Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
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5. Soziale Staffelung von Gebühren
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Gebühren werden, anders als Steuern, nicht nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben, sondern sind in der beschriebenen Weise gegenleistungsorientiert. In der Abgabenpraxis – etwa bei Kindergartengebühren – stellt sich gleichwohl die Frage, ob dies eine soziale Staffelung der Gebührenhöhe grundsätzlich ausschließt. Eine Orientierung der Gebührenbemessung an der Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner würde den verfassungsrechtlich geforderten Abstand zur Steuer relativieren, ist daher von vornherein kritisch zu sehen und nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Wird eine „Umverteilung“ auch durch Gebühren forciert, droht die Mutation der Gebühr zur „Verwaltungssteuer“[478]. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer grundlegenden Entscheidung hier recht großzügig judiziert: „Einkommensbezogene Gebührenstaffeln sind daher unter dem spezifischen Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit jedenfalls unbedenklich, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter diesen Voraussetzungen wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen“[479].
1. Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
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Üblicherweise werden Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren als Gebührentypen unterschieden. Während Verwaltungsgebühren für die Entgegennahme einer hoheitlichen Leistung erhoben werden, wird die Benutzungsgebühr dem Einzelnen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen auferlegt. Beide Gebührentypen werden in den Kommunalabgabengesetzen der Länder definiert und normiert[480].
2. Verleihungsgebühren und Ressourcennutzungsgebühren
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Das Verfassungsrecht kennt keinen numerus clausus der Gebührentypen[481]. So sind im Zusammenhang mit der Diskussion um Umweltabgaben zahlreiche Ansätze neuer Gebührentypen entstanden. Oft wird von Verleihungs-[482] und/oder Duldungs-[483] sowie Ressourcennutzungsgebühren[484] gesprochen, wobei die Verleihungsgebühr die Gegenleistung für die „Verschaffung eines öffentlichen Rechts“[485] darstellt. Diesen Gebührentypen ist gemeinsam, dass sie keine staatlichen Handlungen ausgleichen, die für einen Vorteil oder Kosten ursächlich gewesen sind. Vielmehr ist der abgegoltene Sondervorteil, von dem das Individuum profitiert, die Nutzung knapper öffentlicher Güter bzw. öffentlich-rechtlicher Verleihungen. Zentral in diesem Zusammenhang ist die sog. Wasserpfennig-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[486]. Der sog. Wasserpfennig (Wasserentnahme-/Wassernutzungsentgelt) ist eine hoheitliche Abgabe für die Wasserentnahme als solche, es wird also nicht für eine hoheitliche Handlung der Verwaltung gezahlt. Wasser als knappe Ressource, die einem öffentlich-rechtlichen Nutzungsregime unterworfen ist, stellt einen legitimen Anknüpfungspunkt für neue Gebührentatbestände dar, sofern es um den Ausgleich des dem Nutzer individuell eingeräumten Vorteils geht. Dieser Vorteil begrenzt die Abgabe damit zugleich in ihrer Höhe[487]. Als dogmatische Schwäche der Wasserpfennigentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt der Mangel an Klarstellung, woran diese Entgelte genau anknüpfen[488].
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Beispiele für die Verleihungsgebühr sind die Erlaubnis zum Aufsuchen von Bodenschätzen – etwa der bergrechtliche Förderzins, § 31 BBergG – oder die Spielbankkonzession[489]. Jedoch ist die Abgrenzung dieser Gebührentypen noch nicht abschließend geklärt. Es bietet sich an, wie folgt zu unterscheiden: Knüpft der Gebührentatbestand an eine Verleihung oder Genehmigung im Bereich staatlicher Bewirtschaftung an, liegt eine Verleihungsgebühr vor. Wird die Nutzung „freier" öffentlicher Güter abgegolten, handelt es sich um eine Ressourcennutzungsgebühr[490].
3. Beispiele aus der kommunalfinanzrechtlichen Praxis
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Häufig anzutreffen sind Wassergebühren[491], Abwasserbeseitigungsgebühren[492], Abfallgebühren[493] und Straßenreinigungsgebühren[494], die entweder nach einschlägigem Bundes- oder Landesrecht erhoben werden.
IV. Gebührengesetzgebungs- und Gebührenertragskompetenzen
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Der zehnte Abschnitt des Grundgesetzes stellt als „Steuerfinanzverfassung“ keine kompetenziellen Regeln für nichtsteuerliche Abgaben zur Verfügung. Auch für die Gebühr bestimmen sich die Gesetzgebungs- und die Ertragskompetenzen nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. und 83 ff. GG, d.h. nicht nach den finanzverfassungsrechtlichen Befugnissen, sondern nach den Sachkompetenzen.
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Auch wenn Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG zu einer anderen Annahme verleitet, ist die Kompetenz, Gebührentatbestände normieren zu können, eine Annexkompetenz zur jeweiligen, von der Gebühr betroffenen Sachmaterie[495]. Insofern sind die Art. 70 ff. GG[496] maßgeblich. Die Gebührengesetzgebungskompetenz setzt die Sachgesetzgebungskompetenz voraus und folgt dieser.
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Die Gebührenertragshoheit kommt wiederum demjenigen staatlichen Rechtsträger zu, der über die Verwaltungskompetenz verfügt[497].
Elftes Kapitel Haushalts- und Abgabenrecht › § 67 Abgabenrecht › E. Beitragsrecht
E. Beitragsrecht
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Der Beitrag ist wie die Gebühr eine Kausalabgabe und somit im Unterschied zur Steuer ebenfalls nicht „voraussetzungslos“ geschuldet. Insofern lassen sich die meisten für die Gebühr getroffenen Feststellungen auf den Abgabentypus des Beitrags übertragen.
1. Finanzrechtlicher Beitrag
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Wie die Gebühr zählt auch der Beitrag zu den traditionellen Abgabearten. Typenprägend wird er in § 4 des PrKAG vom 14. Juli 1893[498] erwähnt[499]. Wie auch bei der Gebühr ist (zumindest für den finanzrechtlichen Beitrag) der Gegenleistungscharakter das begriffsbildende und prägende Charakteristikum[500]. Jedoch hängt der Beitrag entstehungsgeschichtlich, anders als die Gebühr, mit der Pflicht der Kommune zur kommunalen Daseinsvorsorge zusammen. Die so geschaffenen öffentlichen Einrichtungen bieten (potentielle) Vorteile für die einzelnen Bürger, was wiederum die Inanspruchnahme der potentiellen