Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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einer anderen Kooperationsform einräumt[45]. Dieses Recht kann nur durch die Kooperationsgesetze und andere gesetzliche Regelungen eingeschränkt werden, nicht aber durch Zweckmäßigkeitserwägungen der Kommunalaufsichtsbehörde.

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      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › H. Arbeitsgemeinschaft

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      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › I. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

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      Die mandatierende Vereinbarung entfaltet Rechtswirkungen nur im Innenverhältnis zwischen zwei Kommunen. Eine Kommune beauftragt (mandatiert) eine andere Kommune mit der Aufgabenerfüllung. Befugnisse gehen nicht über und jede Kommune bleibt nach außen gegenüber ihren Einwohnern verantwortlich. Schließen bspw. die Gemeinden A und B eine mandatierende Vereinbarung über die Straßenreinigung in A, so erfolgt die Reinigung nun durch Fahrzeuge und Personal der Gemeinde B. Für die Abrechnung gegenüber den Einwohnern von A bleibt aber weiterhin die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde A maßgebend, und diese erlässt auch die Gebührenbescheide.

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      Die delegierende Vereinbarung hingegen entfaltet nicht nur im Innenverhältnis zwischen den vertragschließenden Kommunen, sondern auch im Außenverhältnis gegenüber den Einwohnern der delegierenden Kommune Wirkung. Eine Kommune überträgt (delegiert) auf eine andere Kommune nicht nur eine bestimmte Aufgabe, sondern auch die dazugehörigen Befugnisse. Diese kann nunmehr im Rahmen der übertragenen Befugnisse Rechtsvorschriften mit Wirkung auch für und gegen die Einwohner der delegierenden Kommune beschließen und diesen gegenüber Bescheide erlassen. Die delegierende Kommune kann sich zum Ausgleich Mitwirkungsrechte bei der Rechtsetzung durch die andere Kommune einräumen lassen. Schließen bspw. die Gemeinden A und B eine delegierende Vereinbarung über die Straßenreinigung in A, so erfolgt nicht nur die Reinigung durch Fahrzeuge und Personal der Gemeinde B, sondern die Abrechnung gegenüber den Einwohnern von A geschieht nunmehr auf der Grundlage der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde B, und diese erlässt auch die Gebührenbescheide, weil die entsprechenden Befugnisse von A auf B übertragen wurden. Dabei hat sich die Gemeinde A ggf. die Zustimmung zu entsprechenden Satzungsregeln der Gemeinde B vorbehalten.

      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › J. Zweckverband

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