Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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will, entweder aktiv mitverursacht hat oder – dieser Gefahr in spezifischer Weise passiv ausgesetzt ist.

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      Schließlich dient auch die Ausgestaltung des Abgabetatbestands als Homogenitätsmaßstab. Danach ist eine Gruppe jedenfalls dann nicht mehr homogen, wenn der Gesetzgeber bei der Bemessung der Sonderabgabe auf der Ebene der Bemessungsgrundlage und/oder auf der Ebene der Tarifgestaltung Differenzierungen zwischen unterschiedlichen Typen von Abgabepflichtigen eingeführt hat. Zwar ließe sich ein solches Vorgehen dahingehend deuten, dass der Gesetzgeber mehrere, in sich homogene Gruppen, die freilich gemeinsam keine homogene Gruppe bilden, mit mehreren, auf die jeweiligen Gruppen zugeschnittenen Sonderabgaben belastet. In diesem Fall wäre allerdings im Rahmen der gruppennützigen Verwendung erforderlich, dass die Mittel in getrennte, den jeweiligen Gruppen entsprechende Vermögensmassen fließen. Die Mittel dürften also nicht „in einen Topf“ fließen, der Sache nach handelte es sich dann um zwei verschiedene Sonderabgaben.

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