Recht des geistigen Eigentums. Thomas Ahrens

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Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens

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als Wettbewerbsrecht bezeichneten KartellrechtKartellrecht auch als „LauterkeitsrechtLauterkeitsrecht“ bzw. als „Wettbewerbsrecht im engeren Sinne“ bezeichnet. Anders als bei den vorgenannten Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes gewährt das UWG allerdings kein „geistiges Eigentum“ an einem immateriellen Wirtschaftsgut. Gleichwohl ist das Lauterkeitsrecht mit Blick auf seine rechtssystematische Zugehörigkeit zum Gewerblichen Rechtsschutz (näheres hierzu s.u. § 82 V. 2.) und seine erhebliche praktische Bedeutung in die vorliegende Darstellung zum „Recht des geistigen Eigentums“ mit einzubeziehen.

      VI. Der Schutz vertraulicher Informationen: Geschäftsgeheimnisse

      Der Schutz von vertraulichem Know how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnissen) ist für Unternehmen und Forschungseinrichtungen von erheblichem wirtschaftlichem Interesse.1 Allerdings unterscheidet sich der rechtliche Schutz der Geschäftsgeheimnisse von dem Schutz der anderen Schutzgegenstände im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Anders als bei diesen ist der rechtliche Schutz der Geschäftsgeheimnisse lediglich von der tatsächlichen Geheimhaltung der vertraulichen Informationen abhängig. Das heißt, der Schutz als Geschäftsgeheimnis erfordert weder die Erbringung einer an spezifischen materiellen Schutzvoraussetzungen zu bemessenden besonderen gewerblichen Leistung, die sodann – wie etwa im Bereich des Patent- oder Gebrauchsmusterrechts – durch die Gewährung eines zeitlich begrenzten technischen Schutzrechts belohnt wird, noch etwa die Erfüllung gesetzlicher formeller Voraussetzungen (Anmeldung, amtliche Registrierung, Zahlung von Amtsgebühren etc.). So gesehen begründet die faktische Geheimhaltung von Informationen (Schutz als Geschäftsgeheimnis) kein Recht an einem geistigen Eigentum, sondern stellt sich als alternatives Mittel der Aneignung einer Innovation bzw. sonstiger wirtschaftlich bedeutsamer Informationen dar.2 Trotz dieser Besonderheiten, die die Stellung der Geschäftsgeheimnisse im System des Immaterialgüterrechts kennzeichnen,3 ist ihr Schutz tatsächlich und rechtlich mit dem Rechtsgebiet des geistigen Eigentums eng verbunden. Das zunehmende Bewusstsein für die besondere Bedeutung, die einem wirksamen zivilrechtlichen Schutz der Geschäftsgeheimnisse zukommt, spiegelt sich in der einschlägigen Richtlinie der EU (2016/943) und dem zwecks Umsetzung der Richtlinie seitens des BMJV vorgelegten Entwurf4 für eine sondergesetzliche Regelung des Geheimnisschutzes – ein Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG-E) – wider (näheres hierzu s.u. § 86 II.).Werk WissenschaftUrheberrecht

      VII. Der Schutz von WerkWerken der Literatur, WissenschaftWissenschaft und Kunst: UrheberrechtUrheberrecht

      1. Gesetzliche Grundlage und WerkbegriffWerkbegriff

      Gesetzliche Grundlage des deutschen Urheberrechts ist das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ vom 9.9.1965 (das sog. UrheberrechtsgesetzUrheberrecht-sgesetz, kurz „UrhG“).1 UrheberrechUrheberrecht-sschutztsschutz genießen danach Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke (§ 1 UrhG). Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist dabei nicht ein körperlichkörperlichGegenstander Gegenstand (z.B. das Buch, die CD, die DVD), sondern das immaterielle, geistige Werk, das durch beliebige Wiedergabe genutzt werden kann. Zentrale Bedeutung für die Erfassung der Schutzobjekte des Urheberrechts kommt dem urheberrechtlichen Werkbegriff zu, der die materiellen Voraussetzungen, den Gegenstand und den Umfang des Urheberschutzes festlegt. Nach der Definition des urheberrechtlich schutzfähigen Werkes durch den Gesetzgeber sind Werke im Sinne des UrhG nur „persönlich geistige Schöpfungen“ (§ 2 Abs. 2 UrhG). Zudem enthält das Gesetz einen nicht abschließenden Katalog von urheberrechtlich geschützten Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG). Zu den geschützten Werken gehören danach insbesondere

