BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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muss er auch nicht mehr gebunden bleiben.[73] Ein Teil der Literatur will § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 analog anwenden, wenn ein Dritter durch den verstorbenen Ehegatten bedacht wurde und dieser Dritte ausschlägt.[74] Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn der dem § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 zugrunde liegende Gedanke des Verbots widersprüchlichen Verhaltens greift im Falle der Begünstigung eines Dritten gerade nicht.[75]

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      Darüber hinaus statuiert das Gesetz in bestimmten Fällen aus übergeordneten Gründen Ausnahmen von der Bindung:

Der Überlebende ist zur Aufhebung seiner Verfügung berechtigt, wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigt (§§ 2271 Abs. 2 S. 2, 2294, 2336, → Rn. 715 ff.).
Wenn der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling ist, sind Beschränkungen in guter Absicht nach § 2338 (→ Rn. 719) zulässig (§§ 2271 Abs. 3, 2289 Abs. 2).

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      Lösung der Ausgangsfälle

      Fall 13 (→ Rn. 211):

      Es kommt darauf an, ob die Trennungs- oder Einheitslösung gilt (→ Rn. 224 ff.). Bei der Trennungslösung geht die Anwartschaft grundsätzlich auf die Erben des Nacherben C über (§ 2108 Abs. 2 S. 1), sodass bei gesetzlicher Erbfolge die Ehefrau F und Kinder K und L des C in die Nacherbenposition einrücken. Bei der Einheitslösung erhält die Ehefrau E des verstorbenen Kindes C nichts. Nur dessen Kinder K und L können, wenn sie ihre Großmutter B überleben, gem. § 2068, 1924 Abs. 3 in den Genuss des Nachlasses kommen.

      Fall 14 (→ Rn. 211):

      Fall 15 (→ Rn. 211):

      Hier könnte das gemeinschaftliche Testament vom 21.5.1991 gem. § 2268 Abs. 1 i.V.m. § 2077 Abs. 1 S. 1 unwirksam sein. Danach ist ein gemeinschaftliches Testament im Falle der späteren Scheidung der Ehe seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Nach § 2268 Abs. 2 bleibt es allerdings ausnahmsweise insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass die Verfügungen auch für diesen Fall getroffen worden wären. Hier ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass das gemeinschaftliche Testament vom 21.5.1991 nach dem hypothetischen Willen der Ehegatten weitergelten sollte. Als Indizien hierfür sah das OLG Düsseldorf in dem zugrunde liegenden Fall insb. an, dass die Ehegatten vor ihrer zweiten Heirat rund vier Jahre zusammenlebten, die Heirat ohne erkennbaren „drängenden Anlass“ erfolgte, zwischen dieser Heirat und dem Tod des M nochmals ca. 3 Jahre lagen, keiner der beiden Eheleute in der Zeit zwischen Scheidung und Wiederheirat anderweitig verfügt hat, der Fortgeltungswille im Familienkreis bekundet wurde und M die Tochter W der F aus erster Ehe adoptiert hatte.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Brox/Walker, ErbR, 28. Aufl. 2018, § 15 Rn. 5; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 68.

       [2]

      Vgl. Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 68; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, Vorbem. §§ 2265 ff. Rn. 19.

       [3]

      Überblick zu Entwicklung und Streitstand bei BeckOGK/Braun § 2265 Rn. 5 ff.; Staudinger/Kanzleiter, 2014, Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 11 ff. (jeweils m.w.N.).

       [4]

      Vgl. BeckOGK/Braun § 2265 Rn. 5; Staudinger/Kanzleiter, 2014, Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 12.

       [5]

      Vgl. BeckOGK/Braun § 2265 Rn. 6; Staudinger/Kanzleiter, 2014, Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 13.

      

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