Recht des geistigen Eigentums. Thomas Ahrens

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Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens

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Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29.4.2004 (DurchsetzungsRLDurchsetzung-s-Richtlinie). Zielt auf die Schaffung gleicher Bedingungen bei der Anwendung der Rechte an geistigem Eigentum und eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften zum Schutz im Sinne einer gesicherten Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. In Deutschland umgesetzt durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums v. 7.7.2008. PatentPatent-recht recht Vertrag über internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentrechts v. 19.6.1970 (PCT). Nebenabkommen zur PVÜ über die internationale AnmeldungAnmeldung bei einem PCT-Amt. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente v. 5.10.1973 (EPÜ). Völkerrechtlicher Vertrag zur Gründung der Europäischen Patentorganisation mit dem Europäischen Patentamt (EPA) in München. Patentreformpaket zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EinheitspatentEU-Patent), bestehend aus den beiden EU-Verordnungen Nr. 1257/2012, Nr. 1260/2012 v. 17.12.2012 und dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) v. 20.6.2013 (2013/C175/01). Zielt auf die Schaffung eines supranational geltenden, einheitlichen Patents (sog. EinheitspatentEinheitspatent, früher EU-Patent genannt) und die Errichtung eines Einheitlichen PatentgerichtsEinheitliches PatentgerichtEU-Patentgericht. Für Erteilung und Prüfung des Einheitspatents ist das EPA auf der Grundlage der Bestimmungen des EPÜ zuständig. Das Einheitspatent besteht neben der Möglichkeit zur Erlangung eines nationalen Patents und eines „traditionellen“ Europäischen Patents („Bündelpatent“). Halbleiterschutz ( TopographieTopographie n) Richtlinie 87/54/EWG des Rates über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen v. 16.12.1986. Schutz von dreidimensionalen Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien). Umgesetzt durch das Halbleiterschutzgesetz v. 22.10.1987 (HLSchG). MarkeMarke nrecht Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken v. 14.4.1891 (MMA); ergänzt durch das Protokoll zum MMA v. 27.6.1989 (PMMA). Ermöglicht eine internationale Registrierung in den benannten Vertragsstaaten des MMA oder PMMA beim Internationalen Büro der WIPO. Richtlinie 2008/95/EG v. 22.10.2008 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (MarkenRL – kodifizierte Fassung); geändert durch Richtlinie (EU) 2015/2436 v. 16.12.2015 (Neufassung). Zugrundeliegende Ursprungs-Marken-RL 89/104/EWG v. 21.12.1988 umgesetzt durch das am 1.1.1995 in Kraft getretene Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen v. 25.10.1994 (MarkenG). Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Unionsmarkenverordnung). Rechtsgrundlage der einheitlichen Unionsmarke für das gesamte Gebiet der EU, verwaltet durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EU IPO) in Alicante. Geschmacksmuster-/ DesignGeschmacksmuster-recht recht Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle v. 6.11.1925 (HMA). Nebenabkommen zur PVÜ. Mit einer internationalen Hinterlegung bei der WIPO Erlangung von Musterschutz in den benannten Vertragsstaaten. Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen v. 13.10.1998 (GeschmacksmusterRL). Harmonisierung des Geschmacksmusterrechts. Umgesetzt durch das in seinen wesentlichen Teilen am 1.6.2004 in Kraft getretene Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vom 12.3.2004 (GeschmMG), das durch das Modernisierungsgesetz vom 10.10.2013 in Designgesetz umbenannt wurde. Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster v. 12.12.2001 (GGV); geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 v. 18.12.2006. Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit Zuständigkeit des Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EU IPO) in Alicante. SortenschutzSortenschutz rech tSchutzrechtSorten- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen v. 2.12.1961 (PflZÜ). Regelung des internationalen Sortenschutzes. Mitgliedsstaaten bilden einen Verband (Union for Protection of New Varieties of Plants – UPOV). Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutzgemeinschaftlicher Sortenschutz v. 27.7.1994 (EGSVO). Schaffung eines gemeinschaftlichen gewerblichen Schutzrechts für Pflanzensorten, das eine einheitliche Wirkung in der gesamten Europäischen Union entfaltet. Zuständigkeit des Gemeinschaftlichen Sortenamtes in Angers/Frankreich. Urheberrecht Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst v. 9.9.1886 (RBÜ). Ältester völkerrechtlicher Vertrag des Urheberrechts. Welturheberrechtsabkommen v. 6.9.1952 (WUA). Das WUA bietet ein geringeres Schutzniveau als die RBÜ, die deshalb auch unter den RBÜ-Verbandsstaaten Vorrang hat (Art. XVII Abs. 1 WUA). Da nahezu alle der zunächst nur dem WUA beigetretenen Staaten inzwischen dem RBÜ beigetreten sind, ist das WUA weitgehend bedeutungslos geworden. Das Abkommen hat jedoch als Vorstufe zum Beitritt der USA, Russlands und Chinas zur RBÜ einen international bedeutenden Beitrag zur Schaffung und Anhebung eines weltweiten Schutzstandards geleistet. WIPO-Urheberrechtsvertrag v. 20.12.1996 (WIPO Copyright Treaty, WCT). Sonderabkommen zur RBÜ, das in Ergänzung zur RBÜ anwendbar ist und darauf abzielt, den internationalen Schutz des Urheberrechts auf der Grundlage der seit 1971 nicht mehr revidierten RBÜ insbesondere auch in Bezug auf die Herausforderungen durch die Digitaltechnik zu modernisieren. Richtlinie 2009/24/EG vom 23.4.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ComputerprogrammRL – kodifizierte Fassung).9 Umsetzung durch Einfügung besonderer urheberrechtlicher Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69a – 69g UrhG). Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (DatenbankRL). Kennzeichnend ist ein zweispuriges Schutzkonzept. Datenbanken können danach einen verstärkten urheberrechtlichen Schutz als sog. Datenbankwerke genießen (§ 4 Abs. 2 UrhG), daneben ist ein

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