Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
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Hinweis
Die Vorschrift des § 1370 a.F., der bei der Ersatzanschaffung von Haushaltsgegenständen eine dingliche Surrogation anordnete, wurde im Rahmen der Einführung des FamFG gestrichen.
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Nach seinem Wortlaut erfordert § 1369 – anders als § 1365 – die Zustimmung des anderen Ehegatten sowohl für das Verpflichtungsgeschäft wie auch für das Verfügungsgeschäft. Für die unterschiedliche Behandlung ist nach der h.M.[24] indes kein Grund ersichtlich. Gestützt wird dies darauf, dass eine solche Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten die Familie nicht schützen könne, da dem Vertragspartner gegen den Ehegatten ein Schadensersatzanspruch zustehe, wenn der andere Ehegatte zunächst die Zustimmung zu dem Verpflichtungsgeschäft erteilt habe und dann zu dem Verfügungsgeschäft verweigere. Die h.M. geht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus, und lässt es ausreichen, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung zu dem Verpflichtungsgeschäft erteilt hat.
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Die Vorschrift des § 1369 ist lex specialis zu § 1365 und dient ebenfalls der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage des ehelichen Haushalts und des Zugewinnausgleichs. Ebenso wie § 1365 enthält § 1369 ein Verpflichtungs- und Verfügungsverbot. Nach § 1369 Abs. 3 gelten die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 entsprechend. Im Unterschied zu § 1365 ist es bei § 1369 nicht erforderlich, dass der Vertragspartner Kenntnis davon hat, dass es sich bei der veräußerten Sache um einen Haushaltsgegenstand handelt. Unter den Begriff des Hausrats fallen alle beweglichen Gegenstände, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung und den Haushalt bestimmt sind.[25] Dazu zählen nicht die ausschließlich oder ganz überwiegend für den persönlichen oder den beruflichen Bereich sowie für die Kapitalanlage bestimmten Gegenstände.[26]
Beispiel
Kleidung, beruflich genutzter Computer, Schreibtischlampe im Büro des Ehegatten
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Die Veräußerung von Rechten, z.B. der schuldrechtliche Anspruch eines Ehegatten auf Lieferung eines Haushaltsgegenstands, fällt nicht unter § 1369.[27] Etwas anderes gilt indes für ein Anwartschaftsrecht des Ehegatten an einem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand. Die Veräußerung eines Anwartschaftsrechts fällt unter die Verfügungsbeschränkung des § 1369, da ansonsten der Erwerber mit der Zahlung des Restkaufpreises Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erlangen könnte.
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Die Vorschrift des § 1369 bezieht sich nach seinem Wortlaut zudem nur auf Rechtsgeschäfte, die ein Ehegatte über die ihm gehörende Haushaltsgegenstände vornimmt. Umstritten ist, ob diese Norm nach ihrem Schutzweck auch auf Verträge auszudehnen ist, die ein Ehegatte über gemeinsam gehörende Haushaltsgegenstände oder über nur im Eigentum des anderen Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände abschließt. Eine analoge Anwendung des § 1369 auf diese Fälle hat nur Bedeutung, wenn ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten nicht schon an §§ 932, 935 scheitert. Wegen des Mitbesitzes des anderen Ehegatten wird § 935 einen gutgläubigen Erwerb des Dritten in der Regel verhindern. Die Vorschrift des § 935 greift indes dann nicht ein, wenn der veräußernde Nichteigentümer Alleinbesitzer war. In diesen Fällen wendet die h.M.[28] die Vorschrift des § 1369 analog an.
c) Revokationsrecht, § 1368
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Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, kann nach § 1368 auch der andere Ehegatte die Rechte (§§ 985, 894) gerichtlich geltend machen, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung gegen den Dritten ergeben (revokatorische Klage). Der Ehegatte kann auch eine Klage auf Feststellung nach § 256 ZPO erheben, dass die Verfügung unwirksam ist. Umstritten ist, ob auch die Unwirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 von dem revozierenden Ehegatten geltend gemacht werden kann.[29] Dagegen spricht der Wortlaut des § 1368, wonach nur Ansprüche wegen der Unwirksamkeit einer Verfügung geltend gemacht werden können.[30]
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Durch § 1368 erhält der andere Ehegatte keinen eigenen Anspruch, er ist lediglich berechtigt, die Ansprüche des verfügenden Ehegatten im eigenen Namen prozessual geltend zu machen. Bei der Vorschrift des § 1368 handelt sich nach h.M.[31] um eine gesetzliche Prozessstandschaft.[32] Daraus folgt, dass der revozierende Ehegatte nur Herausgabe an den anderen Ehegatten verlangen kann, sofern er nicht Mitbesitzer gewesen ist. Der Schutzzweck der §§ 1365, 1369 erfordert es jedoch, dass er Herausgabe an sich verlangen kann, wenn der verfügende Ehegatte sich weigert, die Sache an sich zu nehmen.[33] Das folgt aus dem in §§ 986 Abs. 1 S. 2, 869 S. 2 enthaltenen Rechtsgedanken.
Hinweis
Die Klage eines Ehegatten entfaltet nach h.M.[34] hinsichtlich der Rechtshängigkeit und der formellen Rechtskraft keine Wirkung gegenüber dem anderen Ehegatten. Bei den Rechten der Ehegatten handelt es sich um selbständige Rückforderungsrechte mit Schutzcharakter, die in Frage gestellt werden würden, wenn ein Ehegatte durch eine schlechte Prozessführung dem anderen seinen Rückforderungsanspruch vereiteln könnte. Ein obsiegendes Urteil hat jedoch materielle Rechtskraftwirkung, so dass in einem nachfolgenden Rechtstreit des anderen Ehegatten nicht anders entschieden werden kann. Der andere Ehegatte behält jedoch die Möglichkeit, selbst zu klagen, um seine Zwangsvollstreckung durchführen zu können.
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Hat der Dritte seinerseits gegen den verfügenden Ehegatten Ansprüche aus Bereicherung, weil er im Austausch für den Verfügungsgegenstand eine Gegenleistung erbracht hat, so steht ihm nach h.M.[35] gegenüber der Revokationsklage kein Zurückbehaltungsrecht zu. Das wird darauf gestützt, dass es mit dem im Interesse der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Revokationsrecht nicht vereinbar sei, dass der Dritte durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts die Rechtsfolgen des unwirksamen Verfügungsgeschäfts aufrechterhalten könne. Wegen dieses Rechtsgedankens steht dem Dritten auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem verfügenden Ehegatten zu.
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Allerdings schließen die Vorschriften der §§ 1365, 1368 nicht aus, dass der Dritte wegen seiner Gegenansprüche die Aufrechnung erklärt, wenn der andere Ehegatte einen revokatorischen Zahlungsanspruch gerichtlich gegen ihn geltend macht.[36] Gestützt wird dies darauf, dass die Vorschriften der §§ 1365, 1368 keinen umfassenden Schutz