Recht des geistigen Eigentums. Thomas Ahrens
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d) Gewerbliche Verwertbarkeitgewerbliche Verwertbarkeit
Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung liegt ihrem Wesen als Problemlösung auf technischem Gebiet entsprechend in ihrer gewerblichen Verwertbarkeit.1 Gemäß der Zielsetzung des Patentrechts, den ErfinderErfinder-geistgeist für gewerbliche Nutzanwendungen anzureizen, ist daher die gewerbliche Anwendbarkeitgewerbliche AnwendbarkeitAnwendbarkeitgewerbliche der Erfindung Voraussetzung für die Patenterteilung (§§ 1 Abs. 1, 5 PatG; Art. 52 Abs. 1, 57 EPÜ). Die gewerbliche Verwertbarkeit ist ein gemeinsames Grundmerkmal der gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtgewerblichese, das diese vom Urheberrecht unterscheidet.2 Die Bedeutung der gewerblichen Verwertbarkeit spiegelt sich auch in den jeweiligen Bestimmungen über die Festlegung des Schutzumfanges wider, wonach lediglich Benutzungshandlungen zu gewerblichen Zwecken vom Schutz eines gewerblichen Schutzrechts erfasst werden. Das Urheberrecht hingegen schützt das Werk und erfasst über die Arten der Werkvermittlung den Werkgenuss selbst, ohne, dass es auf eine gewerbliche Verwertbarkeit des Werks ankäme.3
2. Formelle Schutzvoraussetzungen
Der bestimmende Einfluss des Wesens der vom Immaterialgüterrecht erfassten geistigen Güter zeigt sich auch bei der Ausgestaltung der formellen Schutzvoraussetzungen. Da sich die Schutzgegenstände der gewerblichen Schutzrechte im Gegensatz zu den vom Urheberrecht erfassten Geisteswerken nicht bereits durch eine ihnen eigene individuelle Prägung und eine darin zum Ausdruck kommende Verbundenheit mit der Person eines Schöpfers als einer bestimmten Person zugehörig ausweisen, ist ihre rechtliche Zuordnung in der Regel von der Erfüllung formeller Schutzvoraussetzungen – insbesondere der amtlichen RegistrierungRegistrierungRegistrierungamtliche – abhängig.1 So trägt das Gesetz dem durch die mangelnde IndividualiIndividualitättät der Schutzobjekte des gewerblichen Rechtsschutzes aufgeworfenen Problem, dass mehrere Personen unabhängig voneinander zu parallelen Ergebnissen gelangen können, grundsätzlich Rechnung durch das Erfordernis der AnmeldungAnmeldung, die das Erteilungsverfahren, die Zuordnung des Rechts durch formellen VerwaltungsaktVerwaltungsaktVerwaltungsaktformeller in Gang setzt und materiell die bestehende Interessenkollision nach dem Prioritätsprinzip entscheidet. Demgegenüber offenbart sich die Zugehörigkeit der Werke der Literatur, WissenschaftWissenschaft und Kunst zur Person ihres Urhebers bereits durch ihre Individualität, ihre persönliche Prägung, so dass sich das Problem der Priorität im Urheberrecht nicht stellt.2 Die Entstehung des urheberrechtlichen Werkschutzes knüpft daher unmittelbar an den SchöpfungsaktSchöpfung-sakt an, ohne dass es auf die Erfüllung formeller Voraussetzungen ankäme.
