- und Dienstleistungskonzessionen Die Vorgaben zur Vergabe von Konzessionen sind in § 105 GWB und weiterhin noch in der KonzVgV und der VOB geregelt.

GesetzAbkürzung
Gesetz gegen WettbewerbsbeschränkungenGWB
UnterschwellenvergabeverordnungUVgO
Vergabe- und Vertragsordnung für LeistungenVOL/A
VergabeverordnungVgV
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen – KonzessionsvergabeverordnungKonzVgV
Vergabe- und Vertragsordnung für BauleistungenVOB
SektorenverordnungSektVO
Vergabeverordnung Verteidigung und SicherheitVSVgV
VergabestatistikverordnungVergStatVO
Übersicht der wichtigsten Gesetze im Vergabebereich

      Als Grundsätze der Vergabe werden allgemein der Rechtsrahmen des Vergaberechts und die allgemeinen Vergabeprinzipien und Verfahrensgrundsätze bezeichnet, die in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten sind.

      Die wesentlichen Grundsätze der Vergabe sind insbesondere in § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufgeführt.

      Hiernach sind öffentliche Aufträge im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben, wobei auch die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen.

      • Gleichbehandlungsgrundsatz

      Der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 97 Abs. 2 GWB gehört zu den elementaren Grundsätzen des deutschen Vergaberechts und dient dazu, die Vergabeentscheidung im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs auf willkürfreie und sachliche Erwägungen zu stützen.

      Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz müssen alle am Verfahren beteiligten Unternehmen gleich behandelt werden und denselben Zugang zu Informationen haben. Weiterhin sind an sie auch dieselben Bewertungsmaßstäbe zu legen. Insbesondere ist eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft eines Bieters auszuschließen, wobei nicht zwischen Bietern aus Deutschland, aus EU-Staaten oder aus Nicht-EU-Staaten unterschieden wird.

      Eine Ungleichbehandlung ist nur dann gestattet, wenn sie aufgrund dieses Gesetzes (GWB) ausdrücklich geboten oder gestattet ist.

      • Transparenzgebot

      Das vergaberechtliche Transparenzgebot verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben, wobei ein angemessener Grad an Öffentlichkeit herzustellen ist, sodass die Vergabe öffentlicher Aufträge für den Wettbewerb geöffnet wird.

      Die Einhaltung transparenter Verfahren dient zugleich auch der Korruptionsprävention und der Verhinderung anderer unlauterer Verhaltensweisen.

      • Wettbewerbsgrundsatz

      Durch den Wettbewerbsgrundsatz wird gewährleistet, dass so viele Marktteilnehmer wie möglich am Vergabeverfahren teilnehmen können. Je größer der Wettbewerb ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Auftraggeber auch die bestmögliche Qualität

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