Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn
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C. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › C. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › I. Überblick
I. Überblick
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§ 315c ist wie § 315b auch ein konkretes Gefährdungsdelikt. Voraussetzung ist mithin, dass der Täter durch ein, in den Nummern eins und zwei näher benanntes Fehlverhalten Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Im Gegensatz zu § 315b erfasst § 315c verkehrswidrige Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer im fließenden und ruhenden Verkehr.
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Sollten Ihnen die Strukturen und Prinzipien der mittelbaren Täterschaft und der Mittäterschaft nicht mehr geläufig sein, so können Sie an dieser Stelle die Möglichkeit nutzen, dieses Thema zu wiederholen, welches im Skript „Strafrecht AT II“ dargestellt ist.
Anders als § 315b ist § 315c (mit Ausnahme der Nummer 2g) ein eigenhändiges Delikt, da auf ein Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers abgestellt wird. Daraus folgt, dass Täter des § 315c nur der Fahrzeugführer sein kann, so dass eine mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 sowie eine Mittäterschaft, gem. § 25 Abs. 2 nicht in Betracht kommen.
Hinweis
Bei § 25 Abs. 1 Alt. 2 (mittelbare Täterschaft) und § 25 Abs. 2 (Mittäterschaft) erfolgt eine Zurechnung fremden Handelns oder Unterlassens. Da bei den eigenhändigen Delikten Täter aber nur derjenige ist, der „eigenhändig“ die Tathandlung vornimmt, ist eine Zurechnung ausgeschlossen.
§ 315c ist zudem ein verhaltensgebundenes Delikt, bei welchem der Gesetzgeber die Tathandlung vorgegeben hat („Führen eines Fahrzeugs“). Dies hat, wie wir sehen werden, Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der actio libera in causa.
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Wie § 315b ist auch § 315c Abs. 1 zunächst ein Vorsatzdelikt. Jedoch ist in Abs. 3 Nr. 1 die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination und in Abs. 3 Nr. 2 die Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination geregelt. Hinsichtlich des Aufbaus wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter Rn. 40 f. verwiesen.
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§ 315c Abs. 1 stellt zwei verschiedene Arten des Fehlverhaltens eines Fahrzeugführers unter Strafe:
Besonders klausurrelevant ist § 315c Abs. 1 Nr. 1a und dort wiederum die Variante, dass ein Fahrzeugführer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. In diesem Zusammenhang werden Ihnen häufig Fallgestaltungen begegnen, bei denen die actio libera in causa relevant wird.
Weniger klausurrelevant ist hingegen die Nr. 2, welche die „sieben Todsünden“ des Straßenverkehrs enthält. In den sog. „Raser-Fällen“ sollten Sie aber gleichwohl auch immer an § 315c Abs. 1 Nr. 2 denken, da dieser in Tateinheit zu dem primär zu prüfenden § 315d steht, mit dem wir uns später noch beschäftigen werden.
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Der Aufbau des § 315c Abs. 1 sieht wie folgt aus:
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c
I.Objektiver Tatbestand
1.Tathandlung
a)Nr. 1: Führen eines Fahrzeuges in fahruntüchtigem Zustand
b)Nr. 2: Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fehlverhalten gem. den Ziffern a–g
2.Taterfolg
a)Konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen
TatbeteiligteRn. 62
b)Konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert
3.Kausalität und objektive Zurechnung
II.Subjektiver Tatbestand
Vorsatz dolus eventualis genügt
III.Rechtswidrigkeit
Rechtfertigende EinwilligungRn. 65
IV.Schuld
actio libera in causaRn. 69
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › C. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › II. Objektiver Tatbestand
II. Objektiver Tatbestand
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Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er nicht in der Lage ist, dieses Fahrzeug sicher zu führen (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a und b) oder der Täter im öffentlichen Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der „sieben Todsünden“ begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
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Beiden Tatvarianten ist gemein, dass der Täter sie zunächst im öffentlichen Straßenverkehr begeht. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen bei § 315b.
Darüber hinaus setzen sowohl § 315c Abs. 1 Nr. 1 als auch die meisten Handlungsvarianten der Nr. 2 voraus, dass der Täter