Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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und das übrige Privatrecht des Bundes (III.) zurückzugreifen.

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      Soweit die Kooperationsgesetze Lücken enthalten, gelten ergänzend die allgemeinen Kommunalordnungen, etwa für die wirtschaftliche Betätigung der Kooperationsformen und die Mittel der Aufsichtsbehörde. Außerdem regeln die Kommunalordnungen die Rahmenbedingungen für die Betätigung der Kommunen an Kooperationen, etwa die Zustimmung der Vertretungskörperschaft.

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      Sofern die Kommunen privatrechtlich kooperieren, gelten für sie die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen und sonstigen privatrechtlichen Regelungen des Bundes. In der Praxis sind dies vor allem das GmbHG, eingeschränkt auch das Aktiengesetz. Wenn die Kommunen schlichte Austauschverträge schließen, finden auf diese Verträge das Schuldrecht des BGB, ergänzend die sonstigen Regelungen des BGB Anwendung.

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      Im Übrigen gelten auch für die kommunalen Kooperationsformen die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen, etwa über Bekanntmachung von Satzungen, Stellenobergrenzen sowie die Haushalts- und Kassenführung einschließlich der Einführung der Doppik.

      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › G. Allgemeine Regeln der Zusammenarbeit

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      Unabhängig von der von den Beteiligten im Einzelnen gewählten Organisationsform gelten für die Zusammenarbeit der Kommunen allgemeine Regeln. Diese betreffen vor allem die Art (I.) der übertragbaren Aufgaben und Befugnisse (II.), die interne Willensbildung (III.) der beteiligten Kommunen, deren Vertretung nach außen (IV.) sowie die Beteiligung der Aufsichtsbehörde (V.).

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      Die kommunalen Aufgaben kann man darüber hinaus nach ihrer Bedeutung für die Kommune in Existenz- und Zweckaufgaben unterteilen: Existenzaufgaben sind Aufgaben, deren Erfüllung nicht hinausgeschoben werden könnte, ohne dass die Kommune als handlungsfähige Gebietskörperschaft entfiele. Solche Existenzaufgaben wie die Bildung der kommunalen Organe oder die organisatorischen oder verfahrensmäßigen Voraussetzungen für deren Tätigwerden können nicht von mehreren Kommunen gemeinsam wahrgenommen werden. Zweckaufgaben hingegen betreffen die funktionale Entfaltung der Kommunalverwaltung, vor allem das Tätigwerden gegenüber den Einwohnern der Kommune. Sie sind übertragbar, sofern keine Übertragungsgrenze gezogen ist.

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