Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen. Christian Jakob

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Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen - Christian Jakob Referendariat

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bezeichnet werden kann, betont der BGH, dass zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters eine innere Verknüpfung dergestalt bestehen müsse, „dass ihre getrennte Würdigung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde.“[6] Maßgeblich sind Kriterien wie die Identität des Geschehens (Tatort, Tatzeit, Tatobjekt, Zielrichtung des Täterverhaltens, Taterfolg) sowie die Identität der Personen.[7]

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      Obwohl die Tat im materiellen Sinn von der prozessualen Tat streng zu unterscheiden ist, können die folgenden Grundsätze aufgestellt werden:

Eine Handlung gem. § 52 StGB bildet in der Regel auch eine Tat im prozessualen Sinn.
Umgekehrt folgen aus mehreren Handlungen gem. § 53 StGB in der Regel auch mehrere Taten im prozessualen Sinn.

      Eine prozessuale Tat ist bei mehreren Handlungen gem. § 53 StGB nach BGH hingegen anzunehmen,

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      Obwohl materiell-rechtlich Tatmehrheit vorliegt, kann in Anwendung der Rechtsprechung des BGH folglich von nur einer prozessualen Tat auszugehen sein.

      Beispiele:

      (1) Der Beschuldigte hat während der Trunkenheitsfahrt (fahrlässig, § 316 Abs. 2 StGB) einen Unfall verursacht und beschließt, den Unfallort zu verlassen (§ 142 StGB und erneut – nun vorsätzlich – § 316 Abs. 1 StGB). Hier soll nach BGHSt 25, 72 durch den Unfall eine Zäsur erfolgt sein, sodass jede weitere Straftat hierzu tatmehrheitlich verwirklicht wird. Dennoch besteht nur eine Tat im prozessualen Sinn.

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      Obwohl das zu prüfende Delikt Gegenstand derselben prozessualen Tat ist, über die mit Rechtskraft entschieden wurde, kann das Delikt verfolgt werden, wenn der Strafklageverbrauch eingeschränkt ist und das Delikt die Voraussetzung der weiteren Verfolgbarkeit erfüllt. Fallgruppen, die in Examensklausuren abgeprüft werden können:

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      Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt, kann die prozessuale Tat nur noch wegen eines Verbrechens verfolgt werden, § 153a Abs. 1 S. 5 StPO. Gleiches gilt für den Einstellungsbeschluss des Gerichts gem. § 153a Abs. 2 S. 2 StPO.

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      (1.) wegen eines Verbrechens weiter zu verfolgen, sofern

      (2.) neue Beweismittel oder Tatsachen beigebracht worden sind.

      Aber beachten Sie: § 373a StPO bildet keinen Fall der Rechtskraftbeschränkung, sondern der Rechtskraftdurchbrechung. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft das Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Beschuldigten aus der Akte des abgeschlossenen Verfahrens heraus betreiben wird. Die Tat wird nach erfolgreicher Zulässigkeitsprüfung (sog. Additionsverfahren) in zumeist neuer Hauptverhandlung (sog. Probationsverfahren) unter dem alten Aktenzeichen weiterverfolgt werden. In der Klausursituation dürfte Ihnen indes ein neues Verfahren in neuer Akte (neues Js-Aktenzeichen!) vorliegen. In diesem Verfahren dürfen Sie das Delikt folglich nicht (erneut) anklagen, sondern müssen die Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 373a Abs. 2 i.V.m. §§ 359 ff. StPO) – je nach Bundesland: im B-Gutachten – prüfen.

      Beispiel:

      Der Beschuldigte hat sich wegen eines Straßenverkehrsdelikts am 25.07.2020 hinreichend verdächtig gemacht. Zugleich ergeben die Ermittlungen aus der Akte, dass er sich am 23.12.2019 wegen Raubes hinreichend verdächtig gemacht hat. Hinsichtlich dieser Tat wurde der Beschuldigte bereits wegen Diebstahls im Wege eines rechtskräftigen Strafbefehls (Az. 21 Js 532/19) verurteilt.

      In der Klausur klagen Sie das Straßenverkehrsdelikt an. Hinsichtlich des Raubverdachts prüfen Sie die Voraussetzungen eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der in der anderen Verfahrensakte (Az. 21 Js 532/19) zu stellen wäre. Im Bearbeitervermerk findet sich zur Prüfungserleichterung häufig der Hinweis, dass der Prüfling im Fall eines „weiteren Antrags an ein Gericht, der nicht den Abschluss dieses Verfahrens betrifft“, den Antrag lediglich zu benennen, nicht aber zu formulieren braucht (nochmal: im B-Gutachten!):

      „In dem abgeschlossenen Strafverfahren mit dem Aktenzeichen 21 Js 532/19 ist ein Antrag auf Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Beschuldigten zu stellen. Es liegen – wie dargelegt – die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §§ 373a Abs. 1, 2 StPO i.V.m. §§ 359 ff. StPO vor.

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