Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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ff. AO danach, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtmäßig, begünstigend oder belastend ist. Die Änderung des Steuerverwaltungsaktes steht hierbei im Ermessen der Finanzbehörde.

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      Elftes Kapitel Haushalts- und Abgabenrecht§ 67 Abgabenrecht › D. Gebührenrecht

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      Anders als die Steuer, die zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs voraussetzungslos auferlegt wird, setzt die rechtmäßige Erhebung anderer Abgaben, einen konkreten staatlichen Bedarf voraus. Solche Abgaben werden daher auch Kausalabgaben oder Vorzugslasten genannt.

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      Die Gebühr wird im Grundgesetz nur beiläufig erwähnt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 und Art. 80 Abs. 2 GG). Eine umfassende Definition enthält die Verfassung nicht, sodass Rechtswissenschaft und Rechtsprechung diese erst entwickeln mussten.

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