Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn страница 16

Автор:
Жанр:
Серия:
Издательство:
Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn JURIQ Erfolgstraining

Скачать книгу

Meinung verneint die Einbeziehung eines Teilnehmers in den Schutzbereich des § 315b. § 315b enthalte einen gemeingefährlichen Straftatbestand, der die Interessen der Allgemeinheit schütze. Es könne mithin nicht Zweck dieser Norm sein, Personen zu schützen, welche zugleich wegen derselben Handlung aus dieser Norm zu bestrafen seien.[41] Eine in der Literatur vertretene Gegenauffassung verweist jedoch darauf, dass es durch das Erfordernis einer konkreten Gefährdung einer anderen Person zu einer Individualisierung des geschützten Objekts durch das Gesetz gekommen sei. Da § 315b insoweit auch den Schutz des Einzelnen verfolge, müssten auch Teilnehmer in den Schutzbereich einbezogen werden.[42]

      JURIQ-Klausurtipp

      In diesen Fällen wird die Strafbarkeit des Täters häufig aufgrund einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Teilnehmers zu verneinen sein, so dass eine Streitentscheidung in der Klausur nicht erforderlich sein wird. Sie müssen jedoch gleichwohl die unterschiedlichen Meinungen darstellen.

      33

      

      Sofern der Täter nicht Leib oder Leben eines anderen Menschen, sondern eine Sache gefährdet, muss diese fremd sein und von bedeutendem Wert.

      34

      Damit scheidet das eigene Fahrzeug des Täters aus.

      Hinweis

      Dieses Problem wird eher bei § 315c relevant, da hier der Eingriff immer durch das Führen eines Fahrzeugs bewirkt wird. „Durch“ dieses Führen muss dann eine Gefahr für andere Rechtsgüter u.a. auch für fremde Sachen entstehen. Hier ergibt sich schon aus dem Wortlaut, dass eine Gefahr, die „durch“ ein Fahrzeug verursacht werden muss, nicht zugleich auch eine Gefahr „für“ das Fahrzeug sein kann.

      35

      

      Die konkrete Gefährdung muss „durch“ eine der Tathandlungen der Nr. 1 bis 3 eingetreten sein. Dies ist der Fall, wenn

die Tathandlung i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die eingetretene Gefahr war und

      In diesem Zusammenhang können sämtliche Fallgruppen relevant werden, die Ihnen von der objektiven Zurechnung bekannt sind, insbesondere die eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers.

      Sofern Sie Zeit haben, können Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und Sie sich erneut mit diesen Fallgruppen auseinandersetzen, die im Skript „Strafrecht AT I“ dargestellt werden.

      Beispiel

      Aktivist A hat die Nase voll vom Feinstaub. Er möchte aus Protest die durch den Wald führende Landstraße blockieren und nimmt dabei auch Gefahren für die Autofahrer in Kauf. Als er den ersten Baum fällt, der eine Fahrspur blockieren soll, stellt er sich so dilettantisch an, dass der Baum auf einen zufällig anwesenden Spaziergänger fällt und diesen tötet.

      Hier könnte A zwar mit dem Fällen des Baumes ein Hindernis bereitet haben. Die Gefahr für den Spaziergänger ist aber keine verkehrsspezifische, so dass eine Strafbarkeit gem. § 315b ausscheidet, sofern keine weitere Gefahr eingetreten ist.

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteB. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b › III. Subjektiver Tatbestand

III. Subjektiver Tatbestand

      36

      Der Täter muss mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung handeln, wobei dolus eventualis ausreicht. Beachten Sie, dass der Vorsatz des Täters sich lediglich auf die konkrete Gefährdung von Leib oder Leben bzw. der Beschädigung einer fremden Sache von bedeutendem Wert beziehen muss. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter auch mit der Verletzung des Tatobjektes rechnet, es sei denn, der Täter hat sein Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht pervertiert, da in diesen Fällen ausnahmsweise ein Schädigungsvorsatz vorliegen muss.

      37

      § 315 Abs. 3 Nr. 1 ist aufgrund der Verweisung des Abs. 3 in § 315b eine Qualifikation zu § 315b Abs. 1. Diese Qualifikation zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter zusätzlich zu dem normalen Tatbestandsvorsatz eine Absicht hat.

      Gem. § 315 Abs. 3 Nr. 1a hat er die Absicht, durch die Tat einen Unglücksfall herbeizuführen.

      38

      Gem. § 315 Abs. 3 Nr. 1b ist die Tat qualifiziert, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Dabei muss die Handlung gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Mittel zur Verdeckung oder Ermöglichung der Tat sein, sie darf nicht die Tat selbst sein. Wie bei § 211 auch ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde. Beachten Sie, dass es nur auf die subjektive Vorstellung des Täters ankommt.

      Unter Absicht ist in beiden Fällen dolus directus 1. Grades zu verstehen.

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteB. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b › IV. Rechtswidrigkeit

      39

Скачать книгу