BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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      Beispiel → Rn. 478.

       [79]

      Vgl. MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2271 Rn. 16 m.w.N.

       [80]

      Vgl. RG v. 11.11.1935 – IV 160/35, RGZ 149, 200, 201 f.; BGH v. 3.11.1969 – III ZR 52/67, FamRZ 1970, 79, 80; BGH v. 25.5.2016 – IV ZR 205/15, NJW 2016, 2566 Rn. 17; BeckOGK/Braun § 2271 Rn. 125; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2271 Rn. 69; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2271 Rn. 36 m.w.N.

       [81]

      Vgl. nur Brox/Walker, ErbR, 28. Aufl. 2018, § 15 Rn. 20; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2271 Rn. 86.

       [82]

      Vgl. BGH v. 26.11.1975 – IV ZR 138/74, NJW 1976, 749, 751; BGH v. 26.10.2011 – IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn. 7; BGH v. 20.11.2013 – IV ZR 54/13, NJW 2014, 782 Rn. 11; BGH v. 28.9.2016 – IV ZR 513/15, NJW 2017, 329 Rn. 7; BeckOGK/Braun § 2271 Rn. 121; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2271 Rn. 86; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2271 Rn. 47.

       [83]

      Sehr instruktiv: RG v. 11.11.1935 – IV 160/35, RGZ 149, 200.

       [84]

      Nach OLG Düsseldorf v. 10.3.2017 – I-3 Wx 186/16, FamRZ 2017, 1790.

      Teil III Die gewillkürte Erbfolge › § 10 Der Erbvertrag

      Inhaltsverzeichnis

       I. Allgemeines

       II. Arten von Erbverträgen

       III. Abschluss des Erbvertrags

       IV. Inhalt: Vertragsmäßige und einseitige Verfügungen

       V. Die Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen

       VI. Aufhebung einseitiger Verfügungen

      261

      

      Fall 17:

      M und F sind verheiratet. Sie setzen sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben ein und den Sohn S als Schlusserben sowie dessen Kinder A und B als Ersatzerben. Die Tochter T wird in dem Erbvertrag mit einem Vermächtnis bedacht. Nach dem Tod des M bekommt F Bedenken und setzt ein Testament auf, in dem S und T zu gleichen Teilen als ihre Erben eingesetzt sind. Das Testament wird vor dem Notar errichtet und S stimmt dem Testament in notariell beglaubigter Form zu. Wie ist die Rechtslage nach dem Tod der F? Lösung: → Rn. 318

      Fall 18:

      C und D lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und hatten zu Beginn einen Erbvertrag abgeschlossen, in welchem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Nach 10 Jahren war das Zusammenleben zerrüttet. Der kinderlose C heiratete seine alte Jugendliebe, die vermögende E. An diese übereignete er 1 Monat nach der Hochzeit schenkweise die Ehewohnung, da er der D die Erbschaft nicht mehr gönnte. 2 Wochen später stirbt C plötzlich bei einem Autounfall. Die Wohnung hat einen Wert von 600.000 €. E hat beim Tod des C einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 400.000 €. Wie ist die Rechtslage? Lösung: → Rn. 319

      Fall 19:

      M und F leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. M hat einen volljährigen Sohn S und F eine volljährige Tochter T, jeweils aus einer früheren (inzwischen geschiedenen) Ehe, die mit ihnen zusammenleben. In einem Erbvertrag zwischen M, F, T und S setzen sich M und F jeweils als Vorerben und die Kinder gemeinsam als Nacherben sowie Schlusserben des Letztversterbenden ein. Der Sohn des M verstirbt bei einem Verkehrsunfall, sein Vater wenig später aufgrund des Schocks. Die Familie des M ist der Meinung, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. F beantragt hingegen einen Erbschein, der sie als Vorerbin und T als Nacherbin ausweist. Wie ist die Rechtslage? Lösung: → Rn. 320

      Fall 20:

      X und Y setzen sich in einem Ehe- und Erbvertrag gegenseitig als Erben ein; außerdem setzen sie den Sohn V einer Cousine der Y als Schlusserben und dessen Ehefrau W als Ersatzschlusserbin ein. X kannte V und W nur flüchtig. Nach dem Tod des X setzte Y zugunsten von Freundinnen und Verwandten zahlreiche Vermächtnisse aus. Als F starb, war V vorverstorben. Wie ist die Rechtslage? Lösung: → Rn. 321

      Fall 21:

      Der Witwer W schloss 1990 mit seinem Neffen N einen Erbvertrag, indem er N zum Alleinerben einsetzte. Zugleich verpflichtete er sich, sein Hausgrundstück ohne Zustimmung des N weder zu veräußern noch zu belasten. N verpflichtete sich seinerseits, den W „in kranken und alten Tagen zu hegen und zu pflegen, ohne dass dafür Geldmittel von mir oder meinen Rechtsnachfolgern aufzuwenden sind“. N zog daraufhin in eine Wohnung im Haus des W ein, aus der er jedoch 2003 wieder auszog. Als W 2009 pflegebedürftig wurde, forderte er N schriftlich unter Hinweis auf den Erbvertrag auf, ihn zu pflegen. Dies geschah jedoch nicht. 2017 zog W in ein Alten- und Pflegeheim. Im Januar 2018 erklärte er den Rücktritt vom Erbvertrag, weil er seit 2009 pflegebedürftig sei und N ihn nicht gepflegt habe. Anschließend klagt er auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbvertrags. Ist die Klage begründet? Lösung: → Rn. 322

      Literatur:

      Buchholz, Zur bindenden Wirkung des Erbvertrags, FamRZ 1987, 440; Grziwotz, Der Erbvertrag nicht ehelicher Partner, ZEV 1994, 299; Hohmann, Die Sicherung des Vertragserben vor lebzeitigen

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