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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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eine Gewährträgerhaftung für die Verbindlichkeiten der Anstalt gegenüber Dritten[131]. Mehrere Träger der Anstalt haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis erfolgt ihr Ausgleich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander.

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      Was die Aufwendungen der Anstalt anbelangt, kann auf die Ausführungen zum Zweckverbandsrecht verwiesen werden (vgl. Rn. 98 ff.). Auch das Haushaltsrecht der öffentlich-rechtlichen Anstalt ist in gleicher Weise wie dasjenige der Zweckverbände nach doppischen Grundsätzen zu führen.

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      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › L. Einzelne privatrechtliche Kooperationsformen

L. Einzelne privatrechtliche Kooperationsformen

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      Zwei oder mehr Kommunen können gemeinsam eine GmbH gründen auf der Grundlage des GmbH-Gesetzes des Bundes, ergänzt um den Gesellschaftsvertrag. Da die gesetzlichen Vorschriften weitgehend dispositiv sind, können sie durch einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag vergleichsweise gut den kommunalen Belangen angepasst werden, so dass in der Praxis zahlreiche kommunale Unternehmen in der Form einer GmbH organisiert sind. Die Haftung jeder Kommune ist dabei auf ihren Gesellschaftsanteil beschränkt. Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung gemäß § 48 GmbHG sowie der Geschäftsführer nach § 35 GmbHG.

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      Gelegentlich, vor allem im Energiesektor, ist auch eine Beteiligung mehrerer Kommunen an Aktiengesellschaften anzutreffen. Rechtsgrundlage dafür sind das Aktiengesetz des Bundes und die Satzung der Aktiengesellschaft gemäß § 23 AktG. Auch hier ist die Haftung jeder Kommune auf ihren Anteil am Grundkapital begrenzt. Die Aktiengesellschaft besitzt als Organe die Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG, den Aufsichtsrat gemäß §§ 95 ff. AktG sowie den Vorstand nach §§ 76 ff. AktG. Da der Vorstand gemäß § 76 Abs. 1 AktG die Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung leitet, müssen den beteiligten Kommunen durch eine entsprechende Ausgestaltung der Satzung hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten vorbehalten werden.

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      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › M. Mehrstufige Kooperationsformen

M. Mehrstufige Kooperationsformen

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