Kirchliches Arbeitsrecht in Europa. Florian Scholz

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Kirchliches Arbeitsrecht in Europa - Florian Scholz Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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dem Lissaboner Vertrag zur Verabschiedung dieser Regelung entschloss, ist vor allen Dingen auf die politische Wirkung der Erklärung Nr. 11 zum Vertrag von Amsterdam zurückzuführen.218 Dies geht ausdrücklich aus Erwägungsgrund Nr. 24 der Richtlinie hervor: Darin wird festgehalten, dass die Mitgliedstaaten spezifische Bestimmungen über die wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen für die Ausübung kirchlicher Arbeitsverhältnisse festlegen können, da die Europäische Union den Status der Kirchen in den einzelnen Mitgliedstaaten achtet und nicht beeinträchtigt. Es spricht daher viel dafür, daraus den Willen der Gemeinschaft abzuleiten, durch die Richtlinie 2000/78/EG nicht in die von den einzelnen nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich umfangreich gewährte arbeitsrechtliche Entscheidungsfreiheit zugunsten der Kirchen eingreifen zu wollen.219

      In Anbetracht dessen ergibt sich für den nationalen Gesetzgeber auch ein erweiterter Umsetzungsspielraum. Wird die Unionsrechtskonformität von mitgliedstaatlichen Regelungen bezweifelt, die in Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG entstanden sind, so ist dieser durch Art. 17 Abs. 1 AEUV eröffnete Spielraum bei deren Rechtmäßigkeitsprüfung zwingend zu beachten.

      17Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, 1; so auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 137 WRV Rn. 78.

      18Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 2019.

      19Zitiert nach Richardi, NZA 2015, 1481; ders., Arbeitsrecht in der Kirche, § 4 Rn. 31; vgl. dazu auch Eder, ZTR 2013, 119. Zu can. 231 § 2 CIC, demzufolge bei der Beschäftigung von Laien auch das weltliche Recht zu beachten ist, vgl. Overbeck, in: Essener Gespräche 46 (2012), 7 (11). Aus Perspektive der französischen Rechtslehre siehe auch Bamberg/Schlick, in: Le droit du travail dans les églises, 9 (12 f.).

      20Richardi, Diskussionsbeitrag in: Essener Gespräche 46 (2012), 27.

      21Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Arbeit das generische Maskulinum verwendet und auf die gleichzeitige Nennung der maskulinen und femininen Substantivvarianten verzichtet. Jegliche Personenbezeichnungen umfassen daher beide Geschlechter.

      22Umfassend dazu Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 1 Rn. 17 ff.; Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, 33; Thiel, Kleines Kompendium zum kirchlichen Arbeitsrecht, 1 f.

      23Fuhrmann, ZAT 2015, 145 (148), misst dem kirchlichen Arbeitsrecht in diesem Sinne eine „Zwitterstellung“ bei.

      24Ausführlich dazu unter Zweiter Teil A.III. 1. a).

      25In Österreich kommt dies durch die Übernahme des Leitbilds der kirchlichen Dienstgemeinschaft innerhalb der Rechtslehre zum Ausdruck, vgl. dazu statt vieler Runggaldier, in: Arbeitsrecht und Kirche, 145 (150 und 156). Auch in England ist das besondere Wesen des kirchlichen Dienstes anerkannt, vgl. Calvert/Hart, Law & Justice 2000, 4 (18); Ahdar/Leigh, Religious Freedom in the Liberal State, 339 und 373 f. In Frankreich wird kirchlichen Einrichtungen ein sogenannter caractère propre zuerkannt, siehe exemplarisch nur die Entscheidung des Conseil d’État: CE, 20.07.1990, Dr. soc. 1990, 865; als Ausdruck dessen werden kirchliche Betriebe als sogenannte „entreprises de tendance“ begriffen, siehe statt aller Riassetto, in: Droit français des religions, Rn. 1820 (1881).

      26So etwa im Fall der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnungen, die das deutsche Betriebsverfassungsrecht ersetzen, siehe dazu unter Zweiter Teil A.III. 3. a) bb).

      27Ehlers, in: Sachs, Art. 140 GG Rn. 5; Mückl, in: HStR VII, § 159 Rn. 1; aus der österreichischen Rechtslehre Gampl, Leitfaden Staatskirchenrecht, 1.

      28Hense, in: Religion und Weltanschauung im säkularen Staat, 9 (42), spricht von einer „Schieflage“ zugunsten der Kirchen; auf eine „Missverständlichkeit“ weist hin Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, 1; ähnlich auch Unruh, Religionsverfassungsrecht, Rn. 5.

      29Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, 497.

      30So z.B. bei Walter, Religionsverfassungsrecht, 200 f.; Unruh, Religionsverfassungsrecht, Rn. 4 ff.; Hense, in: Religion und Weltanschauung im säkularen Staat, 9 (39 ff.); Czermak, Religions- und Weltanschauungsrecht, Rn. 26 f. Vgl. dazu auch den Tagungsband Heinig/Walter (Hg.), Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht?.

      31Für einen fortgesetzten Gebrauch des Begriffs Staatskirchenrecht plädieren überzeugend bspw. Waldhoff, in: Essener Gespräche 42 (2008), 55 (81 ff.); Mückl, in: HStR VII, § 159 Rn. 3 f.; v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 39 f.

      32Vgl. Neureither, NVwZ 2011, 1492 (1497).

      33Waldhoff, in: Essener Gespräche 42 (2008), 55 (80).

      34Ausdrücklich für eine Verwendung des Begriffs in diesem Kontext Mückl, Europäisierung des Staatskirchenrechts, 54 f. Dagegen plädieren für eine Verwendung des Begriffs „Religionsverfassungsrecht“ in diesem Zusammenhang Hense, in: Religion und Weltanschauung im säkularen Staat, 9 (41); Vachek, Das Religionsrecht der Europäischen Union, 16.

      35Nachweise bei Messner, in: Droit français des religions,

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