Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
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Hinweis
Dem Dritten kann gegenüber dem verfügenden Ehegatten ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, bzw. § 826 oder aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 280) zustehen, wenn ihm bei Vertragsschluss von dem Ehegatten vorgespiegelt worden ist, dass er nicht verheiratet ist oder im Güterstand der Gütertrennung lebt bzw. die Genehmigung des anderen Ehegatten vorliegt. Der Schadensersatzanspruch ist auf das negative Interesse begrenzt, d.h. der Dritte kann nur verlangen so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag nicht abgeschlossen worden.[37]
d) Übungsfall Nr. 2
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„Augen auf beim Hausverkauf“
M und F sind seit 10 Jahren im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. F veräußert ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück zu einem Kaufpreis von 100 000 € an K. F verfügt neben dem Grundstück noch über ein Barvermögen von 1000 €. Nachdem K im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden war, erfährt M davon, dass F ihr Grundstück veräußert hat. Er verlangt von K die Rückgängigmachung des Kaufvertrags, da er mit dem Verkauf des Grundstücks nicht einverstanden gewesen sei. K erwidert, er habe nicht gewusst, dass die F verheiratet sei. Im Übrigen seien ihm auch nicht ihre Vermögensverhältnisse bekannt gewesen. Kann M die Rückgängigmachung des Kaufvertrags im Rahmen einer gegen K erhobenen Klage verlangen?
(Anmerkung: Dem Sachverhalt liegt die Entscheidung des BGH[38] zugrunde.)
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Lösung
M kann die Rückgängigmachung des Kaufvertrags von K verlangen, wenn seine Klage zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit der Klage
Die Klage des M ist nur dann zulässig, wenn er für die Geltendmachung der Ansprüche prozessführungsbefugt ist. Die Prozessführungsbefugnis könnte sich vorliegend aus § 1368 ergeben. Danach kann ein Ehegatte solche Rechte geltend machen, die sich aus der Unwirksamkeit einer Verfügung des anderen Ehegatten nach § 1365 ergeben (Revokationsrecht). Das Revokationsrecht des anderen Ehegatten bewirkt nach § 1368 eine gesetzliche Prozessstandschaft, wonach der andere Ehegatte die sich aus der Unwirksamkeit einer Verfügung ergebende Rechte für den verfügenden Ehegatten im eigenen Namen gerichtlich geltend machen kann.[39]
B. Begründetheit der Klage
Die Klage ist begründet, wenn F ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags hat. Das setzt nach § 894 voraus, dass das Grundbuch durch die Eintragung des K als Eigentümer unrichtig ist. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs ist gegeben, wenn die formelle und die materielle Rechtslage auseinanderfallen.
I. Formelle Rechtslage
Im Grundbuch ist K als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
II. Materielle Rechtslage
K könnte das Eigentum an dem Grundstück von F gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 S. 1 durch Auflassung und Eintragung erworben haben. Die Auflassung und die Eintragung sind erfolgt. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit können sich gemäß § 1365 Abs. 1 S. 2 daraus ergeben, dass F ohne Zustimmung des M bei der Veräußerung des Grundstücks über ihr Vermögen als Ganzes verfügt hat.
1. Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1
Die Vorschrift des § 1365 greift nur ein, wenn der Verfügende im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und die sich daraus ergebenden Verfügungsbeschränkungen nicht von den Ehegatten in einem Ehevertrag ausgeschlossen worden sind, §§ 1363 Abs. 1, 1408 Abs. 1. Das ist hier der Fall, da M und F die Vorschrift des § 1365 nicht abbedungen haben und in der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
2. Verfügung über das Vermögen im Ganzen
Nach dem Wortlaut des § 1365 erfasst die Vorschrift nur Verfügungen über das Vermögen im Ganzen. Vorliegend hat F nur über einen einzelnen Vermögensgegenstand verfügt. Nach h.M. wird die Vorschrift des § 1365 dahin erweitert, dass auch eine Verfügung über einen einzelnen Gegenstand zustimmungsbedürftig ist, wenn der betroffene Gegenstand das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen ausmacht (Einzeltheorie). Hierfür spricht der Zweck des § 1365, der neben der Sicherung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Ehe sichern soll. Beides kann durch eine Verfügung über einen einzelnen Gegenstand gleichermaßen gefährdet werden, wenn der Einzelgegenstand das gesamte Vermögen oder nahezu das gesamte Vermögen ausmacht. Daran fehlt es zwar, wenn dem Verfügenden ein Restvermögen von 15 % des ehemaligen Gesamtvermögens verbleibt.[40] Bei größeren Vermögen ab etwa 25 000 € zieht die Rechtsprechung die Grenze bei einem Vermögen von 10 % des ehemaligen Gesamtvermögens.[41]
Dabei können dingliche Belastungen Wert mindernd berücksichtigt werden. Unberücksichtigt bleiben hingegen nach h.M. etwaige Gegenleistungen des Vertragspartners, auch wenn diese einen gleichwertigen Ausgleich darstellen.[42] Vorliegend verbleibt der F nach der Verfügung über das Grundstück nur ein Restvermögen von 1000 €. Gemessen an dem anfänglichen Gesamtvermögen von 101 000 € beträgt das Restvermögen weniger als 10 %. F hat daher durch die Veräußerung ihres Grundstücks nahezu über ihr gesamtes Vermögen verfügt.
3. Subjektive Einschränkung des § 1365
Die Vorschrift des § 1365 findet nach der subjektiven Einzeltheorie nur dann Anwendung, wenn K positive Kenntnis davon gehabt hat, dass es sich bei dem Grundstück nahezu um das gesamte Vermögen der F gehandelt hat.[43] Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Vertragspartners trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Verfügung nach § 1365 beruft. Das ist in der Regel der nicht verfügende Ehegatte.[44] Vorliegend hat K die Vermögensverhältnisse der F nicht gekannt. Er hatte daher auch keine Kenntnis davon, dass das an ihn veräußerte Grundstück nahezu das gesamte Vermögen der F darstellt. Mangels einer entsprechenden positiven Kenntnis des K war die Verfügung der F nicht zustimmungsbedürftig i.S.v. § 1365. Die F hat daher wirksam über das Grundstück verfügt. K ist daher gemäß §§ 873, 925 durch Auflassung und Eintragung Eigentümer des Grundstücks geworden. Die Voraussetzungen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 sind daher nicht gegeben, da die materielle Rechtslage nicht von der formellen Rechtslage abweicht.
III. Ergebnis
Die zulässige Klage des M ist unbegründet, da er von K nicht die Rückgängigmachung des Kaufvertrags verlangen kann.
3. Zugewinnausgleich
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Wegen des Zugewinnausgleichs von Todes wegen siehe ausführlich unter Rn. 298 ff.
Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird nach § 1363 Abs. 2 S. 2 ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Der Ausgleich des Zugewinns beruht auf der Erwägung, dass jeder Ehegatte an dem teilhaben soll, was die Ehegatten