Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Mittel gestattete[18]. Im Jahr 1722 richtete der preußische König Friedrich Wilhelm I. sodann das General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domänen-Direktorium ein, das die Etataufstellungen und Etatbewirtschaftungen der einzelnen Verwaltungszweige bündelte[19]. Andere absolutistisch regierte Monarchien (Baden, Bayern, Österreich, Württemberg) folgten dieser Ausgestaltung ab der Mitte des 18. Jahrhunderts nach[20]. Ergänzt wurden die Neuerungen durch die Einrichtung eigenständiger Rechnungsprüfungsbehörden, die die Einhaltung der Haushaltspläne zu überwachen hatten. Exponiert standen hierbei zum einen der Sächsische Ober-Rechen-Rat von 1707[21], zum anderen die Preußische General-Rechenkammer von 1714[22], die Vorbild für die weitere Entwicklung werden sollte[23], zumal sie in der Folge auch als Rechnungsprüfungsbehörde im Norddeutschen Bund und im Deutschen Reich fungierte[24].

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      Entsprechendes galt auf Reichsebene, zunächst im Norddeutschen Bund, später im Deutschen Reich von 1871. Auch hier hatte der Reichstag das Recht zur Ausgabenbewilligung. Haushaltsaufstellung und Haushaltsvollzug entzogen sich demgegenüber, ebenso wie die inhaltliche Haushaltskontrolle, der parlamentarischen Regelung und Kontrolle.

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      In der Zeit des Konstitutionalismus wurde die Finanzautonomie der Städte zunächst wieder ausgedehnt, so durch die Stein‘sche Städteordnung von 1808, die der Wiederherstellung der städtischen Selbstverwaltung diente. Erneut wurde die Finanzautonomie darauf jedoch durch zunehmende Genehmigungserfordernisse für die Erhebung kommunaler Steuern, für die Kreditaufnahme und für Grundstücksgeschäfte beschränkt. Auch erhielten die staatlichen Aufsichtsbehörden schon bald wieder die Befugnis, die städtischen Haushaltspläne zu prüfen. Die Vorbehalte und Befugnisse wurden im Laufe der Zeit auf die Landgemeinden und Gemeindeverbände ausgedehnt. Vorrangiges Ziel der Regelungen war es, die kommunalen Ausgaben zu begrenzen. In der Sache bedeuteten sie freilich eine weitgehende Unterstellung der kommunalen Haushaltswirtschaft unter staatliche Kontrolle.

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      Hieran knüpften die von den Ländern nach dem Ende des 2. Weltkriegs in den Gemeinde- und Kreisordnungen erlassenen Vorschriften über die kommunale Haushaltswirtschaft an. Die Bestimmungen, die weiterhin zahlreiche Genehmigungsvorbehalte zugunsten der staatlichen Behörden enthalten, blieben in ihrer Grundstruktur unverändert, als das Gemeindehaushaltsrecht nach 1969 an das reformierte staatliche Haushaltsrecht angepasst wurde.

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