Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
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a) Berechnung der Ausgleichsforderung
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Ausgleichsanspruch aus § 1378 Abs. 1
I. Anspruchsentstehung
1.Ehe mit Güterstand der Zugewinngemeinschaft
2.Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten
3.Umfang
a)Hälftiger Zugewinnüberschuss des Anspruchsgegners
aa)Zugewinn des Gegners nach §§ 1373 ff.
bb)abzüglich des Zugewinns des Anspruchstellers nach §§ 1373 ff.
cc)verbleibender Zugewinnüberschuss des Gegners?
dd)Halbierung des generischen Überschusses
b)Begrenzung gem. § 1378 Abs. 2
c)Anrechnung von Vorausempfängen, § 1380 Abs. 1
II. Rechtsvernichtende Einwendungen (insbes. §§ 362 ff. )
III. Durchsetzbarkeit
1.Fälligkeit
2.Einreden
aa) Ausgangsformel
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Der Zugewinn ist nach der Legaldefinition des § 1373 der Betrag, um den das Endvermögen (§ 1375) eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen (§ 1374) übersteigt.
Hinweis
Der Zugewinn wird also wie folgt berechnet:
Zugewinn (§ 1373) = Endvermögen (§ 1375) – Anfangsvermögen (§ 1374)
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Hat ein Ehegatte einen größeren Zugewinn erzielt, so hat derjenige mit dem geringeren Zugewinn gegen den anderen einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Zahlung der Hälfte des Überschusses § 1378 Abs. 1.
Beispiel
Ehemann | Ehefrau | |
---|---|---|
Anfangsvermögen | 10 000 € | 30 000 € |
Endvermögen | 100 000 € | 60 000 € |
Zugewinn | 90 000 € | 30 000 € |
Ausgleichsanspruch: Zugewinn Ehemann von 90 000 € – Zugewinn Ehefrau von 30 000 € = 60 000 € : 2 = 30 000 €.
Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau beträgt damit 30 000 €.
Hinweis
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet sich damit wie folgt:
(Höherer Zugewinn – niedriger Zugewinn) : 2 = Höhe des Ausgleichsanspruchs
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Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als sein Anfangsvermögen, so findet kein Verlustausgleich statt. Wegen des in § 1373 enthaltenen Gesetzeswortlauts „übersteigt“ kann der Zugewinn nicht negativ sein[45].
Beispiel
Ehemann | Ehefrau | |
---|---|---|
Anfangsvermögen | 30 000 € | 30 000 € |
Endvermögen | 10 000 € | 60 000 € |
Zugewinn | 0 € | 30 000 € |
Ausgleichsanspruch: Zugewinn der Ehefrau von 30 000 € – Zugewinn des Ehemanns von 0 € = 30 000 € : 2 = 15 000 €.
Der Zugewinnanspruch des Ehemannes beträgt damit 15 000 €.
bb) Anfangsvermögen
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Für die Ermittlung des Zugewinns ist zunächst das jeweilige Anfangs- und Endvermögen zu ermitteln. Nach §§ 1377 Abs. 2, 1035 S. 3 kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten verlangen, dass ein Inventar über das Anfangsvermögen durch einen Notar aufgenommen wird. Diese Verpflichtung ist eine unvertretbare Handlung, die nach § 120 FamFG, § 888 ZPO vollstreckt werden kann.
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Anfangsvermögen ist nach § 1374 das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstands gehört. Soweit die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, ist in der Regel der Zeitpunkt der Eheschließung für den Eintritt des Güterstands maßgebend. Haben die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung im Rahmen eines Ehevertrages Gütertrennung vereinbart und heben sie im Laufe der Ehe den vereinbarten Güterstand durch einen weiteren Ehevertrag wieder auf, indem sie den gesetzlichen Güterstand vereinbaren, ist für das Anfangsvermögen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Ehevertrages abzustellen.
(1) Aktivvermögen
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Zu den zu berücksichtigenden Aktiva zählen alle