Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
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2. Verbandsumlage
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Sämtliche Kooperationsgesetze sehen vor, dass ein Zweckverband von seinen Mitgliedern – dem Vorbild der Kreisumlage folgend – eine Verbandsumlage erheben kann, soweit die von den Verbandsangehörigen zu erhebenden Gebühren und Beiträge nicht ausreichen[107]. Die Umlage ist eine öffentlich-rechtliche, in Geld zu erfüllende Leistungspflicht, die von einer Körperschaft ihren Mitgliedern zur nachrangigen Erzielung von Einnahmen auferlegt wird, wobei an deren Leistungsfähigkeit sowie an den Vorteil, der dem einzelnen Mitglied aus der Mitgliedschaft erwächst, angeknüpft werden kann[108]. Die Umlage steht abgabentheoretisch zwischen Steuern und Beiträgen. Was die Prinzipien der Abgabenerhebung anbelangt, so hat die Umlage mit den Steuern die mögliche Orientierung an der Leistungsfähigkeit des Mitglieds gemein, mit den Beiträgen die Anknüpfung an den Vorteil aus der Mitgliedschaft[109]. In der Praxis dominiert die Orientierung an dem Vorteil, weil anderenfalls besonders leistungsstarke Kommunen nicht zur Beteiligung an einem Zweckverband zu bewegen wären.
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Zweckmäßig ist es, für unterschiedliche Zwecke des Verbandes verschiedene Umlagen zu erheben, um die Umlageerhebung transparent zu gestalten und die Belastung für einzelne Mitglieder je nach ihrem Vorteil aus dem spezifischen Verbandszweck differenziert ausformen zu können[110]. Letztlich haften die Mitglieder eines Zweckverbandes über die Verbandsumlage für diesen[111]. Vereinzelt wird die Umlageerhebung für wirtschaftlich tätige Zweckverbände unter Beihilfegesichtspunkten kritisiert[112].
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Die Verbandsversammlung beschließt über die Umlageerhebung durch Satzung, zumeist in der Haushaltssatzung. Dann wird die Umlage durch Verwaltungsakt des Verbandes erhoben. Gegen beide Rechtsakte sind die allgemeinen Rechtsbehelfe gegeben: Die Umlagesatzung kann durch verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle vor dem OVG gemäß § 47 VwGO angegriffen werden, der Umlagebescheid durch Widerspruch gemäß § 68 VwGO und Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.
3. Weitere Lasten der Verbandsmitglieder
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Zusätzlich zur Erhebung der Umlage können die Verbandsmitglieder auf Grundlage der Zweckverbandssatzung oder gesonderter Vereinbarung zur Übertragung solcher Anlagen, Einrichtungen und Beteiligungen auf den Verband verpflichtet sein, die dieser zur Aufgabenerfüllung benötigt[113]. Entsprechend können auf derselben Grundlage solche Verbandsmitglieder, die keine Sachleistungen erbringen, zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages verpflichtet sein[114].
4. Sonstige Erträge eines Zweckverbandes
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Ein Zweckverband erwirtschaftet außerdem weitere Erträge. Diese ergeben sich zunächst aus der Verwaltung des Verbandsvermögens, z.B. der Vermietung von Gebäuden, und der Veräußerung von Verbandsvermögen, etwa nicht mehr benötigter Grundstücke. Außerdem können Zweckverbände Fördermittel erhalten, z.B. aus dem INTERREG-Programm der Europäischen Union. Schließlich steht Zweckverbänden die Aufnahme von Krediten offen, etwa zur Finanzierung großer Infrastrukturinvestitionen wie Klärwerken.
