Kirchliches Arbeitsrecht in Europa. Florian Scholz
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Kirchliches Arbeitsrecht in Europa - Florian Scholz страница 21
64Ein solches Rechtsgebiet existiert in einem engeren Sinne ohnehin nicht. Denn das kirchenarbeitsrechtlich relevante europäische Recht wird lediglich durch ein Konglomerat einzelner Normen gebildet, die einer umfassenden Regelungsdichte entbehren; vgl. insofern auch allgemein zum Europäischen Arbeitsrecht Seifert, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, § 39 Rn. 1.
65Die gestiegene Bedeutung europäischer Rechtsetzung auch auf dem Gebiet des kirchlichen Arbeitsrechts spiegelt sich in einer erhöhten Publikationsdichte zu dieser Thematik wider. So lag bereits den folgenden monographischen Darstellungen der Ansatz einer detaillierten Untersuchung der einzelnen Regelungen des spezifisch Europäischen kirchlichen Arbeitsrechts zugrunde: Schäfer, Das kirchliche Arbeitsrecht in der europäischen Integration, 1997; Müller-Volbehr, Europa und das Arbeitsrecht der Kirchen, 1999; Hanau/Thüsing, Europarecht und kirchliches Arbeitsrecht, 2001. Siehe dazu auch die umfangreiche Erörterung von Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, 215 ff. Eine vertiefte Analyse der Auswirkungen des europäischen Antidiskriminierungsrechts findet sich bei Kehlen, Europäische Antidiskriminierung und kirchliches Selbstbestimmungsrecht, 2003; Reichegger, Die Auswirkungen der Richtlinie 2000/78/EG auf das kirchliche Arbeitsrecht, 2005; Triebel, Das europäische Religionsrecht am Beispiel der arbeitsrechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG, 2005; Fink-Jahmann, Das Antidiskriminierungsrecht und seine Folgen für die kirchliche Dienstgemeinschaft, 2009; Schoenauer, Die Kirchenklausel des § 9 AGG im Kontext des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts, 2010. Die Folgen der auf die EMRK gestützten Rechtsprechung des EGMR für die von kirchlichen Arbeitgebern gegenüber ihren Arbeitnehmern geforderten Loyalitätsobliegenheiten beleuchtet Lodemann, Kirchliche Loyalitätspflichten und die Europäische Menschenrechtskonvention, 2013.
66So auch C. Schubert, KuR 2016, 165, die dabei aber den Aspekt der staatskirchenrechtlichen Grundentscheidungen nicht besonders hervorhebt.
67Dies sind seit dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie sind nach Art. 1 Abs. 3 S. 1 EUV „Grundlage der Union“.
68Zur Geltung des allgemeinen Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EUV auch im Zusammenhang des Arbeitsrechts, siehe Seifert, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, § 39 Rn. 6.
69Robbers, in: HdBStKR, Bd. 12, 315 (318); de Wall, ZevKR 45 (2000), 157 (159); Krimphove, KuR 2008, 89 (95); Weber, NVwZ 2011, 1485 (1486); Griebel, Die Religionsgesellschaft zwischen Staatsrecht und Europarecht, 66 f.; Schnabel, Der Dialog nach Art. 17 III AEUV, 171.
70de Wall, ZevKR 52 (2007), 310 (313 f.), mit umfassenden Nachweisen.
71Entsprechend auch die Bezeichnung im Titel eines Vortrags von Thüsing, in: Essener Gespräche 46 (2012), 129; ähnlich Fink-Jamann, Das Antidiskriminierungsrecht und seine Folgen, 119. Bereits vor mehr als 20 Jahren prophezeite Bleckmann, Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, 49, als größte Gefahr für das deutsche Staatskirchenrecht die Entwicklung des Arbeitsrecht durch die EU.
72Mückl, Europäisierung des Staatskirchenrechts, 411, bezeichnet dies als „mittelbare Sachkompetenz“ der Gemeinschaft für die Regelung des Verhältnisses von Staat und den Kirchen. Eine derartige mittelbare Beeinflussung des nationalen Staatskirchenrechts durch die EU wird entsprechend vielfach im Schrifttum attestiert, so etwa bei Link, ZevKR 42 (1997), 130; Heintzen, in: FS Listl, 29 (30); Heinig, in: Religionsfreiheit als Leitbild, 169 (169 f.); Walter, ZevKR 57 (2012), 233 (235 f.); Herbolsheimer, KuR 2012, 81 (91 f.).
73Weber, NVwZ 2011, 1485 (1488), bezeichnet dies als eine „ungezielte“ Erfassung der Kirchen durch allgemeine europarechtliche Regelungen als „jedermann“.
74Grundlegend EuGH, Urteil v. 05.02.1963, Rs. 26/62, van Gend en Loos/Administratie der Belastingen; zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht EuGH, Urteil v. 17.12.1970, Rs. 11/70, Internationale Handelsgesellschaft.
75BVerfGE 73, 339; 102, 147. Für eine kurze Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung siehe Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, 217 f.
76Siehe dazu EuGH, Urteil v. 19.01.2010, C-555/07, Kücükdeveci/Swedex GmbH & Co. KG, Rn. 49. Umfassend zum Gebot der richtlinien- und unionsrechtskonformen Auslegung Roth/Jopen, in: Europäische Methodenlehre, § 13 Rn. 1 ff.
77Zur Disparität staatskirchenrechtlicher Normen im europäischen Recht mangels einer einheitlichen systematischen Kodifikation, siehe auch Krimphove, KuR 2008, 89 (96).
78Ehlers, in: Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, § 2 Rn. 6, der daraus die Anerkennung einer partiellen Völkerrechtssubjektivität von Individuen ableitet.
79Ausführlich zur Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, § 9 Rn. 1 ff.
80Siehe unter A.III. 2. b).
81Zum elementaren Wesensunterschied der Form überstaatlicher Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der EMRK und in der EU siehe auch Mayer, in: Karpenstein/Mayer, Einleitung Rn. 110.
82EGMR, Urteil v. 06.02.1976, No. 5614/72, Schwedischer Lokomotivführerverband/Schweden, § 50; BVerfGE 111, 307 (316); Papier, EuGRZ 2006, 1; Ruffert, EuGRZ 2007, 245 (246 Fn. 13); Meyer-Ladewig/Nettesheim, in: HK-EMRK, Einleitung Rn. 17; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, § 3 Rn. 1.
83Eine Übersicht zu diesen drei Gruppen findet sich bei Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, § 3 Rn. 2 ff.; Griebel, Die Religionsgesellschaft zwischen Staatsrecht und Europarecht, 54 f.