Vergaberecht für kommunale Bauhöfe. Forum Verlag Herkert GmbH

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Vergaberecht für kommunale Bauhöfe - Forum Verlag Herkert GmbH

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Dienstleistungen gehören zu den industrienahen Dienstleistungen, die Unternehmen als Serviceleistung im Zuge des Verkaufs ihrer Produkte bereitstellen. Sie sind damit Teil der sog. sekundären Dienstleistungen, die neben dem materiellen Produkt einen zusätzlichen Nutzen für den Kunden bieten.

      Dies können z. B. Wartungsarbeiten (Leistungen nach dem Kauf) und Beratungsgespräche (Leistungen vor dem Kauf) sein.

      • Originäre Dienstleistungen

      Originäre Dienstleistungen werden von Unternehmen oder Dienstleistern erbracht, die selbst keine Güter produzieren oder mit Gütern handeln und die ausschließlich Dienstleistungen erbringen.

      Die originären Dienstleistungen konzentrieren sich ausschließlich auf die Erbringung von Leistungen, die dem Kunden unmittelbar dienen und sich exklusiv an dessen Bedürfnissen orientieren. Hierzu zählen z. B. Reinigungsdienste, Dienste von Krankenhäusern oder Abschleppunternehmen.

      Eine besondere Form der originären Dienstleistungen sind die sog. wissensintensiven Angebote von Freiberuflern, z. B. Anwälten.

      Anschauliche Beispiele für gängige Dienstleistungen sind Leistungen, die z. B. Verkäufer, Reinigungskräfte, kaufmännische Angestellte, Ärzte, Rechtsanwälte, Handwerker usw. erbringen.

      Bei gemischten Leistungen (z. B. Liefer- und Dienstleistungen) handelt es sich um eine Lieferleistung, wenn der Anteil der zu liefernden Leistung wertmäßig überwiegt.

      Freiberufliche Leistungen

      Als freiberufliche Leistungen werden geistig-schöpferische Leistungen bezeichnet, die von Personen aus der Berufsgruppe der freien Berufe erbracht werden.

      Ein ausführlicher Katalog aller freien Berufe, die freiberufliche Leistungen anbieten dürfen, ist im Einkommensteuergesetz unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 (EStG) zu finden.

      Freiberufliche Leistungen werden z. B. im Wesentlichen von folgenden Berufsgruppen erbracht: Ärzte, Hebammen, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Dolmetscher.

      Konzessionen (Bau- und Dienstleistungskonzessionen)

      Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber (Auftraggeber) ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen (Baukonzessionen) oder mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen (Dienstleistungskonzessionen).

      Bei Konzessionen besteht die Gegenleistung für die erbrachte Leistung

      • entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder

      • in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung (Baukonzession) oder

      • entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder

      • in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.

      In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über.

      Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein.

      Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.

      In vielen Fällen ist eine vorherige Markterkundung auch sinnvoll, um eine fundierte Leistungsbeschreibung auf einer realistischen Kalkulationsgrundlage erstellen zu können.

      Zur Markterkundung kann der öffentliche Auftraggeber beispielsweise den Rat von unabhängigen Sachverständigen oder Behörden oder von anderen Marktteilnehmern einholen oder annehmen. Der Rat darf dabei allerdings nicht wettbewerbsverzerrend sein und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führen.

      Die Durchführung eines Vergabeverfahrens zur reinen Markterkundung oder zum Zwecke einer Kosten- oder Preisermittlung, d. h. zu vergabefremden Zwecken, ist jedoch unzulässig.

      Vor der Ausschreibung jedes Vergabeverfahrens ist vom öffentlichen Auftraggeber weiterhin die sog. Vergabereife herzustellen Das bedeutet, dass grundsätzlich eine erschöpfende und eindeutige Leistungsbeschreibung vorhanden sein muss und die sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen Beginn des Vergabeverfahrens gegeben sein müssen.

      Ein öffentlicher Auftraggeber hat somit dafür Sorge zu tragen, dass ein Auftrag zu Beginn eines Vergabeverfahrens ausschreibungsreif ist, weil er mit Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung stets an den Inhalt des Auftrags gebunden und eine Aufhebung des Vergabeverfahrens nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist.

      Der Auftraggeber soll daher erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertiggestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.

      Eine weitere Grundvoraussetzung für eine Ausschreibung ist ebenfalls, dass die Finanzierung des Vorhabens gewährleistet ist und sämtliche Genehmigungen vorliegen, die für den Beginn der Arbeiten erforderlich sind.

      Der Auftragswert eines Auftrags ist zunächst bei einer Ausschreibung i. V. m. den gültigen EU-Schwellenwerten zu sehen.

      Die Höhe des Auftragswerts bzw. Auftragsvolumens entscheidet darüber, ob ein nationales oder europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist und ob die Vergabe der Kontrolle durch die Vergabekammern und Oberlandesgerichte unterliegt.

      Maßgebend ist, ob der vorab geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Die jeweiligen Schwellenwerte ergeben sich aus § 106 Abs. 2 GWB.

      Unterhalb der Schwellenwerte gelten die Regelungen nach Abschnitt 1 der VOB Teil A bzw. der UVgO (ggf. der VOL/A).

      Bei Erreichen der Schwellenwerte sind EU-weite Ausschreibungen vorzunehmen und die Vorschriften im Abschnitt 2 der VOB/A oder der VgV und des GWB zu berücksichtigen.

      Wenn der Auftragswert zu einer Ausschreibung zu schätzen ist, dann gelten hierfür die Regelungen im § 3 VgV – Schätzung des Auftragswerts.

      Stellt sich heraus, dass sich gegenüber der Schätzung Abweichungen einstellen werden, dann ist eine Neubewertung vorzunehmen.

      Der Auftragswert umfasst zunächst wertmäßig jeweils den Nettobetrag für die Leistung ohne Umsatzsteuer.

      Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der

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