3. Schutzwirkungen
a) SperrwirkungSperrwirkung
Kennzeichnend für die Wesensverschiedenheit der vom ImmaterialgüterImmaterialgüter-rechtrecht erfassten geistigen Güter sind schließlich auch die Unterschiede in der Wirkung der einzelnen SchutzrechtSchutzrechte. Was das PatentPatent-rechtrecht angeht, setzt ein wirkungsvoller Erfindungsschutz, wie bereits erörtert (s.o. 1. b), voraus, dass dieser die Erfindung in ihrem Wesen als technische Problemlösung und allein nach objektiven Kriterien zu bewertendes Ergebnis geistiger Leistung erfasst. Aus der Natur der Erfindung als technischer Problemlösung ergibt sich ferner, dass diese von verschiedenen Personen unabhängig voneinander (DoppelerfinderDoppel-erfindern) aufgefunden werden kann. Im Einzelfall wäre es deshalb schwer nachweisbar, dass ein Benutzer seine Kenntnis der patentierten Lehre gerade von der eines bestimmten Erfinders ableitet. Ein wirkungsvoller Schutz, der geeignet ist, dem Erfinder den angemessenen Lohn seiner Leistung zu sichern, setzt daher voraus, dass dieser – so wie dies beim Patentschutz der Fall ist – gerade auch mit Wirkung gegenüber einem späteren Doppelerfinder, d.h. mit sog. SperrwirkungSperrwirkung, ausgestattet ist.1 Demgegenüber ist dem Urheberrecht eine Sperrwirkung fremd. Da das Urheberrecht das Werk dem Urheber nur insoweit zuordnet, als es auf dessen Individualität beruht und ein Übereinstimmung von Werken, die auf selbständiger schöpferischer Arbeit beruhen, nach menschlicher Erfahrung ausgeschlossen ist, genügt es dem Schutzinteresse des Urhebers, vor der unberechtigten Übernahme seines Werkes geschützt zu sein.2 Sollte es dennoch vorkommen, dass voneinander unabhängiges Werkschaffen aus Zufall zu im wesentlichen übereinstimmenden Schöpfungen führt, was vor allem bei Werken von geringer persönlicher Prägung möglich erscheint, erwerben daher beide Urheber ein selbständiges Urheberrecht.3
b) SchutzdauerSchutzdauergeistiges Eigentum
Auch in der gesetzlichen Festlegung des zeitlichen SchutzumfangSchutzumfangzeitlichers eines Immaterialgüterrechts, d.h. in der Bemessung der Schutzdauer, spiegelt sich die unterschiedliche Natur der jeweiligen immateriellen Güter wider.1 So beträgt etwa die SchutzdauerSchutzdauer des PatentPatentSchutzdauers maximal 20 Jahre (§ 16 PatG),2 die des Gebrauchsmusters sogar nur maximal 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 GebrMG), während sich die Schutzdauer des UrheberrechtsUrheberrecht auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers3 beläuft (§ 64 UrhG). Dieser Umstand, dass die gesetzliche SchutzfristSchutzfristgesetzlicheFristSchutz- bei den technischen Schutzrechten im Vergleich zum Urheberrecht erheblich kürzer ist, trägt der Tatsache Rechnung, dass die Erfindungsidee, die technische Problemlösung an sich, weil verschiedenen Erfindern im Grundsatz gleichermaßen zugänglich, geistiges GemeingutGemeingut darstellt und regelmäßig im Zuge normaler technischer Entwicklung über kurz oder lang auch von anderer Seite aufgefunden worden wäre. Eine ausschließliche rechtliche Zuordnung rechtfertigt sich daher nur für einen Zeitraum, der dem Erfinder zwar einerseits durch die Gewährung eines Wettbewerbsvorteils den Lohn seiner Leistung sichert, der jedoch andererseits eine allzu lange dauernde Abhängigkeit späterer, von auf dem fraglichen SchutzgegenstandSchutzgegenstand aufbauender Erfindungen vermeidet. Demgegenüber ist der Grund für die lange Schutzdauer des Urheberrechts darin zu erblicken, dass die schutzbegründenden Elemente der Geisteswerke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf der IndividualitätIndividualität des Urhebers beruhen und ohne diesen nie geschaffen worden wären. Der SpielSpielRaumraum schöpferischen Werkschaffens ist, anders als der der technischen Entwicklungstätigkeit, auch nicht durch Sachzwänge (Naturgesetze, Gesetze der Mathematik und Logik) und die sich daraus ergebende beschränkte Anzahl möglicher Lösungen begrenzt. Vielmehr setzt der für das urheberrechtliche Werkschaffen erforderliche schöpferische Spielraum in seinen schutzbegründenden, individuellen Elementen gerade eine hinreichende Gestaltungsfreiheit voraus. Der lange Schutz des Urheberrechts führt daher auch zu keiner Einschränkung des Werkschaffens nachfolgender Schöpfer, da deren Gestaltungsfreiraum für ihrerseits individuelles schöpferisches Werkschaffen von dem urheberrechtlichen Werkschutz früherer Urheber unberührt bleibt.4
c) Persönlichkeitsrechtliche Schutzelementpersönlich-keitsrechtliches Schutzelemente
Dem jeweiligen Wesen der Schutzobjekte des Immaterialgüterrechts entspricht schließlich auch die unterschiedliche Ausprägung persönlichkeitsrechtlicher Schutzelemente. Während im Urheberrecht die Individualität,