BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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einseitiger Verfügungen

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      Darüber hinaus können sie gem. § 2299 Abs. 2 S. 2 auch in einem Aufhebungsvertrag, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird (→ Rn. 296 ff.), mit aufgehoben werden.

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      Lösung der Ausgangsfälle

      Fall 17 (→ Rn. 261):

      Das notarielle Testament der F könnte gem. § 2289 Abs. 1 S. 1 unwirksam sein. Dies wäre der Fall, wenn es das Recht eines vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Die in dem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von M und F sind vertragsmäßig (→ Rn. 271 ff.).

      Durch das notarielle Testament der F würde das Recht des vertragsmäßig bedachten S beeinträchtigt, da seine Alleinerbenstellung zugunsten der T auf eine Miterbenstellung reduziert würde. Fraglich ist aber, wie es sich auswirkt, dass S dieser Verfügung in notariell beglaubigter Form zugestimmt hat. Darin ist ein Erbverzicht gem. §§ 2352 S. 2, 2348 zu sehen. Mit dem wirksamen Erbverzicht hat S auf seine Alleinerbenstellung aus dem Erbvertrag verzichtet.

      Das notarielle Testament der F ist aber auch dann unwirksam, wenn und soweit es die Rechte anderer vertragsmäßig Bedachter beeinträchtigt. In Betracht kommt eine sich aus dem Erbvertrag ergebende Miterbengemeinschaft aus A und B, deren Recht durch die Einsetzung von S und T beeinträchtigt werden könnte. Gem. § 2096 ist der Ersatzerbe für den Fall eingesetzt, dass der Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. S ist durch den Erbverzicht vor Eintritt des Erbfalls weggefallen (§ 2346 Abs. 1 S. 2). Daher sind A und B die Erben der F. Ihre vertragsmäßigen Rechte werden durch die Alleinerbeinsetzung der T beeinträchtigt. Daher ist das notarielle Testament gem. § 2289 Abs. 1 S. 2 unwirksam.

      T steht daher nur das Vermächtnis aus dem Erbvertrag zu.

      Fall 18 (→ Rn. 261):

      Allerdings könnte D gegen E einen Anspruch auf Herausgabe von Eigentum und Besitz an der Wohnung gem. § 2287 i.V.m. § 818 Abs. 1 haben. Die schenkweise Übereignung der Wohnung durch C an E war eine Schenkung i.S.d. § 516 und damit auch i.S.d. § 2287 Abs. 1 (→ Rn. 284). Durch diese Schenkung müsste eine objektive Beeinträchtigung der Vertragserbin D erfolgt sein. Daran würde es fehlen, wenn C der E die Wohnung auch durch eine Verfügung von Todes wegen hätte zukommen lassen können, ohne die erbvertraglichen Bindungen zu verletzen (→ Rn. 285). Hier war die E i.H.v. 400.000 € pflichtteilsberechtigt, sodass eine objektive Beeinträchtigung der C schon deshalb nur noch i.H.v. 200.000 € vorliegt. Darüber hinaus könnte eine objektive Beeinträchtigung der C sogar gänzlich entfallen, wenn D zur Anfechtung des Erbvertrags berechtigt war und die Schenkung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgte (→ Rn. 285). D wäre gem. §§ 2281 Abs. 1, 2079 zur Anfechtung des Erbvertrags berechtigt gewesen, weil er darin E – die aufgrund der Heirat erst nach der Errichtung des Erbvertrags pflichtteilsberechtigt wurde – übergangen hat. Die Schenkung erfolgte auch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 2082 (die Jahresfrist lief erst ab der Heirat). Folglich fehlt es insgesamt an einer objektiven Beeinträchtigung der D. Diese hat daher gegen E keinen Anspruch aus § 2287 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1.

      E hat gegen D einen Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils i.H.v. 400.000 € gem. § 2303 (es erfolgt keine Anrechnung gem. § 2315, → Rn. 663 ff.).

      Fall 19 (→ Rn. 261):

      Fall 20 (→ Rn. 261):

      Dies setzt zunächst voraus, dass überhaupt ein wirksamer Erbvertrag vorlag. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn zumindest eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt (vgl. § 2278 Abs. 1, → Rn.

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