BGB-Erbrecht. Lutz Michalski
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Ein Erbvertrag kann gem. § 2276 Abs. 1 S. 1 nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile abgeschlossen werden. Die Errichtung erfolgt gem. § 2276 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 in den Formen eines öffentlichen Testaments, d.h. durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift; gem. Hs. 2 ist insoweit jeder Vertragsschließende als Erblasser zu behandeln. Dies bedeutet z.B., dass ein Analphabet keine Schrift übergeben, sondern eine Erklärung gegenüber dem Notar abgeben muss (vgl. § 2233 Abs. 2, → Rn. 174), selbst wenn er selbst keine Verfügung von Todes wegen trifft, sondern nur die vertragsmäßigen Erklärungen des Erblassers entgegennimmt. Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, „genügt“ gem. § 2276 Abs. 2 die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form; diese Vorschrift hat heute jedoch keine große praktische Bedeutung mehr, weil die „Formerleichterung“ letztlich nur noch in der Befreiung von der Anwendung §§ 28-34 BeurkG besteht.[14] Die notarielle Beurkundung kann gem. § 127a durch einen gerichtlichen Vergleich ersetzt werden.
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Gem. § 34 Abs. 1 und 2 BeurkG hat der Notar grundsätzlich zu veranlassen, dass der Erbvertrag in amtliche Verwahrung gebracht wird (vgl. dazu §§ 346, 347 FamFG). Die Vertragsschließenden können die besondere amtliche Verwahrung jedoch ausschließen (§ 34 Abs. 2 Hs. 2 BeurkG); dann bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars (§ 34 Abs. 3 BeurkG).
Teil III Die gewillkürte Erbfolge › § 10 Der Erbvertrag › IV. Inhalt: Vertragsmäßige und einseitige Verfügungen
IV. Inhalt: Vertragsmäßige und einseitige Verfügungen
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Im Hinblick auf den Inhalt des Erbvertrags ist zwischen vertragsmäßigen Verfügungen (→ Rn. 272) und einseitigen Verfügungen (→ Rn. 273) zu differenzieren. Damit überhaupt ein Erbvertrag vorliegt, muss mindestens eine Person als Erblasser eine vertragsmäßige Verfügung treffen.[15] Bedeutung hat die Differenzierung aber vor allem auch deshalb, weil nur vertragsmäßige Verfügungen der speziellen Bindungswirkung des Erbvertrags (→ Rn. 275 ff.) unterliegen. Bei einseitigen Verfügungen liegt hingegen nur eine „formale Vereinigung von Erbeinsetzungsvertrag und letztwilliger Verfügung“[16] vor.
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Gem. § 1941 Abs. 1 kann ein Erblasser in einem Erbvertrag folgende vertragsmäßige Verfügungen treffen: Erbeinsetzungen (→ Rn. 728 ff.), Vermächtnisse (→ Rn. 900 ff.), Auflagen (→ Rn. 937 ff.) und Rechtswahlerklärungen (→ Rn. 1481 ff., 1493, 1496). § 2278 Abs. 1 stellt klar, dass dabei jeder Vertragsschließende als Erblasser solche vertragsmäßigen Verfügungen treffen kann. Wie bereits dargelegt, ist es jedoch nicht zwingend erforderlich, dass jeder Vertragsschließende eine vertragsmäßige Verfügung trifft, sondern es gibt auch den einseitigen Erbvertrag (→ Rn. 264).
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Neben vertragsmäßigen Verfügungen kann jeder Vertragsschließende in einem Erbvertrag gem. § 2299 Abs. 1 aber als einseitige Verfügung auch jede andere Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann. Als einseitige Verfügung kommen somit neben Erbeinsetzungen, Vermächtnissen, Auflagen und Rechtswahlerklärungen z.B. auch in Betracht: Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge (§ 1938, → Rn. 488), Entziehung des Pflichtteils (§ 2336, → Rn. 715 ff.), Widerruf einer letztwilligen Verfügung (→ Rn. 186 ff.), Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§§ 2197 ff., → Rn. 823 ff.), Benennung eines Vormunds oder Pflegers (§ 1777 Abs. 3, §§ 1915 ff.).[17]
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Unproblematisch ist die Abgrenzung von einseitigen und vertragsmäßigen Verfügungen bei all denjenigen letztwilligen Verfügungen, die überhaupt nur einseitig getroffen werden können. Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und Rechtswahlerklärungen können hingegen prinzipiell sowohl als vertragsmäßige als auch als einseitige Verfügungen getroffen werden. Soweit der Erbvertrag diesbezüglich keine ausdrückliche Aussage trifft, ist daher im Wege der Auslegung (§§ 133, 157) für jede Verfügung gesondert zu ermitteln, ob sie als vertragsmäßig gewollt ist[18] (zu den Besonderheiten der Auslegung von Erbverträgen → Rn. 374 ff.). Dies wird z.B. regelmäßig dann der Fall sein, wenn es sich um eine Zuwendung an einen Vertragsbeteiligten handelt[19] oder wenn Ehegatten ihre gemeinsamen Kinder als Erben einsetzen[20]. Hingegen werden Verfügungen zugunsten eigener Verwandter nur eines Vertragsbeteiligten oftmals nur einseitig sein.[21]
Teil III Die gewillkürte Erbfolge › § 10 Der Erbvertrag › V. Die Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen
a) Besonderheiten bei zwei- und mehrseitigen Erbverträgen
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Bei zwei- und mehrseitigen Erbverträgen, bei denen mehrere Parteien vertragsmäßige Verfügungen treffen (→ Rn. 264), wollen die Beteiligten den Bestand des Erbvertrags regelmäßig nur dann, wenn sämtliche von ihnen getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen