Recht des geistigen Eigentums. Thomas Ahrens
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2. RechtsverletzungRechtsverletzungSortenschutzen
Im Fall der Verletzung des Sortenschutzrechtes steht dem Sortenschutzinhaber gegen den Verletzer ein UnterlassungsUnterlassungsanspruchanspruchAnspruchUnterlassung (§ 37 Abs. 1 SortG) und im Falle des Verschuldens ein SchadensersatzSchadensersatzanspruch zu (§ 37 Abs. 2 SortG). Die zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten werden durch einen AnspruchAnspruchVernichtung auf VernichtungVernichtungAnspruch und Rückruf (§ 37a SortG), einen AnspruchAnspruchAuskunft auf AuskunftAuskunft (§ 37b SortG) sowie weitere im Zuge des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums neu in das Gesetz aufgenommene Ansprüche ergänzt (im Einzelnen hierzu s.u. § 87 II. 2.). Im Falle einer Verletzung des Sortenschutzrechts drohen dem Verletzter neben der zivilrechtlichen Inanspruchnahme durch den Verletzten strafrechtliche Sanktionstrafrechtliche Sanktionen (§ 39 SortG) bzw. ein BußgeldBußgeld (§ 40 SortG).
3. SchutzdauerSchutzdauer
Die Schutzdauer des Sortenschutzes beläuft sich regelmäßig auf 25 Jahre, bei einigen Pflanzenarten (Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten) auf 30 Jahre (§ 13 SortG). Das Sortenschutzrecht erlischt durch Ablauf der Schutzdauer, im Übrigen durch Verzicht des Sortenschutzinhabers, durch Zurücknahme der Erteilung oder durch Widerruf (§ 31 SortG).
V. Internationales und europäischeuropäischSortenschutzes SortenschutzSortenschutzeuropäischerSortenschutzinternationalerrecht
1. Internationaler Schutz von PflanzenzüchtungPflanzenzüchtungen
Das internationale Sortenschutzrecht ist im „Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen“ (PflZÜ) geregelt, das am 2.12.1961 in Paris von Staaten unterzeichnet wurde, die einen Verband – die International Union for Protection of New Varieties of Plants (UPOVUPOV) – bilden.1 Die wichtigsten Regelungen des sog. UPOV-Übereinkommens, das zuletzt 1991 revidiert wurde, sind die Inländerbehandlung (Art. 4), die freie Wahl des Erstantrags (Art. 10 Abs. 1), die Unabhängigkeit der Sortenschutzrechte in den Staaten der verschiedenen Vertragsparteien (Art. 10 Abs. 3), das PrioritätPriorität-srechtsrecht (Art. 11) und die Sicherung der freien Ausübung des AusschließlichkeitsrechtsAusschließlichkeitsrecht (Art. 17 Abs. 1).2
2. Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht
Für den Sortenschutz in Europa ist das gemeinschaftliche Sortenschutzgemeinschaftlicher Sortenschutzrecht von Bedeutung, das in der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 (EGSVO) geregelt ist.1 Das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht ist ein gemeinschaftliches gewerbliches Schutzrecht für Pflanzensorten, das eine einheitliche Wirkung in der gesamten Europäischen Union entfaltet (allgemein zu den supranationalen einheitlichen Unionsrechten s. bereits § 4 IV. 4.). Vor der Einführung des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechtes konnten Pflanzenzüchter in den meisten der (damals) 15 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nationale Sortenschutzrechte beantragen, deren Schutz jedoch auf das Gebiet des jeweiligen Mitgliedsstaates begrenzt war. Seit dem Inkrafttreten der EGSVO zum 27.4.1995 können Züchter Sortenschutz in der gesamten Europäischen Union durch einen einzigen Antrag beim Gemeinschaftlichen Sortenamt, das seinen Sitz in Frankreich/Angers hat, erhalten.2
Vierter Abschnitt: Der Schutz des DesignsDesign-schutzDesign durch das Designschutzrecht
Pierson
§ 37 Allgemeines zum DesignschutzDesignschutz
I. Gegenstand
Wie bereits im Rahmen des einführenden Überblicks skizziert (s.o. § 2 II.) liegt der SchutzgegenstandSchutzgegenstandDesign des Designschutzrechts im Gegensatz zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht nicht auf dem Gebiet der Technik, sondern dem der ÄsthetikÄsthetik. Seit jeher zielt der vormals als Geschmacksmusterschutz bezeichnete Schutz des Designs auf den Schutz der Gestaltung der äußeren Form von zweidimensionalen und dreidimensionalen Erscheinungsformen eines Erzeugnisses. Er schützt die Ergebnisse ästhetisch-gewerblicher Leistungen, nämlich die Gestaltung von FlächenformDesignschutzFlächenformen (z.B. Stoffmuster, Tapeten, Mousepads) und RaumformRaumformenDesignschutzRaumform (z.B. Möbel, Haushaltsgeräte, Computermäuse, Smartphones), die bestimmt und geeignet sind, über das Auge auf den ästhetischen FormFormSinn- und Farbensinn des Menschen einzuwirken und geschmackliche Empfindungen anzusprechen.1 Im allgemeinen Sprachgebrauch und zunehmend auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur2 hatte sich zur Kennzeichnung der Gestaltungen, die rechtlich vom sog. Geschmacksmusterschutz erfasst wurden, bereits seit geraumer Zeit der Gebrauch des Begriffs „Design“ durchgesetzt. Allerdings wurde dieser Sprachgebrauch nicht bereits, wie angedacht, im Rahmen der Reform des Geschmacksmusterrechts 2004, sondern erst im Zuge der Modernisierung des Geschmacksmusterrechts durch das Gesetz vom 10.10.20133 nachvollzogen, durch welches das Geschmacksmustergesetz in das „Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesigngesetzDesigngesetz – DesignG)“ umbenannt wurde. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden damit an den nationalen und internationalen Sprachgebrauch angepasst, der Begriff „Muster“ durch den Begriff „Design“ und der Begriff „Geschmacksmuster“ durch den Begriff „eingetragenes Design“ ersetzt. Die überfällige terminologische Modernisierung des Gesetzes wurde ausdrücklich begrüßt, da sie eine höhere Akzeptanz in der einschlägigen Wirtschaftspraxis erwarten lässt auch positive Auswirkungen für den internationalen Sprachgebrauch haben dürfte, weil „eingetragenes Design“ direkt mit „registered design“ übersetzt werden kann.4
II. Schutzzweck
Entsprechend den allgemeinen Zielen des gewerblichen Rechtsschutzes zielt auch das Designschutzrecht, wie bereits einführend erörtert (s.o. § 7 II. 2.), zum einen auf eine Sicherung der wirtschaftlichen Verwertungsinteressen des Rechtsinhabers, zum anderen auf einen AnspornAnsporn zu weiteren gewerblichen Leistungen zwecks Förderung der Innovation in Handwerk und Industrie. Hierbei ist der durch das Designgesetz gewährte Schutz