Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen. Christian Jakob

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen - Christian Jakob страница 14

Автор:
Жанр:
Серия:
Издательство:
Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen - Christian Jakob Referendariat

Скачать книгу

Ausschlussfrist gem. § 77b StGB klausurrelevant. Ausschlussfrist bedeutet, dass die Frist (fernab der Regelung des § 77c StGB) weder verkürzt noch verlängert werden kann; auch ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44 f. StPO) ausgeschlossen.[21] In § 77b Abs. 2 StGB wird der Beginn der Frist von der Kenntnis des Berechtigten von der Tat und der Person des Täters abhängig gemacht. In einem Examensfall war das deshalb problematisch, weil der Verletzte erst fünf Monate nach der Tat Kenntnis vom Namen des Beschuldigten erhielt und dann Strafantrag stellte. Für die Kenntnis gem. § 77b StGB ist es aber gerade nicht erforderlich, dass der Berechtigte den Namen des Täters kennt. Es ist ausreichend, dass er Angaben zur Person des Täters tätigen kann, die ihn individualisierbar machen.[22] Im Examensfall hätte der Verletzte den Täter direkt nach der Tat individualisieren können, sodass die Frist mit Ablauf des Tattages begann; sein erst fünf Monate später gestellter Strafantrag war verfristet.

      37

      

      Hat der Verletzte bzw. sonstige Berechtigte eines absoluten Strafantragsdelikts keinen Strafantrag gestellt, liegt ein Strafverfolgungshindernis vor. Der hinreichende Tatverdacht ist aus Rechtsgründen zu verneinen. Für die Klausur bedeutet das, dass Sie nur einen Satz zu schreiben brauchen.

      Formulierungsbeispiel:

      „Mangels eines durch den Verletzten Johannes Oesterling wirksam gestellten, gem. § 194 Abs. 1 S. 1 StGB aber erforderlichen Strafantrags, besteht kein hinreichender Tatverdacht gem. § 185 StGB.“

      Sofern dies in Ihrem Bundesland zulässig ist, markieren Sie sich im Gesetz die absoluten Strafantragsdelikte. Klausurrelevant sind z.B.:

Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 2 StGB
Beleidigungsdelikte, §§ 185, 186, 187 StGB (dort § 194 Abs. 1 S. 1 StGB)
Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB (gilt auch bei Betrug, § 263 Abs. 4 StGB!)
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b Abs. 3 StGB
Vereiteln der Zwangsvollstreckung, § 288 Abs. 2 StGB
Pfandkehr, § 289 Abs. 3 StGB
Vollrausch, § 323a Abs. 3 StGB
Jagdwilderei, § 294 StGB

      38

      Für Nutzer des Onlinekurses: Das Thema wird im Kursfall „Verjährung“ behandelt.

      Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Herstellung von Rechtsfrieden können Straftaten – mit Ausnahme von Mord (§ 78 Abs. 2 StGB) – verjähren, sog. Verfolgungsverjährung gem. §§ 78 f. StGB. Davon zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung gem. § 79 StGB, die nicht klausurrelevant ist. Abhängig vom Unrechtsgehalt der Straftat sind die Verjährungsfristen unterschiedlich lang ausgestaltet und richten sich nach der Strafandrohung der betreffenden Strafvorschrift, § 78 Abs. 3 StGB. Strafschärfungen oder Strafmilderungen sind dabei (wie übrigens auch bei der Kategorisierung von Vergehen und Verbrechen, § 12 Abs. 3 StGB) ohne Bedeutung, § 78 Abs. 4 StGB.

      39

      

      Für das fragliche Delikt prüfen Sie zunächst die Dauer der Verjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 StGB. Im Anschluss müssen Sie den Beginn der Verjährung feststellen Gem. § 78a StGB beginnt sie mit der Beendigung der Tat. Schließlich prüfen Sie, ob die Verjährungsfrist gem. § 78b StGB ruhte oder gem. § 78c StGB unterbrochen war.

      Beispiel:

      Der Beschuldigte hat am 1. März 2015 gegenüber seiner Versicherung wahrheitswidrig behauptet, dass sein versichertes Fahrrad gestohlen worden sei. Am 1. April 2015 überweist die Versicherung daraufhin die Schadenssumme. Erst am 1. April 2020 wird der Sachverhalt ausermittelt. Verjährung?

      Lösung:

      40

      Erwähnenswert ist bei § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB, dass die Unterbrechungshandlungen der Anordnung, Bekanntgabe und Vernehmung als Einheit zu betrachten sind, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist durch sie nur einmalig unterbrochen wird. Wurde also die Vernehmung von der Staatsanwaltschaft angeordnet, wird die Verjährungsfrist nicht nochmals durch die später erfolgende Vernehmung unterbrochen.

      41

      

      Anmerkungen

       [1]

      BGH NStZ-RR 2007, 179.

       [2]

      Zur Vertiefung: Meyer-Goßner/Schmitt, § 264 Rn. 1 ff.

       [3]

      Meyer-Goßner/Schmitt,

Скачать книгу