BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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zum Ausdruck gekommen sein muss. Die streng subjektive Ansicht verneint dies und erachtet es stattdessen für ausreichend, dass die „Gemeinschaftlichkeit“ sich aus außertestamentarischen Umständen herleiten lässt.[7] Die herrschende vermittelnde Ansicht fordert hingegen auf der Basis der Andeutungstheorie (→ Rn. 327 f.), dass der Wille der Ehegatten, gemeinsam zu testieren, sich zumindest andeutungsweise in der Testamentsurkunde manifestiert hat (sog. Errichtungszusammenhang).[8]

      Teil III Die gewillkürte Erbfolge§ 9 Das gemeinschaftliche Testament › II. Arten

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Beim nur äußerlich gemeinschaftlichen Testament (testamentum mere simultaneum) sind die letztwilligen Verfügungen beider Ehegatten/Lebenspartner nur äußerlich in einer Urkunde zusammengefasst, stehen aber inhaltlich in keiner Beziehung zueinander. Beispiel: Jeder Ehegatte setzt seine Kinder aus seiner jeweiligen früheren Ehe zu Erben ein.
Das gegenseitige gemeinschaftliche Testament (testamentum reciprocum) ist dadurch charakterisiert, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den letztwilligen Verfügungen der Ehegatten/Lebenspartner besteht, z.B. indem diese sich gegenseitig zu Erben einsetzen oder sonst bedenken. Beispiel: Der reiche ältere Ehemann und die kaum Vermögen besitzende junge Ehefrau setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Der Ehemann hätte die Ehefrau aber auch dann als Erbin eingesetzt, wenn sie ihn nicht bedacht hätte.
Ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament (testamentum correspectivum) ist dadurch gekennzeichnet, dass es mindestens eine sog. wechselseitige Verfügung (→ Rn. 239 ff.) enthält, d.h. eine Verfügung, von der anzunehmen ist, dass sie nicht ohne eine bestimmte Verfügung des anderen getroffen worden wäre (vgl. § 2270 Abs. 1). Beispiel: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass Erben des Längerlebenden die gemeinsamen Kinder sein sollen (vgl. die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 → Rn. 243 ff.).

      Teil III Die gewillkürte Erbfolge§ 9 Das gemeinschaftliche Testament › III. Errichtung

III. Errichtung

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2. Form der Errichtung

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      Für gemeinschaftliche Nottestamente (§§ 2249-2251) enthält § 2266 insofern eine Erleichterung, als sie schon dann errichtet werden können, wenn die Voraussetzungen der §§ 2249, 2250 (→ Rn. 178 ff.) nur bei einem Ehegatten vorliegen (d.h. es genügt z.B., wenn nur bei einem Ehegatten die Gefahr vorzeitigen Ablebens besteht).

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