Vergaberecht für kommunale Bauhöfe. Forum Verlag Herkert GmbH

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des Vergabeverfahrens.

      Der Auftraggeber kann somit ggf. eine Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb oder eine Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb wählen.

      Bei der Beschränkten Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb wird mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine unbeschränkte Zahl von Interessenten zur Abgabe eines Teilnahmeantrags aufgefordert. Nach Prüfung der Eignung werden die ausgewählten Unternehmen dann zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.

      Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb werden nur geeignete Unternehmen direkt angesprochen und zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Diese Verfahrensart ist nach den Regeln des Vergaberechts nur unter bestimmten Voraussetzungen (Wertgrenzen) oder in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

      Voraussetzungen für eine Beschränkte Ausschreibung von Bauleistungen ohne Teilnahmewettbewerb:

      • bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer (§ 3 a Abs. 2 VOB/A):

      a) 50.000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,

      b) 150.000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,

      c) 100.000 Euro für alle übrigen Gewerke,

      • für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31.12.2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen,

      • wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,

      • wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

      Im Liefer- und Dienstleistungsbereich ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn

      • eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

      • die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.

      Freihändige Vergabe oder Verhandlungsvergabe

      Bei einer Freihändigen Vergabe gem. § 3 Nr. 3 VOB/A werden Bauleistungen in einem vereinfachten Verfahren vergeben.

      Bei einer Verhandlungsvergabe werden Liefer- oder Dienstleistungen mit oder ohne Teilnahmewettbewerb entsprechend § 12 UVgO vergeben.

      In der UVgO wird die Freihändige Vergabe als „Verhandlungsvergabe“ bezeichnet.

      Eine Freihändige Vergabe (im Baubereich) oder eine Verhandlungsvergabe (im Liefer- oder Dienstleistungsbereich) ist ein Vergabeverfahren, das nur bei Aufträgen, deren Wert unterhalb der Schwellenwerte liegt und auch dort nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Bei diesen Vergaben werden Aufträge ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Allerdings sind auch hier die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts (z. B. Gleichbehandlungsgrundsatz, Wettbewerbsgrundsatz, Transparenzgebot) anzuwenden.

      Eine Freihändige Vergabe von Bauleistungen ist zulässig,

      • wenn die Öffentliche Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist,

      • besonders, wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,

      • wenn die Leistung besonders dringlich ist,

      • wenn die Leistung nach Art und Umfang von der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,

      • wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,

      • wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist oder

      • wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt (§ 3a Abs. 4 VOB/A).

      Die Freihändige Vergabe kann außerdem gem. § 3 a Abs. 4 Satz 2 VOB/A bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.

      Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31.12.2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.

      Eine Verhandlungsvergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte ist zulässig, wenn z. B. einer der folgenden Anwendungsfälle vorliegt (siehe § 8 Abs. 4 UVgO):

      • wenn der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,

      • wenn der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,

      • wenn die Leistung nach Art und Umfang, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,

      • wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,

      • wenn die Bedürfnisse des Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,

      • wenn es sich um die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben auf dem Gebiet von Forschung, Entwicklung und Untersuchung handelt, die nicht der Aufrechterhaltung des allgemeinen Dienstbetriebs und der Infrastruktur einer Dienststelle des Auftraggebers dienen,

      • wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen,

      • wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zum erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,

      • wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind,

      • wenn die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,

      • wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte oder erwerbbare Lieferleistung handelt,

      • wenn Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, bei denen ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine

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