       Sprachwerke, wie SchriftwerkSchriftwerke, Reden und ComputerprogrammeComputerprogramm;

       Werke der MusikMusik;

       pantomimische Werkpantomimisches Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

       Werke der bildenden Künstebildende Kunst, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunstangewandte Kunst und Entwürfe solcher Werke;

       Lichtbildwerke (d.h. FotoFotografien), einschließlich der Werke, die ähnlich wie LichtbildLichtbildwerke geschaffen werden;

       FilmFilm-werkwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

       Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer ArtDarstellung wissenschaftlicher oder technischer Art, wie ZeichnungZeichnungen, PlänePlan, KartenKarten, SkizzeSkizzen, TabelleTabellen und plastische Darstellungplastische Darstellungen (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1–7 UrhG), ferner

       Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG).

      2. Urheberrecht im InformationszeitalterUrheberrechtim InformationszeitalterInformationszeitalter

      Die vom Urheberrechtschutz erfassten Werke – wie z.B. Musik, Filme, Fotografien und Texte, aber auch SoftwareSoftware und Datenbanken – sind als immaterielle geistige Güter, in dem durch immer leistungsstärkere digitale Reproduktionstechnikendigitale Reproduktionstechnik und weltweit vernetzte Computer gekennzeichneten Informationszeitalter dem unberechtigten Zugriff und der Manipulation durch Dritte stärker ausgesetzt als je zuvor. Das Internet eröffnet ein außergewöhnliches Nutzungs-, damit aber gleichermaßen auch ein erhebliches Verletzungspotential. Zwar haben die im Laufe der Jahrzehnte immer weiter entwickelten Reproduktionstechnologien den Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit immer wieder vor die Bewältigung neuer urheberrechtlicher Herausforderungen gestellt. Die durch Internet und Digitalisierung eröffneten Möglichkeiten haben jedoch die Nutzung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Weise revolutioniert, die den Gesetzgeber in dem Bemühen um eine angemessene Austarierung der Interessen von Rechteinhabern (Kreative, digitale Wirtschaft) einerseits und der Allgemeinheit (Verbraucher, Bildung, Wissenschaft) andererseits vor besondere Herausforderungen stellt.1 Das Urheberrecht und seine Anpassung an die Erfordernisse des Informationszeitalters stehen daher seit vielen Jahren mehr als die anderen Sondergesetze zum Schutz des geistigen Eigentums im Zentrum internationaler, europäischer und nationaler Regulierungsinitiativen (vgl. bereits o. § 1 III., IV.).

      Abb. 1: Überblick: Gewerblicher Rechtschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht

      § 3 Geschichte des geistigen EigentumsGeschichte des geistigen Eigentums

      Eine differenzierte, die Entstehung aller unterschiedlichen SchutzrechtSchutzrechtKategorieskategorien des Immaterialgüterrechts nachvollziehende Darstellung der Geschichte des geistigen Eigentums würde den Rahmen der vorliegenden Abhandlung sprengen. Gleichwohl gilt auch für das Rechtsgebiet des geistigen Eigentums, das was ganz allgemein für nahezu alle Erkenntnisgegenstände – also nicht nur die Rechtswissenschaft – gilt: Die gegenwärtige Beschaffenheit eines Gegenstandes lässt sich umfassend nur vor dem Hintergrund seiner geschichtlichen Entwicklung verstehen. Mehr noch: Da die gegenwärtige Beschaffenheit eines sich beständig fortentwickelnden Gegenstandes immer nur eine Momentaufnahme ist, lassen sich Fragen, die auf die zukünftige Entwicklung eines Gegenstandes gerichtet sind und die darum rankenden gesellschaftlichen Diskussionen, nur aus dem Verständnis der geschichtlichen Entwicklung heraus verstehen und beantworten. Zumindest eine knappe Skizzierung einiger wesentlicher geschichtlicher Entwicklungslinien des geistigen Eigentums erscheint daher im Sinne eines tiefergehenden Verständnisses des Rechts des geistigen Eigentums und seiner gegenwärtigen Herausforderungen von Nutzen.1

      I. Ausgangspunkt:

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