5. Aufwendungen eines Zweckverbandes
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Die Aufwendungen eines Zweckverbandes bestimmen sich nach den von diesem wahrzunehmenden Aufgaben[115]. Im Vordergrund stehen Sachaufwendungen, z.B. für leitungsgebundene Infrastruktur. Auch Personalaufwendungen können je nach Aufgabe in einem mehr oder minder großen Umfang anfallen. Zweckgebundene Leistungen an Verbandsangehörige spielen hingegen nur bei der Übertragung von Aufgaben aus Sozialleistungsgesetzen auf den Verband eine besondere Rolle. Die Belastung durch Zins- und Tilgungszahlungen für aufgenommene Kredite hängt von der Investitionspolitik des jeweiligen Verbandes ab. Dabei stehen bei Zweckverbänden im Vergleich zu den kommunalen Gebietskörperschaften solche investiven Aufwendungen im Vordergrund.
6. Haushaltsrecht des Zweckverbandes
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Das Haushaltsrecht der Zweckverbände hat nunmehr in gleicher Weise wie dasjenige ihrer kommunalen Mitglieder nicht mehr der traditionellen Kameralistik, sondern der Doppik[116] zu folgen. Dies bedeutet, dass nicht mehr lediglich die Einnahmen und Ausgaben, sondern alle Erträge und Aufwendungen zu erfassen sind. Die Steuerung soll nicht mehr inputorientiert durch die Zuweisung von Mitteln an einzelne Organisationseinheiten, sondern outputorientiert durch die Vorgabe von zu erreichenden Zielen erfolgen. Die Verbände haben eine umfassende Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Controlling einzuführen und sich Leistungsvergleichen durch Kennzahlen zu stellen. Die Verbände haben zu Beginn und Ende eines jeden Haushaltsjahres eine Bilanz aufzustellen und ihr Haushaltsabschluss kann anteilig mit den Abschlüssen ihrer kommunalen Mitglieder jeweils zu einem Gesamtabschluss konsolidiert werden.
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Die Aufstellung des Haushalts eines Zweckverbandes folgt in gleicher Weise wie diejenige der Kommunen einem Kreislauf[117]: Zunächst wird der Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres von dem Verbandsvorsteher aufgestellt und in die Verbandsversammlung eingebracht. Diese beschließt nach den allgemeinen Regeln die Haushaltssatzung, die den Haushaltsplan feststellt, einschließlich der Teile und Anlagen. Vor allem in den Fällen der Kreditaufnahme bedarf der Haushalt der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Während des Haushaltsjahres wird der Haushalt vollzogen, wobei die vorgesehenen Aufwendungen getätigt werden dürfen, aber nicht müssen. Die geplanten Erträge dürfen nur auf Grund anderer Rechtsgrundlagen, z.B. der Kommunalabgabengesetze, erhoben werden. Nach Ende des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Dieser hat eine Finanz- und Ergebnisrechnung sowie die Schlussbilanz zu umfassen. Der Jahresabschluss wird entweder von einem eigenen Rechnungsprüfungsamt des Zweckverbandes oder – in der Praxis viel häufiger – von dem Rechnungsprüfungsamt eines kommunalen Mitglieds des Zweckverbandes kontrolliert[118].
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Bei der Aufstellung, dem Vollzug und der Kontrolle des Haushalts sind die anerkannten Haushaltsgrundsätze zu beachten[119]: Zentral ist der Grundsatz der auch mittelfristig gesicherten Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Zweckverbände sollen einen Haushaltsausgleich erreichen und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts beachten. Der Haushalt ist öffentlich aufzustellen und hat den Geboten der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit zu genügen. Erträge und Aufwendungen sind nach dem Prinzip der Haushaltsgenauigkeit so präzise wie möglich zu erfassen und nach dem Bruttoprinzip in voller Höhe ohne wechselseitige Verrechnungen darzustellen. Dabei ist nur ein Haushalt, bestehend aus Finanz- und Ergebnishaushalt, zu erstellen.
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Der Haushalt eines Zweckverbandes ist in mehrfacher Hinsicht mit den Haushalten der Verbandsmitglieder verknüpft: Es stellen nicht nur die durch den