Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen

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Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen JURIQ Erfolgstraining

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erwirkt hat. Die Möglichkeit der Aufrechnung stellt lediglich eine einfachere Befriedigungsmöglichkeit dar, die durch § 1365 nicht ausgeschlossen wird.

      Hinweis

      120

      „Augen auf beim Hausverkauf“

      M und F sind seit 10 Jahren im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. F veräußert ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück zu einem Kaufpreis von 100 000 € an K. F verfügt neben dem Grundstück noch über ein Barvermögen von 1000 €. Nachdem K im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden war, erfährt M davon, dass F ihr Grundstück veräußert hat. Er verlangt von K die Rückgängigmachung des Kaufvertrags, da er mit dem Verkauf des Grundstücks nicht einverstanden gewesen sei. K erwidert, er habe nicht gewusst, dass die F verheiratet sei. Im Übrigen seien ihm auch nicht ihre Vermögensverhältnisse bekannt gewesen. Kann M die Rückgängigmachung des Kaufvertrags im Rahmen einer gegen K erhobenen Klage verlangen?

      121

      Lösung

      M kann die Rückgängigmachung des Kaufvertrags von K verlangen, wenn seine Klage zulässig und begründet ist.

      A. Zulässigkeit der Klage

      B. Begründetheit der Klage

      Die Klage ist begründet, wenn F ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags hat. Das setzt nach § 894 voraus, dass das Grundbuch durch die Eintragung des K als Eigentümer unrichtig ist. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs ist gegeben, wenn die formelle und die materielle Rechtslage auseinanderfallen.

      I. Formelle Rechtslage

      Im Grundbuch ist K als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.

      II. Materielle Rechtslage

      K könnte das Eigentum an dem Grundstück von F gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 S. 1 durch Auflassung und Eintragung erworben haben. Die Auflassung und die Eintragung sind erfolgt. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit können sich gemäß § 1365 Abs. 1 S. 2 daraus ergeben, dass F ohne Zustimmung des M bei der Veräußerung des Grundstücks über ihr Vermögen als Ganzes verfügt hat.

      1. Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1

      Die Vorschrift des § 1365 greift nur ein, wenn der Verfügende im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und die sich daraus ergebenden Verfügungsbeschränkungen nicht von den Ehegatten in einem Ehevertrag ausgeschlossen worden sind, §§ 1363 Abs. 1, 1408 Abs. 1. Das ist hier der Fall, da M und F die Vorschrift des § 1365 nicht abbedungen haben und in der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

      2. Verfügung über das Vermögen im Ganzen

      3. Subjektive Einschränkung des § 1365

      III. Ergebnis

      Die zulässige Klage des M ist unbegründet, da er von K nicht die Rückgängigmachung des Kaufvertrags verlangen kann.

      122

      Wegen des Zugewinnausgleichs von Todes wegen siehe ausführlich unter Rn. 298 ff.

      Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird nach § 1363 Abs. 2 S. 2 ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Der Ausgleich des Zugewinns beruht auf der Erwägung, dass jeder Ehegatte an dem teilhaben soll, was die Ehegatten

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