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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › D. Verfassungsrechtliche Grundlagen

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      Neben der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gewinnen weitere verfassungsrechtliche Bestimmungen Einfluss auf das kommunale Kooperationsrecht, denn auch kommunale Zusammenschlüsse sind in gleicher Weise wie ihre Mitgliedskommunen nach Art. 20 Abs. 3 GG an höherrangiges Recht und insbesondere gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden.

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      Finanzverfassungsrechtlich nehmen die kommunalen Kooperationsformen keine besondere Stellung ein, sondern sie partizipieren vor allem durch die Verbandsumlage an ihren Mitgliedskommunen. Im Finanzausgleich werden sie vor allem bei Bedarfszuweisungen berücksichtigt, soweit sie von ihren Mitgliedskommunen Aufgaben übernehmen und insoweit an deren Stelle treten.

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      Hinsichtlich der übrigen an kommunalen Zusammenschlüssen Beteiligten fehlt es an ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Regelungen, allerdings kann sich für öffentlich-rechtliche Beteiligte aus ihrem jeweiligen Organisationsrecht eine Kompetenz zur Zusammenarbeit ergeben. Für Private folgt insbesondere aus Art. 9 GG kein Recht auf Beteiligung an öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen, jedoch ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Privaten (nicht mit Kommunen).

      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › E. Europarechtliche Einflüsse

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      Das kommunale Kooperationsrecht wird daneben vom Europarecht beeinflusst, wobei zwischen dem Recht der Europäischen Union (I.) und dem Recht des Europarates (II.) zu unterscheiden ist.

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      Im Sekundärrecht der Europäischen Union steht nunmehr mit dem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit eine spezielle Kooperationsform zur Verfügung, die gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG Anwendungsvorrang vor nationalem Recht genießt.

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      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › F. Überblick über die gesetzlichen Regelungen

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