BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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es sich um einen echten Vertrag handelt (→ Rn. 262), muss der Erblasser gem. § 2275 nicht nur testierfähig, sondern unbeschränkt geschäftsfähig sein. Früher konnten auch beschränkt geschäftsfähige Ehegatten und Verlobte mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und ggf. des Familiengerichts miteinander einen Erbvertrag schließen (§ 2275 Abs. 2 und 3 a.F.); diese Ausnahme wurde jedoch durch das KiEheBekG[12] m.W.v. 22.7.2017 ersatzlos gestrichen. Sofern eine Vertragspartei des Erbvertrags keine letztwilligen Verfügungen trifft, gelten für sie hingegen die allgemeinen Regeln der §§ 104 ff.; somit bedarf ein beschränkt Geschäftsfähiger, der lediglich die vertragsmäßigen Erklärungen des Erblassers annimmt, nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, da es sich für ihn insoweit um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft i.S.d. § 107 handelt.[13]

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      Gem. § 34 Abs. 1 und 2 BeurkG hat der Notar grundsätzlich zu veranlassen, dass der Erbvertrag in amtliche Verwahrung gebracht wird (vgl. dazu §§ 346, 347 FamFG). Die Vertragsschließenden können die besondere amtliche Verwahrung jedoch ausschließen (§ 34 Abs. 2 Hs. 2 BeurkG); dann bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars (§ 34 Abs. 3 BeurkG).

      Teil III Die gewillkürte Erbfolge§ 10 Der Erbvertrag › IV. Inhalt: Vertragsmäßige und einseitige Verfügungen

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      Gem. § 1941 Abs. 1 kann ein Erblasser in einem Erbvertrag folgende vertragsmäßige Verfügungen treffen: Erbeinsetzungen (→ Rn. 728 ff.), Vermächtnisse (→ Rn. 900 ff.), Auflagen (→ Rn. 937 ff.) und Rechtswahlerklärungen (→ Rn. 1481 ff., 1493, 1496). § 2278 Abs. 1 stellt klar, dass dabei jeder Vertragsschließende als Erblasser solche vertragsmäßigen Verfügungen treffen kann. Wie bereits dargelegt, ist es jedoch nicht zwingend erforderlich, dass jeder Vertragsschließende eine vertragsmäßige Verfügung trifft, sondern es gibt auch den einseitigen Erbvertrag (→ Rn. 264).

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      Teil III Die gewillkürte Erbfolge§ 10 Der Erbvertrag › V. Die Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen

V. Die Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen 1. Bedeutung und Umfang der Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen

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