Recht des geistigen Eigentums. Thomas Ahrens

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Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens

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des Anwendungsbereichs in persönlicher Hinsicht kommt der Beschränkung des Anwendungsbereichs in räumlicher Hinsicht entscheidende Bedeutung für das Verständnis der Notwendigkeit eines internationalen Schutzsystems zu. Der räumliche Anwendungsbereich der deutschen Sondergesetze des gewerblichen Rechtsschutzes sowie des Urheberrechtsgesetzes ist begrenzt, und zwar auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Diese territoriale Begrenzung der Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums auf die Staatsgrenzen wird als sog. TerritorialitätsprinzipTerritorialitätsprinzip bezeichnet.1 Es gilt aber nicht nur im deutschen Immaterialgüterrecht, sondern auch in allen ausländischen Rechtsordnungen. Beim Territorialitätsprinzip handelt es sich also um einen allgemein anerkannten Grundsatz des internationalen Immaterialgüterrechts.2 Entsprechend dem Territorialitätsprinzip wird der jeweilige immaterialgüterrechtliche SchutzImmaterialgüter-rechtlicher Schutz nur innerhalb des Territoriums der Bundesrepublik Deutschland gewährt, d.h., das dem Rechtsinhaber gewährte Verbotsrecht richtet sich nur an Personen im Inland und gilt nur für Tatbestände im Inland. Umgekehrt ist der im Ausland nach dem dortigen Immaterialgüterrecht gewährte Schutz auch nur auf das jeweilige ausländische Staatsgebiet beschränkt, so dass ausländischen SchutzrechtSchutzrechtausländischesen – etwa einem in Frankreich erteilten Patent oder einer in Großbritannien eingetragenen Marke – in Deutschland keine Wirkung zukommt. Das Territorialitätsprinzip zwingt also den Rechtsinhaber sein Recht in der jeweiligen Rechtsordnung des Schutzlandes zu suchen (SchutzlandprinzipSchutzlandprinzip). „Das Schutzlandprinzip trägt den Territorialitätsgedanken in sich“.3 Für das Gebiet der EU ist das Schutzlandprinzip nunmehr in Art. 8 Abs. 1 der Rom II-VerordnungRom II-Verordnung4 verankert, wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden ist, für den der Schutz beansprucht wird.5 Der Inhaber eines Immaterialgüterrechts besitzt folglich kein einheitliches, weltweit gültiges Recht, sondern im Grundsatz6 – die entsprechende Erlangung von Schutz im Ausland unterstellt – nur ein „Bündel“ von nationalen Immaterialgüterrechten.7

      III. StaatsverträgeStaatsvertrag zum Schutz des geistigen Eigentums

      Angesichts der jeweiligen territorialen Begrenzung der nationalen SchutzgesetzSchutzgesetze kommt im Bereich des geistigen Eigentums den Staatsverträgen zum gegenseitigen Schutz maßgebliche Bedeutung zu. Die ersten internationalen Übereinkommen zum Schutz des geistigen Eigentums wurden bereits fast zeitgleich zur nationalen Gesetzgebung in Deutschland (s. zuvor § 3 V.) im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts abgeschlossen.1

      1. Pariser Verbandübereinkunft (PVÜPVÜ)

      a) Einordnung

      Die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20.3.18831 ist der älteste völkerrechtliche Vertrag des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes und noch heute von grundlegender Bedeutung. Die Mitgliedsländer der PVÜ2 bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Art. 1 Abs. 1 PVÜ). Das heißt, zwischen den Mitgliedsstaaten bestehen nicht nur vertragliche Beziehungen, sondern ein körperschaftlich organisierter Verband,3 der überwiegend als juristische Person angesehen wird und dessen Aufgabe es ist, das gesamte „gewerbliche Eigentum“ einer möglichst einheitlichen Regelung durch die Gesetzgebung der Verbandsländer zuzuführen.4 Die PVÜ erstreckt sich auf den Schutz des „gewerblichen Eigentums“ in der weitesten Bedeutung (Art. 1 Abs. 3). Als Gegenstände erfasst werden die wichtigen Schutzobjekte des gewerblichen Rechtsschutzes, nämlich Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle (ehm. Geschmacksmuster, heute DesignsGeschmacksmuster), Fabrik- und HandelsmarkeMarkeHandels-n, DienstleistungsmarkeMarkeDienstleistungs-n, Handelsnamen und Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs (Art. 1 Abs. 2 PVÜ). Die PVÜ und die auf ihrer Grundlage geschlossenen Sonderabkommen (hierzu nachfolgend 2.) haben kein einheitliches, gleichlautendes Recht für alle Verbandsangehörigen geschaffen und auch keine transnationalen Immaterialgüterrechte entstehen lassen.

      b) InländerInländer-behandlungbehandlung, UnionsprioritätUnionspriorität

      Wichtigster Grundsatz zur Verwirklichung der Ziele der PVÜ ist vielmehr der Grundsatz der Inländerbehandlung (AssimilationsprinzipAssimilationsprinzip).1 Dieser besagt, dass alle Staatsangehörigen der Verbandländer in allen übrigen Ländern des Verbandes in Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile genießen, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden (Art. 2 Abs. 1 S. 1 PVÜ). Sie haben demgemäß den gleichen Schutz wie diese und die gleichen RechtsbehelfRecht-sbehelfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden (Art. 2 Abs. 1 S. 2 PVÜ). Als Folge dieser Gleichstellung steht jeder Verbandsangehörige für den Schutz seines gewerblichen Eigentums den Angehörigen des Verbandsstaates gleich, dessen Schutz er beansprucht (SchutzstaatSchutzstaat), d.h. er steht nicht schlechter da als der Inländer.2 Entscheidende Wirkung der PVÜ ist ferner die UnionsprioritätPrioritätUnions-. Jeder, der in einem der Verbandsländer die AnmeldungAnmeldungPVÜ für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein RechtsnachfolgerRechtsnachfolger genießt für die Hinterlegung in den anderen Ländern – also für Folgeanmeldungen – während der bestimmten FristFristPrioritätsrechten ein PrioritätPrioritätPriorität-srechtsrecht (Art. 4 A Abs. 1 PVÜ). Das Prioritätsrecht bedeutet, dass derjenige, der als erster die schutzwürdige Leistung erbracht hat und die Schutzvoraussetzungen erfüllt hat, innerhalb der maßgeblichen Prioritätsfrist gegenüber späteren Anmeldungen den absoluten Vorrang (die Priorität) genießt.3 Die PrioritäPriorität-sfristtsfristen betragen zwölf Monate für Erfindungspatente und Gebrauchsmuster und sechs Monate für die gewerblichen Muster oder Modelle und für die Fabrik- oder Handelsmarken (Art. 4 C Abs. 1 PVÜ). Jedes Verbandsland ist verpflichtet, ein besonderes Amt für gewerbliches Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten, um die gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtgewerblichese der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen (Art. 12 Abs. 1 PVÜ). Die in Art. 12 festgelegten Aufgaben sind in der Bundesrepublik Deutschland dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMADPMA) in München übertragen.

      2. Sonderabkommen zur PVÜ

      Neben der PVÜ als dem maßgeblichen „Dachabkommen“ existieren für die einzelnen gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtgewerblichese eine Reihe für die Praxis des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes höchst bedeutsamer multilateraler völkerrechtlicher Sonderabkommen, die das Regelwerk der PVÜ ergänzen und deren Abschluss den Verbandsländern ausdrücklich vorbehalten ist, sofern diese den Bestimmungen der PVÜ nicht zuwiderlaufen (Art. 19 PVÜ). Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich dabei auf einen ersten knappen Überblick über die wichtigsten Sonderabkommen. Eine weitergehende Betrachtung dieser und weiterer spezieller internationaler Abkommen erfolgt im Kontext der Darstellung der jeweils betroffenen Rechtsgebiete.

      a) Patentzusammenarbeitsvertrag (PCTPCT)

      Das bedeutendste internationale Abkommen im Bereich des internationalen Patentrechts ist der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens v. 19.6.1970 (Patent Cooperation Treaty, kurz „PCT“), dem die Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21.6.1976 (IntPatÜG)1 zugestimmt hat und der für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 24.1.1978 in Kraft ist2 (im Einzelnen s.u. Zweiter Abschnitt, 4. Kapitel). Die Mitgliedsstaaten3 bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung,

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